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Achternbrook Insider
Anmeldungsdatum: 05.01.2004 Beiträge: 623 Wohnort: OHZ + Wandlitz
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Verfasst am: 19.Mai 2004 6:48 Titel: Neuer Eigentümer |
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Folgende Ausgangslage:
Mieter bewohnt ein Haus. Dieses Haus wird von Wohnungs-Verw.-Ges. verwaltet.
Nunmehr wird das Objekt von dem jetzigen Eigentümer verkauft.
Meine Frage: Muß der Verkäufer nicht dem jetzigen Mieter, bevor er das Objekt verkauft, ein Kaufangebot machen ? Muß der jetzige Mieter darüberhinaus seinen Verzicht nicht dokumentieren ?
Ist dies zwingend vorgeschrieben, wenn ja, welche Vorschriften sind hierfür vorhanden ?
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werner callies .
Anmeldungsdatum: 26.09.2003 Beiträge: 3253 Wohnort: NRW & Spanien
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Verfasst am: 19.Mai 2004 6:52 Titel: |
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vorschriften für ein vorkaufsrecht gibt es meines wissens nicht.
nur, bei einem einigermassen guten mieter-vermieter-verhältnis
sollte das eine selbstverständlichkeit sein.
gruß werner |
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Elly * Consulter *
Anmeldungsdatum: 18.03.2004 Beiträge: 1180
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Verfasst am: 19.Mai 2004 7:41 Titel: Re: Neuer Eigentümer |
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Nein, so ein Angebot muss er nicht machen.
Die Frage ist, warum der Käufer dieses Haus mit dem bestehenden aufrechten Mietverhältnis erwerben möchte. Ist es eine Renditefrage? Dann ist er daran interessiert, dass der Mieter eben Mieter bleibt. Dann wird der Mieter auch vom neuen Käufer kein Kaufangebot erhalten. Und Anspruch auf ein derartiges Angebot hat der Mieter in keinem Fall.
Der Mieter hat kein Recht, welcher Art auch immer, auf den Kauf. Ausser natürlich, er hat eine Kaufoption vom ursprünglichen Vermieter eingeräumt bekommen. |
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immosite Specialist
Anmeldungsdatum: 25.08.2003 Beiträge: 106 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 19.Mai 2004 9:12 Titel: |
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| Zitat: |
Praxis-Tipp
Veräußerung als Ganzes
Wird dagegen das Gebäude als Ganzes veräußert, so entsteht das Vorkaufsrecht nicht, weil Gegenstand des Kaufvertrags in diesem Fall nicht die einzelnen Wohnungen, sondern ein bebautes Grundstück in seiner Gesamtheit ist. Es kommt hier nicht darauf an, ob das Gebäude in der Folgezeit in Eigentumswohnungen umgewandelt werden soll.
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- aus HAUFE Immobilien-Office
| Zitat: |
Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und an einen Dritten verkauft, so steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht zu (§ 577 Abs. 1 BGB). Dies gilt für frei finanzierte Wohnungen genauso wie mit ein paar Besonderheiten für öffentlich geförderte Wohnungen. Daneben gibt es noch ähnliche Gestaltungen, die dem Vorkaufsrecht nicht unterliegen.
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- aus HAUFE Immobilien-Office |
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immosite Specialist
Anmeldungsdatum: 25.08.2003 Beiträge: 106 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 19.Mai 2004 9:18 Titel: |
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@ Achternbrook
Wie ist das in Ihrem Fall genau: ist das ein "normales" EFH oder ist das ein Reihenhaus in einer größeren Anlage, Rechtsform WEG?
Wäre es nämlich letzteres, dann stellte sich die Problematik des Vorkaufsrechts m.E. evtl. doch, weil "NACH der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll". |
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Schwabenpower * Consulter *
Anmeldungsdatum: 24.12.2002 Beiträge: 1456 Wohnort: im wilden Süden
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Verfasst am: 19.Mai 2004 9:29 Titel: Halt! |
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Vieles ist richtig, was Ihr hier schreibt. Der Fall ist jedoch relativ eindeutig zu beantworten. Möglichkeit a: Es ist ein ganzes Haus, das verkauft wird = kein Vorkaufsrecht des Mieters. Möglichkeit b) Es ist eine Eigentumswohnung, die verkauft wird und vor Einzug des Mieters war es auch schon eine Eigentumswohnung (und das ist der Normalfall) = kein Vorkaufsrecht des Mieters. Möglichkeit c) Der Verkäufer hat ein Mehrfamilienhaus mit diversen Wohnungen vermietet. Nun teilt er das Haus in Eigentumswohnungen auf während der Dauer des Mietverhältnisses und verkauft eine (oder mehrere) Wohnungen. Die betroffenen Mieter (Umwandlungsmieter) haben ein Vorkaufsrecht.
Jetzt dürfte der Anfrager zufriedengestellt sein..... hoffe ich! _________________ Auf Regen folgt Sonne! |
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Achternbrook Insider
Anmeldungsdatum: 05.01.2004 Beiträge: 623 Wohnort: OHZ + Wandlitz
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Verfasst am: 19.Mai 2004 10:37 Titel: Re: Halt! |
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| Schwabenpower hat folgendes geschrieben:: |
Vieles ist richtig, was Ihr hier schreibt. Der Fall ist jedoch relativ eindeutig zu beantworten. Möglichkeit a: Es ist ein ganzes Haus, das verkauft wird = kein Vorkaufsrecht des Mieters. Möglichkeit b) Es ist eine Eigentumswohnung, die verkauft wird und vor Einzug des Mieters war es auch schon eine Eigentumswohnung (und das ist der Normalfall) = kein Vorkaufsrecht des Mieters. Möglichkeit c) Der Verkäufer hat ein Mehrfamilienhaus mit diversen Wohnungen vermietet. Nun teilt er das Haus in Eigentumswohnungen auf während der Dauer des Mietverhältnisses und verkauft eine (oder mehrere) Wohnungen. Die betroffenen Mieter (Umwandlungsmieter) haben ein Vorkaufsrecht.
Jetzt dürfte der Anfrager zufriedengestellt sein..... hoffe ich! |
@ Schwabenpower
Danke, daß habe ich verstanden.
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