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Herstellungskosten oder Reparatur

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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 6.März 2003 20:01    Titel: Herstellungskosten oder Reparatur Antworten mit Zitat

Gebäude: Herstellungskosten oder Reparaturen?


Wenn der Standard des Gebäudes steigt, müssen Sie aktivieren


Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs befasst sich mit dem Thema "umfassende Renovierung" eines Altbaus und der Zuordnung der Kosten. Entweder werden diese den Herstellungskosten zugewiesen oder sie gelten als Reparaturen.

Folge:

Herstellungskosten - steuerliche Auswirkung gering, da Erhöhung der Abschreibungsbemessungsgrundlage und daraus z.B. 2 % Gebäudeabschreibung

Reparaturen - volle steuerliche Auswirkung, da als Betriebsausgaben (bei betrieblichen Gebäuden) oder als Werbungskosten (bei privat vermieteten Gebäuden) abzugsfähig

So lauten die Leitsätze des Urteils:



1. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, die gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu Herstellungskosten führt, ist gegeben, wenn drei der vier für den Gebrauchswert eines Wohngebäudes wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen und Fenster) von einem ursprünglich sehr einfachen auf einen nunmehr mittleren oder von einem ursprünglich mittleren auf einen nunmehr sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden sind. Dabei sind für die Prüfung, ob die Installationen und die Fenster im ursprünglichen Zustand als "sehr einfach", "mittel" oder "sehr anspruchsvoll" anzusehen waren, die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren.
2. "Ursprünglicher Zustand" i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ist bei Erwerb eines Wohngebäudes durch Schenkung oder Erbfall der Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Schenker/Erblasser.



Einfacher ausgedrückt: Es gibt 4 Bereiche, die für den Wohnwert eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind:



1. Heizung
2. Sanitäranlagen
3. Elektroinstallation
4. Fenster



Eine wesentliche Verbesserung eines Gebäudes, die zu Herstellungskosten führt, ist gegeben, wenn 3 von den 4 aufgeführten Bereichen den Standard erhöhen, und zwar von einem



* sehr einfachem Standard auf einen mittleren oder
* mittleren Standard auf einen sehr anspruchsvollen



Der Zweite Leitsatz stellt klar: Bekommen Sie ein Gebäude geschenkt oder vererbt, handelt es sich einkommensteuerrechtlich um einen Erwerb. Für die Beurteilung der Kosten gilt der Zustand des Gebäudes zum Zeitpunkt, in dem das Eigentum auf den Beschenkten bzw. Erben übergeht.

Tipp:

Erben Sie ein verwahrlostes Gebäude und renovieren Sie es umfassend, müssen die Kosten nicht zwangsläufig den Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten zugerechnet werden. Können Sie begründen, dass sich der Zustand des Gebäudes und dessen Standard nicht wesentlich verbessert hat, dürfen Sie die Kosten als Betriebsausgaben verbuchen oder als Werbungskosten abziehen. Beispielsweise, wenn Sie alte, einfach verglaste Fenster durch Isolierglasfenster ersetzen oder alte Sanitäranlagen erneuern. Die Finanzbeamten müssen jeden Einzelfall ganz genau prüfen!

(Urteil vom 3. Dezember 2002, IX R 64/99; Vorinstanz: FG Berlin vom 17. Dezember 1998 4243/96)

Quelle: steuernetz.de
 
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 7.März 2003 0:58    Titel: ergänzung: Antworten mit Zitat

das gesamte urteil ist hier nachzulesen: http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.2.12/9R6499.html

gemäß steuerabbauvergünstigungsgesetz soll jedoch gelten, dass bei renovierungskosten, die 15 % der anschaffungskosten übersteigen, diese als "anschaffungsnahe herstellungskosten" zu behandeln sind und nur mit jährlich 2 % afa abgeschrieben werden können (s. artikel 1 des steuerabbauvergünstigungsgesetz, geplanter § 6 abs. 1 Nr. 1a EStG http://www.bundesregierung.de/Anlage468659/Beschlussvorlage+des+7.+Finanzausschusses+.pdf)

bis dieses gesetz endgültig verabschiedet ist, sollen derzeit anhängige streitfälle nicht oder gemäß der bisher schon geltenden verwaltungsmeinung (abschnitt 157 abs. 4 EStR http://www.nonprofit-management.de/gesetze/estr/157.htm ) entschieden werden:

Zitat:
(4) Herstellungskosten als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung können vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung - in der Regel innerhalb von drei Jahren - im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen anfallen (anschaffungsnaher Herstellungsaufwand ). Ob anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, ist für die ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes in der Regel nicht zu prüfen, wenn die Aufwendungen für Instandsetzung (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) in diesem Zeitraum insgesamt 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Veranlagungen sind vorläufig durchzuführen (§ 165 Abs. 1 AO), solange in diesem Zeitraum die Instandsetzungsaufwendungen 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Betrags der anschaffungsnahen Aufwendungen bleiben die Kosten für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB außer Betracht. Laufender Erhaltungsaufwand, der jährlich üblicherweise anfällt, kann auch bei neu erworbenen Gebäuden sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel. Bei Instandsetzungsarbeiten, die erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Anschaffung durchgeführt werden, ist im allgemeinen ein Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes nicht mehr anzunehmen. Bei teilentgeltlichem Erwerb des Gebäudes kann anschaffungsnaher Herstellungsaufwand nur im Verhältnis zum entgeltlichen Teil des Erwerbsvorgangs gegeben sein. Vorstehende Grundsätze gelten auch für anschaffungsnahe Aufwendungen auf Gartenanlagen und ähnliches; dabei ist Absatz 5 Satz 5 und 6 zu beachten.
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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 7.März 2003 9:59    Titel: Antworten mit Zitat

...wenn man diese TANGO-Politik mit ihren zwei-vor-drei-zurück Schritten so liest und die dadurch "fließende" Rechtssprechung vorgeführt bekommt, versteht man daß es niemend mehr interessiert hier zu investieren.
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