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Kreditfinanzierte Fondsbeteiligung

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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
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BeitragVerfasst am: 26.Nov 2006 16:03    Titel: Kreditfinanzierte Fondsbeteiligung Antworten mit Zitat

Die kreditfinanzierte Fondsbeteiligung – was bleibt an Anlegerrechten?

Schadensersatzprozesse im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen haben in der Vergangenheit mehrfach für Aufsehen gesorgt. Nach den zunächst anlegerfreundlichen Urteilen des zweiten BGH-Senates folgte im April 2006 die Antwort des elften. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Spruchkörpern seien „beigelegt“ worden, hieß es. Letztlich hatte sich der Bankensenat durchgesetzt. Insbesondere entschied er: Ein Realkreditvertrag liegt auch dann vor, wenn nicht der Erwerber, sondern der Fonds das Grundpfandrecht bestellt hat. Die Folge: Ein Verbundgeschäft ist nur anzunehmen, wenn das Darlehen nicht durch Grundpfandrechte abgesichert wurde. Nach derzeitiger Rechtslage gilt damit im wesentlichen folgendes:

Durch Treuhänder abgeschlossener Darlehensvertrag


Hat ein umfassend bevollmächtigter Treuhänder den Darlehensvertrag für den Anleger geschlossen, steht dessen Wirksamkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz in Frage. Nach § 1 RberG ist die geschäftsmäßige Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten erlaubnispflichtig. Von der Erlaubnispflicht werden alle Handlungen erfasst, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Hierzu gehören auch Vertragsschlüsse: Erteilt ein Anleger einem Treuhänder die Vollmacht nebst Auftrag, für ihn die rechtliche Abwicklung des Fondsbeitritts zu erledigen, liegt darin die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Der Treuhandvertrag ist bei fehlender Genehmigung für den Treuhänder unwirksam; gleiches gilt gemäß § 139 BGB für die Bevollmächtigung. Die Folge: Der Darlehensvertrag selbst ist nach § 177 BGB unwirksam. Als wirksam kann er allenfalls dann behandelt werden, wenn die Bank sich auf den Rechtsschein nach § 171 BGB berufen kann. Dies wiederum ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn ihr die Vollmacht im Original oder als Ausfertigung einer notariellen Urkunde vorgelegt wurde. In diesen Fällen kommt es zu einer Heilung des Vollmachtmangels (BGH WM 2004, 922).

Einige Detailfragen wurden in diesem Zusammenhang vor den Gerichten verhandelt: Grundsätzlich wird eine Genehmigung eines schwebend unwirksamen Kreditvertrages darin gesehen, dass der Kunde sich stillschweigend mit einer Prolongation nach Ablauf der Zinsbindung abfindet. Dies gilt nach Meinung des BGH allerdings nicht, wenn alle Beteiligten von der Wirksamkeit des Vertrages ausgehen, weil ihnen der Mangel der Vollmacht nicht bekannt war. Für die Annahme eines derartigen Erklärungsinhaltes sei dann gerade kein Raum. Das für Mitte 2007 erwartete Rechtsdienstleistungsgesetz brächte insoweit nur eine Änderung, wenn der Abschluss des Darlehensvertrags als eine Nebendienstleistung anzusehen wäre, wovon nicht auszugehen sein wird.

Haustürsituationen

Wie erwähnt: Nach den Urteilen des elften BGH-Senates hat die Möglichkeit eines Haustürwiderrufs überhaupt nur noch in Fällen Bedeutung, in denen das Darlehen nicht von der Bestellung eines Grundpfandrechtes abhängig gemacht worden ist. Haustürkonstellationen sind häufig, anderweitige gesicherte Kredite dagegen selten, aber nicht ausgeschlossen. Was ist dann zu beachten?

Zum einen bereitet die „abgeleitete Haustürsituation“ immer wieder Schwierigkeiten. Sie liegt vor, wenn der Darlehensvertrag selbst nicht in einer Haustürsituation zustande kam, der Erklärende aber in einer solchen zu seiner Willenserklärung bestimmt worden ist. Dann hilft ihm die Indizwirkung der kurzen Zeit zwischen der Ansprache durch den Vertriebsmitarbeiter und seiner Erklärungsabgabe. Hier hat der BGH schon formelhaft geurteilt, dass der Einzelfall maßgeblich ist und dass die Entschließungsfreiheit auch nach mehreren Monaten noch beeinträchtigt sein kann. (BGH NJW 1996, 926). Beachtung verdient in diesem Zusammenhang ein Urteil des Berliner Kammergerichts, demzufolge die notarielle Beurkundung des finanzierten Geschäfts die Kausalität zwischen Haustürgeschäft und Darlehensvertrag nicht ohne weiteres unterbreche (KG vom 1.11.2005 – 22 W 45/05, nicht veröffentlicht).

Viele Widerrufsbelehrungen enthalten den inhaltlich korrekten Hinweis, dass bei einem Widerruf auch das verbundene, finanzierte Geschäft nicht zustande kommt. Auch hier hat das Berliner Kammergericht eine enigmatische Entscheidung getroffen. Die Belehrung „Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande“ erfülle nicht die Anforderungen des § 2 I HWiG, da es sich bei diesem um eine apodiktische Regelung des Verbaucherschutzes handle.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Streitig sind vielfach auch die Rechtsfolgen des Widerrufs. Grundsätzlich muss die Bank dem Kunden seine sämtlichen Zahlungen auf den Kredit zurückzahlen und ihm eventuelle Sicherheiten zurückübertragen. Dieser Anspruch ist aber auf solche Leistungen beschränkt, die von den Anlegern aus ihrem von der Beteiligung unabhängigen Vermögen erbracht wurden, also beispielsweise nicht die erzielten Fondausschüttungen, die dann anzurechnen wären (BGH II ZR 395/01 vom 14.6. 2004). Die Anleger sind ihrerseit verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Im bereicherungsrechtlichen Sinne erlangt ist jedoch nur der mit dem Darlehen finanzierte Gesellschaftsanteil oder die Rechte aus dem fehlgeschlagenen Gesellschaftsbeitritt. Der Fondsanteil und das Darlehen müssen allerdings eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aus eigener Initiative des Kreditnehmers zustandekommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag eines Geldinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor gegenüber dem Anlagevertreiber zur Finanzierung bereiterklärt hat (BGH XI ZR 193/04 vom 25.4. 2006).

Täuschung des Anlegers

Wurde der Anleger zudem auch arglistig getäuscht, kann er den Darlehensvertrag zumeist auch anfechten, weil die Täuschung bei Abschluss der Anlage auch für den Abschluss des Darlehensvertrages kausal war. Zudem kann er den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler auch gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne des § 123 II BGB ist (BGH XI ZR 106/05 vom 25.4.2006). Eine Zurechnung nach § 278 BGB ist allerdings nicht möglich: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vermittler als Erfüllungsgehilfe der Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten die Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.






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Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
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