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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6271
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Verfasst am: 23.Aug 2007 12:16 Titel: Rechnungen von Baumaßnahmen aufbewahren |
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Private Bauherren und Modernisierer müssen Rechnungen im Zusammenhang mit ihrem Bauprojekt mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Können sie in diesen 24 Monaten dem Finanzamt auf Anfrage eine bestimmte Rechnung nicht vorweisen, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.
Die Aufbewahrungsfrist gilt auch dann, wenn der Beleg für die Steuererklärung nicht benötigt wird. Der Hinweis auf diese Pflicht gehört normalerweise an das Ende einer korrekt ausgestellten Rechnung. Die Zweijahresfrist gilt auch für Zahlungsbelege wie z. B. Kontoauszüge, sofern dort der Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgewiesen wird. Von der Regelung betroffen sind neben Neubauten beispielsweise auch Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden.
Ziel dieser Regelung ist eine Eindämmung der Schwarzarbeit. Aber auch aus eigenem Interesse sollen Bauherren Rechnungen nicht vorschnell wegwerfen. Denn diese werden benötigt, um später eventuelle Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln geltend machen zu können. Sicherheitshalber sollten deshalb von wichtigen Dokumenten Kopien anfertigt werden, um einem möglichen Verlust vorzubeugen.
Quelle: Allianz |
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