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Mark Vornkahl Specialist
Anmeldungsdatum: 15.02.2002 Beiträge: 109
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Verfasst am: 3.Feb 2004 23:36 Titel: Schadensersatz bei schlechter Beratung |
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Schadensersatz bei schlechter Beratung
Urteil des BGH zum Verkauf von minderwertigen Immobilien
Verkäufer von so genannten Schrott - Immobilien müssen Kaufinteressenten bei einem Beratergespräch über absehbare Unterhalts- und Reparaturkosten informieren.
Andernfalls kann ein Verschulden vorliegen, das zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt.
Nach Schätzungen der Verbraucherverbände haben bundesweit ca. 300.000 Menschen schwere finanzielle Verluste durch den Erwerb verlustbringender Immobilien erlitten.
Im konkreten Fall war eine Wohnanlage in Duisburg von einer Gesellschaft aufgekauft und als Eigentumswohnungen wieder verkauft worden.
Die anfallenden Reparaturen hätten laut BGH angegeben werden müssen.
Aktenzeichen: V ZR 423/02 |
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werner callies .
Anmeldungsdatum: 26.09.2003 Beiträge: 3253 Wohnort: NRW & Spanien
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Verfasst am: 5.Feb 2004 9:30 Titel: Rechte der Käufer |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Käufer von Eigentumswohnungen gestärkt. Nach einem in Karlsruhe veröffentlichten Urteil muss ein Verkäufer, der einem potenziellen Käufer die Rentabilität einer Immobilie vorrechnet, umfassend über die Kosten und Risiken des Objekts informieren. Auf keinen Fall dürfe der Verkäufer bevorstehende Kosten verschweigen. Dazu zählen laut BGH bei einem Altbau auch künftige Unterhaltungskosten am Gemeinschafts- wie am Sondereigentum, wenn sie für den Verkäufer absehbar steigen werden. Kommt der Verkäufer dem nicht nach und beschränkt sich bei der Beratung auf verkaufsfördernde Teilaspekte, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern. (AZ: V ZR 423/02)
Was bedeutet dieses Urteil für Immobilienkäufer und - verkäufer ?
Der Standard - Verkäuferausspruch “Gekauft wie gesehen !” hat im Immobilenbereich keine Gültigkeit mehr !! Der Immobilienkäufer hat das Recht umfassend über eventuelle Kosten in Folge von anstehenden Renovierungsarbeiten oder Instandsetzungsarbeiten informiert zu werden.
Sollte Ihnen der Verkäufer keinen aktuellen Energiepass für eine zum Verkauf angepriesenes Objekt aushändigen können, fragen Sie danach. Der Energiepass ist für alle Neubauten, die nach dem 01.02.2002 genehmigt wurden zwingend vorgeschrieben und kann auch für alle Gebrauchtimmobilien erstellt werden.
für sie gefunden bei: http://www.energiesystem.de
gruß werner |
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