das gleiche funktioniert auch mit der ehefrau, wenn es eine doppelte haushaltführung gibt. finde leider auf die schnelle nicht den link zum entsprechenden urteil.
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 408 Wohnort: deutschland
Verfasst am: 20.Sep 2003 11:10 Titel: BFH-Urteil vom 11.3.2003 (IX R 55/01)
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Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet.
Aber wo nimmt man auf die schnelle eine doppelte haushaltsführung her?
einfach zur freundin umziehen reicht leider nicht, denn (abgesehen von dem ärger, den man sich mit seiner ehefrau einhandelt), ist eine solche doppelte haushaltsführung privat und nicht beruflich veranlasst.
außerdem muss die ehefrau auch noch selbst arbeiten, sonst ist wegen der beschränkung des werbungskostenabzugs auf 2 jahre gemäß § 9 abs. 1 nr. 5 satz 3 estg der steuerspareffekt dann wieder weg.
da schick ich doch lieber meine kinder zum studieren.
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