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Hauseigentümer - Werbekataloge dürfen ins Haus

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 5916

BeitragVerfasst am: 27.Dez 2006 5:39    Titel: Hauseigentümer - Werbekataloge dürfen ins Haus Antworten mit Zitat

Die Werbeflut ist für viele Mieter und Hauseigentümer inzwischen unerträglich geworden.
Hat man allerdings einen „Werbung einwerfen verboten“-Aufkleber auf dem Briefkasten kleben, dürfen solche Wurfsendungen auch nicht eingeworfen werden. Vollkommen gefeit gegen unadressierte Werbesendungen ist man aber nicht.

Hauseigentümer müssen unter bestimmten Umständen hinnehmen, dass Werbekataloge im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses abgelegt werden.
Voraussetzung: Der Werbetreibende holt die nicht von den Mietern mitgenommenen Exemplare nach einigen Tagen wieder ab. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.: V ZR 46/06).

Im verhandelten Fall verklagte der Eigentümer mehrerer Mehrfamilienhäuser einen Werbetreibenden darauf, dass er künftig das von ihm herausgegebene Branchenbuch mit kostenfreien und kostenpflichtigen Einträgen Gewerbetreibender nicht mehr im Treppenhaus seiner Häuser ablegt: Die jährlich erscheinenden Bücher sind rund 3,5 Zentimeter dick und passen nicht in die Briefkästen.

Der Hauseigentümer wollte nicht einsehen, dass die Bücher in seinen Häusern einfach ins Treppenhaus abgelegt werden, und klagte. Allerdings ohne Erfolg.
Der BGH entschied: Zwar könne ein Eigentümer normalerweise verbieten, dass ein Dritter irgendwelche Sachen in seinem Haus ablegt. Weil aber die Wohnungen vermietet sind, wiege das potenzielle Interesse der Mieter, das Branchenbuch zu erhalten höher als das Eigentumsinteresse des Hausbesitzers.
Denn ein Mieter hat das Recht zu Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen – wie hier das Treppenhaus. Er habe das Recht, Sendungen, die nicht in seinen Briefkasten passen, trotzdem zu erhalten.

Weil der Werbetreibende die überschüssigen Exemplare nach kurzer Zeit wieder abholt, sieht der BGH auch keine Gefahr, dass das Treppenhaus vermüllt oder sonst irgendeine Gefährdung von den Branchenbüchern ausgeht. Deshalb dürfen Werbetreibende solche Sendungen im Treppenhaus ablegen, sofern sie die überzähligen Exemplare wieder abholen.
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