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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 3.Jan 2007 6:34 Titel: Mieter macht Mietminderung von 50 Prozent geltend, da... |
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...die Anzahl und das Verhalten der Hartz- IV-Behörden-Besucher negative Auswirkungen auf das Mietobjekt habe.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in einem Urteil vom 21. 12. 2006 entschieden, daß Qualität und Quantität des Besucherverkehrs von Mitmietern als Mangel im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses bewertet werden können (13 U 51/2006).
Die Beklagte hat von der Klägerin Büroräume angemietet. Diese hatte damit geworben, daß sie Büroräume mit exklusivem Ambiente in außergewöhnlicher Lage anzubieten habe. Der Mietzins lag über dem Höchstsatz des örtlichen Mietspiegels für Gewerbeobjekte. Andere Mieter sind eine Versicherungsgruppe, eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei und eine Arztpraxis. Der Zugang zum Gebäude war nur mit einer Codekarte oder durch Anmeldung über die Sprechanlage möglich.
Später hat die Agentur für Arbeit mehrere Etagen des Hauses für die Betreuung von Langzeitarbeitslosen und arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern (»Hartz IV-Abteilung«) sowie für eine Suchtberatungsstelle und eine Schuldnerberatung angemietet.
Dort verkehren täglich bis zu 500 Besucher; die Zugangskontrollanlage kann diesen Besucherverkehr nicht mehr bewältigen. Die Eingangstür steht deshalb zu den Öffnungszeiten der Agentur für Arbeit offen. Zum Schutz ihrer eigenen Mitarbeiter hat die Agentur für Arbeit einen Sicherheitsdienst beauftragt, der auf den Fluren innerhalb der angemieteten Stockwerke patroulliert.
Der Mieter macht eine Mietminderung von 50 Prozent geltend, da die Anzahl und das Verhalten der Hartz- IV-Behörden-Besucher negative Auswirkungen auf das Mietobjekt habe. Die fehlende Zugangskontrolle führe dazu, daß unangemeldete Besucher der Behörde auch vor den Büros und Praxen erschienen und sich auch in der Tiefgarage aufhielten.
Nach Auffassung des Senats ist eine Mietminderung von 15 Prozent angemessen.
Die Mietsache sei mängelbehaftet.
Der Betrieb einer Zugangskontrollanlage sei vertraglich geschuldet. Die Außerbetriebnahme sei von den Mietern auch nicht akzeptiert worden. Eine vergleichbare Sicherheitslage sei auch nicht durch eine an der Drehtür postierte Person geschaffen worden.
Der Vermieter schulde hier die Vermietung der übrigen Flächen an solche Mitmieter, deren Besucherverkehr in quantitativer Hinsicht einem Bürobetrieb entspreche und durch eine Zugangskontrollanlage in Verbindung mit der Türsprechanlage bewältigt werden könne.
Auch in qualitativer Hinsicht müsse der Besucherverkehr zumindest den durchschnittlichen Anforderungen gerecht werden.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart führt aus: »Zwar verkennt der Senat nicht, daß ein erheblicher Teil der Besucher dem Durchschnitt der Bevölkerung entspricht.
Es können aber auch nicht die Augen davor verschlossen werden, daß sich unter den Besuchern des Hartz-IV-Abteilung, der Suchtberatungsstelle und der Schuldnerberatung ein überdurchschnittlicher Anteil von sozial auffällig gewordenen Personen befindet.« |
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katerundmaus Insider
Anmeldungsdatum: 05.04.2006 Beiträge: 755 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 6.Jan 2007 14:51 Titel: |
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ausserhalb dieses Urteiles stellt sich mir die Frage:
Es handelt sich um ein Objekt, das hochpreisig in den Mietkosten ausgerichtet ist - was zahlt denn da die Arbeitsagentur für Mieten und wieso muss es gerade in einem solchen Gebäude sein. Es stehen auch in dieser Region Mieträume zur Verfügung, die nicht so hochpreisig sind.
Wieso muss sich eine Behörde so hochwertig ausrichten - und dann noch eine Schuldnerberatungsstelle.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Vermieter hier extrem mit den Mietpreisen herunter gegangen ist.
Na ja, unsere Steuergelder sind ja zu allem gut. |
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Goldfisch5 Specialist
Anmeldungsdatum: 08.12.2005 Beiträge: 76
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Verfasst am: 31.Jan 2007 0:34 Titel: |
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Bleibt folgende Frage offen:
Wenn ich ein exklusives Urlaubsangebot eines 5-Sterne-Hotels buche für richtig teures Geld, und auf meinem Flur Sozialhilfeempfäner und Asylbewerber in Erwartung der Abschiebung untergebracht sind, ist dann auch eine Preisminderung von 15 Prozent gerechtfertigt...?!?
Wer sähe es nicht gerne, wenn nebenbei noch Suchtberatung durchgeführt wird, und sich die Extremfälle in der Lobby statt in der Tiefgarage die Nadel setzen...?!?
Ein solcher Zustand ist m. E. für die anderen Mieter nicht zunutbar, da diese offensichtlich von vorn herein lieber erheblich mehr Geld bereit waren auszugeben, um gerade solche Zustände nicht ertragen zu müssen!
Übrigens: es besteht im geschilderten Falle die Möglichkeit der 15 %igen Mietminderung, aber KEIN Sonderkündigungsrecht! Tolle Zustände in Deutschland..... |
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ullik Newbie
Anmeldungsdatum: 06.03.2004 Beiträge: 34 Wohnort: Ausland
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Verfasst am: 16.Mai 2007 13:46 Titel: Wie kann das sein... |
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...das die Agentur fuer Arbeit uebrteuerte Mietobjekte bezieht und gleichzeitig die immer mehr und mehr die Unterhaltsleistungen fuer beduerftige Kuerzt, mit der begruendung, das Geld wuerde fehlen. Hauptsache die Herrn Sesselpupser haben ein Luxusbuero in einem Prestigeobjekt waerend an anderem Ort familien gezwungen werden. Raeume in der eigenen Wohnung abzuschliessen, da sonnst die gefoerderte Quadratmeter Zahl fuer ALG II uebersteigt.
Das ist der Stoff aus dem der schleichende Untergang unsers Landes gemacht ist. Herzlichen Glueckwunsch. |
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