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Schrottimmobilien - Anleger können klagen

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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 15.Dez 2004 8:50    Titel: Antworten mit Zitat

Schrottimmobilien:
Verkäufer muß den Kaufvertrag zurücknehmen

Eine hannoversche Wohnungsbaugesellschaft muß eine 1995 verkaufte Eigentumswohnung zurücknehmen und den Vertrag rückgängig machen. Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und seine bisherige Rechtsprechung zum Thema "Schrottimmobilien" zu Gunsten der Käufer modifiziert. Das teilte eine Sprecherin des Gerichts am Dienstag in Celle mit. Der Wohnungskäufer sei falsch beraten worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung sei die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (AZ: 16 U 127/04).

Die Wohnungsbaugesellschaft wollte nach Angaben des Gerichts Kaufinteressenten ohne Eigenkapital über die Bausparkasse Badenia damit locken, dass vollfinanzierter Immobilienkauf mit Hilfe ersparter Steuern eine sichere Vermögensanlage für das Alter sei. Das überzeugte die Kläger aus Peine. Sie kauften eine Wohnung als Altersvorsorge. Die damals knapp 40 Jahre alten Käufer wurden nach Erkenntnis des Gerichts aber nicht darüber aufgeklärt, dass die Gesamtlaufzeit der Finanzierung knapp 30 Jahre betrug. Für die Kläger wäre diese Information ein Grund gewesen, von dem zur Altersvorsorge gedachten Sparkonzept Abstand zu nehmen. Die Käufer seien zudem nicht über die mit dem optisch niedrigen Zinssatz verbundenen Risiken aufgeklärt worden.

Das Thema "Schrottimmobilie" beschäftigt nach Gerichtsangaben derzeit die Justiz in ganz Deutschland. Zum Teil richteten sich die Klagen enttäuschter Käufer gegen die finanzierende Badenia, zum Teil gegen den Immobilienverkäufer. Werde das Urteil rechtskräftig, komme auf das beklagte Unternehmen möglicherweise eine Welle von Forderungen zur Rückabwicklung zu.
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Heinrich Dreier
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.09.2003
Beiträge: 2922

BeitragVerfasst am: 15.Dez 2004 15:16    Titel: Antworten mit Zitat

A. Henneberg hat folgendes geschrieben::


Werde das Urteil rechtskräftig, komme auf das beklagte Unternehmen möglicherweise eine Welle von Forderungen zur Rückabwicklung zu.


@
Es ist gut, das da mal richtig aufgeräumt wird, und wenn das alles so klappt, wie sich viele Käufer( Betrogene) erhoffen, gibts noch einige Pleiten in der Zukunft.

Grüße
Heinrich
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carolus
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2003
Beiträge: 31
Wohnort: nordhessen

BeitragVerfasst am: 17.Dez 2004 8:54    Titel: Schrottimmobilien Antworten mit Zitat

Es geht dem Text nach in dem hannoverschen Urteil nicht um "Schrottimmobilien".
Vielmehr scheint es hier um die überall praktizierten Verbundgeschäfte zwischen Immobilienverkauf und - Finanzierung zu gehen.Der Finanzierer gibt "problemlos" die Finanzierungszusage, und schon glaubt sich der Käufer auf der sicheren Seite und kauft.
Wenn er so deppert ist und merkt nicht, welche Laufzeit die Finanzierung hat,
greift bei Gericht der Verbraucherschutz-Gedanke.
Thema ist hier doch der Verkauf von sogenannten Schrottimmobilien. Entweder stimmen die Bewertung, Ertrags- wie Steuervorteils-Möglichkeiten nicht, mit welcher dem Kunden auf´s Pferd geholfen wird, oder der Kunde hat sich verspekuliert (Gier frisst Hirn), und jetzt macht er andere verantwortlich.

Schöne Festtage!
CAROLUS
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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 20.Dez 2004 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

A. Henneberg hat folgendes geschrieben::
Klage gegen BGH-Richter Nobbe
Wegen seiner umstrittenen Urteile zu so genannten Schrottimmobilien soll Strafanzeige gegen den Richter am Bundesgerichtshof (BGH), Gerd Nobbe, gestellt werden.
Der Vorwurf lautet: Rechtsbeugung.

http://www.ftd.de/pw/de/1102146517363.html?nv=cptn


Im Streit um die sogenannten Schrottimmobilien hat ein Käufer aus Magdeburg Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen den gesamten für das Bankenrecht zuständigen XI. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) erstattet. "Eine solche Anzeige gegen oberste Richter ist nach meiner Kenntnis ebenso einmalig wie die ihr zu Grunde liegende Rechtsverdrehung", sagte am Freitag der Göttinger Verbraucheranwalt Reiner Füllmich. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg bestätigte den Eingang der Strafanzeige.

http://www.welt.de/data/2004/12/18/376503.html
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Roderich Hopp
* Ehrenmitglied *


Anmeldungsdatum: 17.05.2004
Beiträge: 947
Wohnort: Dorum-Mulsum

BeitragVerfasst am: 20.Dez 2004 17:11    Titel: Schrottimmobilien Antworten mit Zitat

mmmmh..
Mal sehen was passieren wird... Das wäre das erste Mal in der Geschichte dieser Republik, dass eine Unterkrähe gleich vielen Oberkrähen versucht die Augen auszuhacken.
Vielleicht erklärt mir Unwissenden mal jemand wie man mit unserem Recht /Strafrecht gegen einen Senat des BGH ( ein Verwaltungsgebilde ) Strafanzeige erstatten kann ??
In diesem Fall halte ich es, obwohl ich ansonsten an die Kraft der Gedanken glaube, wie der ungläubige Thomas. Ich möchte den Finger in die Wunde legen ( irgendwann lesen das tatsächlich Anklage erhoben wurde ) und in Abwandlung des Bibelzitats, kräftig drin rumrühren.
Da ich nicht Jesus bin und mir auch kein Gras aus der Tasche wächst, wird es ausgehen wie das Hornberger Schießen = abgelehnt oder eingestellt oder sonstwas...
Mit freundlichen Grüßen
Roderich Hopp
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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 11.Jan 2005 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Badenia erwirkt einstweilige Verfügung

Im Streit um angeblichen Immobilienbetrug hat die Bausparkasse Badenia gegen die Zeitschrift "Euro am Sonntag" "wegen unzutreffender Berichterstattung" eine einstweilige Verfügung erwirkt. Hintergrund sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen ehemalige Badenia-Mitarbeiter wegen Betrugsverdachts.

Dem Fachblatt wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro untersagt, eine Verbindung zwischen der Badenia und angeblichen "Lügenprotokollen" herzustellen, mit denen Immobilienvermittler systematisch auf Zeugenaussagen trainiert werden sollten. Auch die Behauptung, der ehemalige Badenia-Finanzvorstand Elmar Agostini solle Vermittler entsprechend instruiert haben, wird dem Blatt untersagt. Am 19. Dezember musste das Finanz-Fachblatt deshalb schon eine Gegendarstellung der Badenia abdrucken.

Zuvor hatte die Bausparkasse bereits gegen zwei Rechtsanwälte "wegen einer Vielzahl unzutreffender Behauptungen" einstweilige Verfügungen erwirkt. Auch dem Hamburger Magazin "stern" hatte sie im Dezember mit einer solchen zur Unterlassung von Äußerungen in einem Interview mit Verbraucherministerin Renate Künast (Grüne) gedroht.

OLG: Badenia hat Aufklärungspflichten verletzt

Die viertgrößte deutsche Bausparkasse soll seit Anfang der 90er Jahre mangelhafte Immobilien zu überhöhten Preisen als Altersvorsorge finanziert haben. Dem ehemaligen Finanzvorstand Agostini wird vorgeworfen, mit der Vermittlungsfirma Heinen & Biege, in deren Beirat er Ende der 90er Jahre saß, gemeinsame Sache gemacht zu haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte dem einstigen Finanzvorstand in einem im Dezember veröffentlichten Urteil erstmals eine direkte Verantwortung vorgeworfen.

Das OLG bezichtigt Agostini der Beihilfe zum Betrug wegen umstrittener Immobilienfinanzierungen. In dem Urteil gesteht das Gericht einer Polizistin, die 1997 eine als Steuersparobjekt angepriesene, überteuerte Wohnung in Wuppertal gekauft hatte, Schadensersatzanspruch gegen Badenia zu. Die Bausparkasse hat laut OLG bei der Finanzierung ihre Aufklärungspflichten verletzt. Bisher hatten die Gerichte ganz überwiegend zu Gunsten von Badenia entschieden. Das Karlsruher OLG erklärte dies damit, dass den anderen Gerichten "nicht sämtliche Informationen vorlagen", die in diesem Prozess eine Rolle gespielt hätten. Die Bausparkasse will gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 24.Jan 2005 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Die Entscheidungen gehen hin und her.

Zitat:
Bei Streitigkeiten um kreditfinanzierte Kapitalanlagen (beispielsweise geschlossene Immobilienfonds oder „Schrottimmobilien“) haben sich beim II. und XI. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) seit längerem zwei konträre Positionen herausgebildet. „Für den Laien handelt es sich hierbei um kaum verständliche juristische Auseinandersetzungen“, erklärt dazu Lisa Eisenmann, auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwältin der Düsseldorfer Kanzlei Kortländer & Partner.

Der XI. Senat hat nun abermals die anlegerfreundliche Rechtsprechung des II. Senats „torpediert“. Im Kern geht es unter anderem darum, ob ein dem Anleger vom Fondsinitiator beziehungsweise der Bank ausgesuchter Treuhänder eine wirksame Vollmacht beispielsweise zum Abschluss des Kreditvertrages haben kann und – falls dies zu verneinen ist – ob der Kreditvertrag aus Rechtsscheins-Gesichtspunkten trotzdem als wirksam zustande gekommen zu betrachten ist. Der II. Senat hat dies mehrfach zugunsten des Anlegers vehement verneint. Der XI. Senat dagegen hat es bejaht.

„Was hier wie ein Streit im Elfenbeinturm aussieht, ist in Wahrheit eine Auseinandersetzung von unüberschaubarer Tragweite“, so Lisa Eisenmann. „Wir dürfen davon ausgehen, dass mehrere 100.000 Kreditverträge betroffen sind, bei welchen man nun nicht weiß, ob sie wirksam oder unwirksam sind.“

Widerspruch des XI. Senats war nur eine Frage der Zeit

Zum juristischen Hintergrund: Der II. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat seine aus den Grundsatzurteilen vom 14. Juni 2004 folgende, anlegerfreundliche Rechtsprechung seitdem kontinuierlich ausgebaut. Nach Ansicht vieler Experten, auch der Kanzlei Kortländer & Partner, war es deshalb nur eine Frage der Zeit, wann diese Linie auf den massiven Widerspruch des eigentlich für das Bankrecht zuständigen XI. Senats des BGH treffen würde. In seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 2004 (Az.: XI ZR 255/03) kontert der XI. Senat. Anstelle pauschaler Kritik setzt er auf Argumentationskunst und legt handwerkliche Fehler der Grundsatzurteile offen.

Der II. Senat hatte 2004 wiederholt entschieden, dass Anleger, die Fondsbeteiligungen durch Kredite fremdfinanziert hatten, in vier Fallkonstellationen die vollständige Rückabwicklung dieser Geschäfte von der Bank verlangen können. Voraussetzung dieser Fallgruppen ist, dass Fondsbeteiligung und Kreditvertrag so genannte „verbundene Geschäfte“ darstellen, also eine wirtschaftliche Einheit. Dabei hatte der II. Senat zugleich die Hürde für die Annahme solcher verbundener Geschäfte gesenkt.

Fondsanlegern der Boden für Rückabwicklung wieder entzogen

Dieser Rechtsprechung ist der XI. Senat jetzt (zunächst) in zwei Punkten mit folgender Begründung entgegengetreten: Zum einen weist der XI. Senat nach, warum es nicht zutreffend sein kann, auch dann von verbundenen Geschäften auszugehen, wenn eine in dem Kreditvertrag vereinbarte Sicherung des Kredits durch eine Grundschuld oder eine Hypothek (Realkredite) schon vor dem Abschluss des Kreditvertrags bestellt war und vom Anleger lediglich übernommen wird. Dies resultiere unter anderem daraus, dass bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Regelungen über verbundene Geschäfte auf Realkredite NICHT anwendbar sind (vgl. Paragraph 3 Abs. 2 Nr.2 VerbrKrG).

Nach dem klaren Wortlaut komme es lediglich darauf an, ob der Kredit von der Sicherung durch eine Grundschuld oder Hypothek abhängig gemacht wurde. Wer die Sicherheit wann bestellt hat, sei nach allgemeiner Meinung irrelevant. Damit wird den Anlegern vieler Fondskonstruktionen der Boden für eine Rückabwicklung wieder entzogen.

Vollmachtsurkunde des Anlegers und guter Glaube der Bank entscheidend

Zum anderen greift der XI. Senat bezüglich der Fallgruppe „Treuhandfälle“ scharf die Argumentation des II. Senats an, dass bei verbundenen Geschäften eine Heilung des eigentlich nichtigen Kreditvertrags prinzipiell nicht möglich sei. Dem könne aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs (Rechtsschein) nicht gefolgt werden, so der XI. Senat. Der II. Senat hatte angenommen, dass die Vollmacht (die wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich unwirksam ist) nur dann kraft Rechtsscheins wirksam sein kann, wenn ein Vertrauensverhältnis zwischen Treuhänder und Anleger bestand.

Dieses läge gerade nicht vor, da der Anleger den Treuhänder nicht nach eigenem Willen ausgesucht habe, sondern er ihm seitens des Anlageinitiators und der Bank „aufgedrängt“ worden sei. Diese Rechtsansicht entbehre jedoch jeder gesetzlichen Verankerung und widerspreche den grundlegenden Prinzipien des Vertretungsrechts. Entscheidend sei lediglich die Vorlage der vom Vertretenen (Anleger) ausgestellten Vollmachtsurkunde und der gute Glaube des Vertragspartners (Bank) an die Wirksamkeit der Vollmacht.

Jetzt ist der Große Senat des BGH gefragt

Liegen derartige Konflikte zwischen Senaten des Bundesgerichtshofs vor, so ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz eigentlich der Große Senat des BGH für Zivilsachen anzurufen, der dann in anderer richterlicher Besetzung die Streitfragen verbindlich entscheidet. Dazu kam es bisher nur deshalb nicht, weil die Streitpunkte zwischen den Senaten nicht „tragend“ waren, da sich die zu entscheidenden Sachverhalte nicht vollständig glichen. Allerdings weist der XI. Senat selbst darauf hin, dass deshalb eine Vorlage zum Großen Senat lediglich zur Zeit (!) noch nicht veranlasst sei.

„Der Eintritt dieses Zeitpunktes bleibt mit Spannung abzuwarten“, so Lisa Eisenmann. Bis dahin jedenfalls bestehe keine Klarheit über Fragen, die über zahllose Verbraucherinsolvenzen beziehungsweise Milliardenabschreibungen der Banken entscheiden.

Zitat:
Quelle: FONDS professionell
Lisa Eisenmann
+49-211/69002-0
[E-Mail anzeigen]

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A. Henneberg
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BeitragVerfasst am: 7.Feb 2005 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Neue Hoffnungen bei Käufern sogenannter Schrott-Immobilien haben die Sanierungsbemühungen der in diesen umstrittenen Geschäften "führenden" Hypo-Vereinsbank ausgelöst.

Die damit befaßten Anwälte reagieren derzeit noch eher zurückhaltend, verbreiten jedoch Zuversicht. Der Bund der Sparer (BDS) verweist darauf, daß die hohen Wertberichtigungen auf notleidende Immobilien-Kredite auch mit den Klagen von Schrott-Immobilienkäufern beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zusammenhängen könnten.

Die Immobilienkäufer haben sich bei der Bank hoch verschuldet und sind jetzt nicht mehr in der Lage, ihren Zinsverpflichtungen nachzukommen. Sollten Sie doch noch recht bekommen, müßte die betroffene Bank möglicherweise weitere Verluste hinnehmen, denen mit Wertberichtigungen vorgebeugt werde.

Der Generalanwalt des Luxemburger Gerichts hatte zwar im September 2004 im Konflikt um die Schrott-Immobilien eine für die Anleger eher negative Stellungnahme abgegeben, doch ein Urteil steht noch aus. Basis des Verfahrens ist die Verbraucherschutz-Tendenz einer EU-Richtlinie. Das Landgericht Bochum hatte den EuGH angerufen, weil es von der Rechtsauffassung des XI. BGH-Senats nicht überzeugt war. Dieser hatte entschieden, daß zwar der Kreditvertrag vom Käufer von Erwerbermodellen widerrufen werden kann, nicht aber der Immobilien-Kaufvertrag.

Wenn der Käufer den Kredit zurückzahlt, bleibt er immer noch auf der überteuerten Immobilie sitzen. Man hofft, der EuGH werde ebenso wie die Anwälte der Kläger feststellen, daß es sich dabei um "verbundene" Geschäfte handelt und deshalb auch der Kauf der Immobilie rückgängig gemacht werden können.
http://www.wams.de/data/2005/02/06/459229.html
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A. Henneberg
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BeitragVerfasst am: 18.Feb 2005 7:28    Titel: Antworten mit Zitat

Badenia-Chef will klammen Kunden schneller helfen

Der Chef der Bausparkasse Badenia, Dietrich Schroeder, versicherte in einem Interview mit dem Magazin "Stern", sein Unternehmen wolle sich mit zahlungsunfähigen Käufern von sogenannten Schrott-Immobilien schneller vergleichen als bisher. Hilfe könnten aber nur die Zahlungsunfähigen erwarten, nicht die Zahlungsunwilligen.


Fall Badenia ist der BSE-Fall der Bankenwelt
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A. Henneberg
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BeitragVerfasst am: 18.März 2005 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Schrottimmobilien wieder vor Gericht

Bislang gilt das bankenfreundliche Urteil des Bundesgerichtshofs: Die Käufer von Schrottimmobilien können nur den Kreditvertrag, aber nicht den Kaufvertrag kündigen. Nun verhandelt der Europäische Gerichtshof über die umstrittene Rechtsprechung.

Zitat:
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (HOLG) hat nun drei Fälle dem EuGH vorgelegt, der prüfen soll, ob diese Rechtsprechung mit europäischem Recht vereinbar ist (Rechtssache: C 229/04).


Zitat:
In der Verhandlung am Donnerstag stellte sich die Bundesregierung klar auf die Seite der Banken, während die EU-Kommission sich für die Verbraucher aussprach. Unterstützt wurde sie darin von der französischen Regierung, die ebenfalls eine Vertreterin geschickt hatte.

Am 2. Juni wird der zuständige Generalanwalt seine Stellungnahme veröffentlichen, ein Urteil wird voraussichtlich im Herbst kommen.


http://www.sueddeutsche.de/,immm3/immobilien/geldmarkt/artikel/636/49587/
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Pechgehabt?
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Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.Mai 2005 21:00    Titel: Schrottimmobilie, geklagt, verloren und nun? Antworten mit Zitat

Auch ich besitze so eine Schrottimmobilie, und habe geklagt und den Fall verloren.
Obwohl alles zutraf, Haustürgeschäft, ich hab die finanzierende Bank noch nie gesehen; die Immobilie ist noch nicht mal mehr die Hälfte wert.
Aus meiner Eigentümergemeinschaft hat ein weiterer Eigentümer geklagt und hat gewonnen. Meine Klage war an diese Klage angelehnt. Allerdings bei einem anderen Landgericht.
Ich bin für jeden Rat dankbar, denn zu allem Übel hab ich jetzt auch noch einen Batzen Anwaltskosten am Hals.
LG
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
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BeitragVerfasst am: 7.Jun 2005 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Revolte der Richter

Die "Schrottimmobilien", mit denen Hunderttausende von Durchschnittsverdienern auf die Nase gefallen sind, spalten die deutsche Justiz. Müssen die Banken für die Fehlentscheidungen der Investoren haften? Oder tragen diese selbst die Verantwortung dafür, daß sie sich - zum Nutzen auch der Geldinstitute - von Strukturvertrieben auf den Leim locken ließen?

Das Oberlandesgericht von Schleswig-Holstein probt jetzt den offenen Aufstand. Obwohl der Bundesgerichtshof dessen Urteil zugunsten einer Bank aufgehoben hat, bleiben die Robenträger in Schleswig bei ihrem Spruch. Und zwar nicht, weil ihre zweite Verhandlung neue Erkenntnisse gebracht hätte. Vielmehr werfen sie den Bundesrichtern einen Verstoß gegen Gesetz und Verfassung vor. Eine solche Revolte scheint ohne Beispiel, denn die richterliche Unabhängigkeit endet bei Weisungen oberer Instanzen im Einzelfall. Schuld an der Eskalation hat aber der Bundesgerichtshof selbst. Während sein Gesellschaftsrechtssenat sich im Immobilienstreit auf die Seite der Verbraucher gestellt hat, entscheidet sein Bankensenat weiterhin meist zugunsten der Kreditinstitute. Die Karlsruher Richter müssen daher ihre hausinternen Machtspielchen aufgeben. Für solche Streitfragen hat das Gerichtsverfassungsgesetz schließlich eine besondere Instanz vorgesehen - den "Großen Senat für Zivilsachen". Einer der beteiligten Senate muß ihn nur endlich einschalten.
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
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BeitragVerfasst am: 8.Jun 2005 5:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Europäischer Gerichtshof

Kompromiss im Verfahren um Schrottimmobilien

Nach Ansicht von Generalanwalt Philippe Léger müssen Kredite für Schrottimmobilien, die in einer Haustür-Situation vereinbart und später wirksam wiederrufen wurden, sofort zurückgezahlt werden. Zinsen müssen jedoch nicht gezahlt werden.

Die Forderung der Zinsen sei nicht mit europäischem Recht vereinbar, solange die Bank den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt habe, meinte Léger in seinem Schlussantrag.

Damit vertrat der Generalanwalt eine Auffassung, die zum Teil im Sinne der betroffenen Verbraucher ausfällt, zum Teil aber auch den Banken entgegenkommt.

Überteuerte Wohnungen
Unter Schrottimmobilien versteht man Wohnungen, die in den neunziger Jahren vor allem an Klein- und Mittelverdiener verkauft wurden und die sich später als völlig überteuert herausgestellt haben.

Oft wurden die Kaufverträge in einer Haustür-Situation abgeschlossen, das heißt, die Kunden wurden überraschend daheim von einem Vermittler aufgesucht und überrumpelt.

Über das Widerrufsrecht, das ihnen deshalb zusteht, wurden sie häufig nicht belehrt. Verbraucherschützer schätzen, dass bundesweit mindestens 300 000 Anleger betroffen sind. Die Kredite, mit denen die Wohnungserwerbe finanziert wurden, summieren sich nach Schätzungen auf einen zweistelligen Milliardenbetrag.

Dem BGH widersprochen
Hintergrund des EuGH-Verfahrens ist eine Anfrage des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen. Die Bremer Richter hatten Zweifel, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen Schrottimmobilien mit europäischem Recht vereinbar ist.

Denn nach Ansicht des BGH mussten die Verbraucher nachweisen, dass die kreditgebende Bank das Verhalten des Vermittlers kannte. Nur dann sei die Haustür-Situation der Bank zuzurechnen. Zudem entschied der BGH, dass die Verbraucher zwar eventuell das Darlehen widerrufen können, es dann aber auch auf einen Schlag zurückbezahlen müssen, während sie auf der Immobilie sitzen bleiben.

Informationspflichten der Banken strittig
Léger widersprach dem BGH nun teilweise: Anders als die Karlsruher Richter meinen, müsse die Bank das Verhalten des Vermittlers nicht gekannt haben, so der Generalanwalt.

Er bestätigte aber, dass die Verbraucher im Fall eines Widerrufs das Darlehen sofort komplett zurückzahlen müssen, das sei „eine logische Folge des Widerrufs“. Für den Zeitraum aber, in dem die Bank den Kunden nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat, könne sie keine marktüblichen Zinsen verlangen.

„Das ist ein guter Erfolg“, sagte der Bremer Anwalt Eberhard Ahr, der die betroffenen Anleger in diesem Fall vertritt. „Der nur sehr schwer zu erbringende Nachweis, dass man die Haustür-Situation der Bank zurechnen kann, entfällt künftig.“

Die Tatsache, dass trotzdem das Darlehen sofort zurückbezahlt werden muss, verwundert ihn nicht. „Wir haben nicht ernsthaft geglaubt, dass der Generalanwalt daran rütteln wird.“ Für entscheidend hält Ahr den Punkt, dass die Bank für die Vergangenheit nicht die marktüblichen Zinsen verlangen kann. „Das ist für viele Anleger eine große Erleichterung“, meint der Anwalt. In einigen Fällen, gerade bei langlaufenden Verträgen, könne das dazu führen, dass die Anleger bereits schuldenfrei sind.

Der Nürnberger Anwalt Klaus Kratzer, der ebenfalls viele geschädigte Verbraucher vertritt, sieht das ähnlich. „Wer in der ersten Hälfte der neunziger Jahre seinen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, wird den Kredit schon weitgehend getilgt haben.“

Allerdings hat der Generalanwalt sich nur gegen die „marktübliche Verzinsung“ ausgesprochen. Das muss nicht heißen, dass die Banken überhaupt keine Zinsen verlangen dürfen und alle bereits geleisteten Zahlungen nun ausschließlich zur Tilgung der Darlehenssumme dienen. Möglicherweise wird der BGH sich auf den Standpunkt stellen, dass die Banken zumindest den gesetzlichen Zinssatz von vier Prozent verlangen können.

Der Düsseldorfer Anwalt Julius Reiter hofft, dass der EuGH in seiner Entscheidung dem Generalanwalt folgen wird. „Es wäre ein bemerkenswerter Durchbruch zugunsten der Anleger.“ Denn vor allem der Nachweis, dass die Bank die Vertriebsmethode des Vermittlers kannte, sei sehr schwer gewesen.

„Hier wird der BGH seine Rechtsprechung ändern müssen“, meint Reiter. Die Entscheidung des EuGH wird gegen Ende des Jahres erwartet. Die Richter sind zwar nicht an die Anträge ihrer Generalanwälte gebunden, sie folgen ihnen aber in den meisten Fällen (Rechtssache: C-229/04).


http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/197/54143/
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Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 28.Jun 2005 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
EuGH-Gutachten zu „Schrottimmobilien“ setzt Bundesgerichtshof unter Druck


Ein Rechtsgutachten zu so genannten „Schrottimmobilien“, das beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt wurde, stärkt nicht nur die Rechte geschädigter Immobilienanleger gegenüber den Banken. Es könnte auch die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) unter Druck setzen.

In den 90er Jahren haben Tausende Anleger überteuerte Immobilien gekauft und diese per Kredit finanziert – nicht selten als Haustürgeschäft. Doch die Pleiten von Bauträgern und Betreibergesellschaften sowie sinkende Mieteinnahmen ließen für viele den Traum von einer sicheren Geldanlage platzen. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2001 entschieden, dass Kredite, die in der Privatwohnung abgeschlossen wurden, gekündigt werden können – für Immobiliengeschäfte gilt diese Haustür-Richtlinie bislang jedoch nicht. Sie legte allerdings fest, dass Verbraucher aus dem Widerruf eines Haustürgeschäfts keine Nachteile erleiden dürfen.

Streit zwischen EuGH und BGH

Seitdem tobt ein erbitterter Streit über die Frage, wie Anleger solcher „Schrottimmobilien“ aus ihren Verträgen wieder herauskommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Kreditverträge zwar gekündigt werden, jedoch muss der Verbraucher die Summe mit einem Schlag auf den Tisch legen und bleibt zudem auf seiner wertlosen Immobilie sitzen. In seinem Rechtsgutachten wertet der EuGH diese bankenfreundliche Praxis des BGH als klaren Verstoß gegen Verbraucherschutz und europäisches Recht.

Das EuGH-Gutachten sieht deswegen folgende Regelung vor: Verbraucher, die einen solchen Kreditvertrag kündigen, müssen die Summe zwar sofort zurückzahlen, allerdings ohne Zinsen, wenn die Bank den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften aufgeklärt hat, so EuGH-Generalanwalt Philippe Léger. Das Widerrufsrecht soll auch dann gelten, wenn die Bank nichts über die Verkaufspraxis eines Vermittlers weiß, der das Geschäft abwickelte.

„Bisherige Zinszahlungen als Tilgung anzusehen“

Sollte der EuGH den Anträgen des Generalanwalts folgen, hätte dies erhebliche Folgen. So schätzt der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Zahl der Fälle auf mindestens 300.000. „Die Verhandlungsposition der Kunden gegenüber den Banken würde sich deutlich verbessern“, sagt Verbraucherschutzanwalt Lars Lüthke vom Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein (BSZ) e.V. aus Jena. Folgt der EuGH dieser Empfehlung, müssten die Großbanken Kredite in Milliardenhöhe abschreiben, und viele Verbraucher hätten mit einem Schlag erheblich weniger Schulden. „Unserer Auffassung nach sind die bisher geleisteten Zinszahlungen als Tilgung anzusehen“, so Lüthke. „Die Neuregelung nützt also allen, die schon jahrelang auf ihre Kredite eingezahlt haben.“

In Jena hat der BSZ unter 03641/353512 eine kostenlose Hotline eingerichtet. Geschädigte Investoren erhalten eine kostenlose telefonische Erstberatung. BSZ-Vorstand Horst Roosen: „Unsere Vereinsanwälte geben den Anlegern Auskunft über die komplexe Sachlage sowie Tipps, welches Vorgehen für den Verbraucher sinnvoll ist.“

Quelle: FONDS professionell
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RA Slowik
Specialist


Anmeldungsdatum: 27.10.2004
Beiträge: 192
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 29.Jun 2005 6:47    Titel: Antworten mit Zitat

...bei der ganzen Sache ist überhaupt noch fraglich, ob der BGH und/oder die Untergerichte diesem Gutachten folgen, oder wieder einer von uns einen so gelagerten Fall nach Karlsruhe treiben muss, um dort sich eine "Watschn" abzuholen, und dann schlußendlich auf eine Vorlage beim EuGH zu hoffen.

Und am Rande bemerkt ist ja so, das wurde hier auch schon mal dargestellt, gilt dies alles nur für Fälle, die vor den XI. Zivilsenat kommen, den "Bankensenat".

Der auch zuständige II. Zivilsenat, der die wenigsten Fälle zugewiesen bekommt, sieht das alles ja ganz anders, nämlich zu Gunsten des Verbrauchers.....
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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
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BeitragVerfasst am: 26.Okt 2005 6:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
SCHROTTIMMOBILIEN

Europarichter klären die Fronten

Käufer von so genannten Schrottimmobilien können den Darlehensvertrag kündigen, wenn sie von der Bank nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Auf ihrer überteuerten Wohnung bleiben die geprellten Anleger allerdings dennoch sitzen.

Kommt die Bank ihrer Verpflichtung bei Haustürgeschäften nicht nach, so trägt sie das Gesamtrisiko. Das erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag. Eine Rückabwicklung des Immobilien-Kaufvertrags sei durch die EU-Gesetzgebung jedoch nicht gedeckt (Rs C-350/03 und C-229/04).


Zitat:
Link zum Suchformular des EUGH -
http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de


Das Urteil betrifft direkt die Badenia Bausparkasse und die Crailsheimer Volksbank, hat aber auch grundsätzliche Bedeutung für die Haftung von Banken bei Tausenden solcher Verträge. In den 90er Jahren hatten sich viele Verbraucher von Vermittlern bei sich zu Hause zum Kauf überteuerter Wohnungen bewegen lassen, für die sie hohe Kreditverträge abschlossen. Diese Steuersparmodelle rentierten sich später oft nicht, weil die erwarteten Einnahmen ausblieben.

Mehrere Verbraucher versuchten nun, mit Hilfe der EU-Richtlinie über Haustürgeschäfte ihre Kreditverträge und zugleich auch die Immobilienkaufverträge zu widerrufen. Die Richtlinie sieht vor, dass Verbraucher sieben Tage Zeit haben, um Geschäfte zu widerrufen, die mit unaufgefordert bei ihnen zu Hause erscheinenden Vertretern abgeschlossen werden. "In keinem Fall erstreckt sich das Widerrufsrecht auf den Kaufvertrag über die Immobilie", erklärte das Gericht.

Geprellter Anleger bleibt Eigentümer der Wohnung

Verbraucherschützer hatten gefordert, dass die Käufer beim Widerruf des Kreditvertrages statt der Darlehenssumme plus Zinsen die überteuerte Wohnung an die Bank abtreten. Das Gericht urteilte allerdings im Sinne der Verbraucher, dass die Bank die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken tragen müsse, wenn sie den Kunden bei einem Haustürgeschäft nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Dies war in den vor dem Gericht verhandelten Fällen der Badenia und der Crailsheimer Volksbank der Fall. Wie das Risiko von der Bank zu tragen ist, müssten die nationalen Gerichte und Gesetzgeber klären.

Wäre der Verbraucher von dem Kreditinstitut rechtzeitig über sein Widerrufsrecht belehrt worden, so hätte er seine Entscheidung, den Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig machen können, erklärte der EuGH zur Begründung. Er hätte dann später den notariellen Kaufvertrag über die Wohnung gar nicht geschlossen. Der Verbraucher hätte damit das Risiko vermeiden können, eine zu hoch bewertete Immobilie zu kaufen.

Falls eine Bank den Kunden aber über sein Widerrufsrecht belehrt hat, dann könne im Falle eines Widerrufs des Kreditvertrages die sofortige Rückzahlung des Darlehens mit Zinsen verlangt werden. Dies ist in Deutschland vorgesehen. In jedem der beiden Fälle bleibe der Verbraucher Eigentümer der überbewerteten Wohnung, sagte ein Gerichtssprecher.


Quelle: Manager-Magazin
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A. Henneberg
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BeitragVerfasst am: 26.Okt 2005 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Extreme Verwirrung um EuGH-Entscheidung zu „Schrottimmobilien“

Anlass zu extrem unterschiedlichen Interpretationen haben zwei vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) erlassene Urteile zum Thema „Schrottimmobilien“ gegeben. Beide Urteile betreffen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Haustürwiderrufs von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Schrottimmobilien, zu deren Abschluss die Verbraucher in einer so genannten „Haustürsituation“ bewegt wurden.

Während einige Rechtsanwälte in Internetforen und auf Onlineseiten das Urteil als absoluten Erfolg für die Anleger, die jetzt ihre jeweilige Bank für den entstandenen Schaden haftbar machen können, bejubeln, kommt beispielsweise der Bundesverband deutscher Banken zu dem Schluss: „Die Auswirkungen der Urteile auf die Kreditwirtschaft dürften daher begrenzt sein.“

Die wesentlichen Eckpunkte der Urteile

Um Klarheit in die regelrecht verworrene Situation zu bringen, hat FONDS professionell deshalb die maßgebenden Entscheidungen zunächst noch einmal sinngemäß zusammengefasst:

1. Die Haustürsituation, in der die Verbraucher zum Abschluss des Finanzierungsvertrages bewegt worden sind, ist der finanzierenden Bank ohne weiteres zuzurechnen, wenn ein Dritter in ihrem Namen oder für ihre Rechnung in die Aushandlung oder den Abschluss des Vertrages eingeschaltet wurde.

2. Infolge des Haustürwiderrufs des Darlehensvertrags hat der Verbraucher der Bank das Darlehen nebst Verzinsung sofort und in einer Summe zurückzuzahlen, sofern er von der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages ordnungsgemäß über sein Haustürwiderrufsrecht belehrt wurde.

3. Sofern der Verbraucher allerdings nicht ordnungsgemäß über sein Haustürwiderrufsrecht des Darlehensvertrages aufgeklärt wurde, sind die deutschen Gerichte verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der Verbraucher nicht die Folgen der Verwirklichung der „Risiken, die mit der Kapitalanlage verbunden sind“, zu tragen hat. Darunter versteht der EuGH insbesondere die Gefahr, dass die Wohnung zum Erwerbszeitpunkt zu hoch bewertet wird, sich die veranschlagten Mieteinnahmen nicht verwirklichen lassen oder dass sich die Erwartungen in Bezug auf die Entwicklung des Immobilienpreises als falsch erweisen.

Risiko ausbliebender Mieteinnahmen trägt die Bank

„Dieser letzte Punkt kann nicht anders gedeutet werden, als eine Verpflichtung der deutschen Gerichte, den Verbraucher im Falle des Haustürwiderrufs von dem finanziellen Schaden, den er durch den Erwerb einer Schrottimmobilie erlitten hat, freizustellen“, erläutert Thomas Meschede, Rechtsanwalt in der Düsseldorfer Kanzlei Meyer zu Schwabedissen. „Das Risiko ausbleibender Mieteinnahmen oder eines überhöhten Kaufpreises muss vielmehr die Bank tragen.“

Allerdings schränkt Meschede ein, dass das wohl nur für solche Fälle gelten wird, in denen zunächst der Darlehensvertrag abgeschlossen und erst anschließend der Kaufvertrag für die Immobilie unterschrieben wurde. Das sieht auch der Siegburger Rechtsanwalt Hartmut Göddecke ähnlich. „Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätten die Darlehensnehmer nämlich Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht gehabt und dieses auch ausüben können“, so der Jurist. „Sie hätten dann auch nicht – so der EuGH – den Kaufvertrag über die Kapitalanlage abgeschlossen.“ Die Bank habe daher in Fällen fehlender Widerrufsbelehrung das volle Risiko der parallel abgeschlossenen Verträge zu tragen.

„Genaue Vorgaben, wie dieses Ergebnis erzielt werden soll, gibt der EuGH nicht“, erklärt Thomas Meschede weiter. Eine mögliche Umsetzung könnte seiner Auffassung darin bestehen, dass der Darlehensnehmer in diesen Fällen nicht mehr zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist und die Bank dem Anleger alle Schäden aus der Vergangenheit erstatten muss, etwa die Beträge, die der Käufer wegen ausbleibender Mieteinnahmen auf die Zins- und Tilgungsleistungen draufzahlen musste.

Eventuell muss sogar der deutsche Staat für Schäden haften

Meschede schätzt, dass für rund ein Fünftel der Anleger in Schrottimmobilien die Chancen gut stehen, die ihnen entstandenen Schäden ersetzt zu bekommen. „Auf welche Art und Weise die deutschen Gerichte dieses Urteil allerdings konkret umsetzen bleibt abzuwarten“ so Meschede. Nach Auffassung des Düsseldorfer Juristen könnte sich am Ende sogar die Bundesrepublik Deutschland mit Schadensersatzforderungen von Anlegern konfrontiert sehen. „Falls die Gerichte keine Möglichkeit sehen sollten, die Vorgaben des EuGH in nationales Recht umzusetzen, wären zwar die Banken wieder aus der Schusslinie“, so Meschede. In diesem Fall müsste aber auf Grund des Europarechts der deutsche Staat für die den Anlegern entstandenen Schäden eintreten, weil er nicht in der Lage gewesen ist, geltendes Europarecht in eine nationale Gesetzgebung umzusetzen.

Quelle: FONDS professionell
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BeitragVerfasst am: 27.Okt 2005 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Schrottimmobilien:
Warum Banken nun doch noch zahlen müssen

Europäischer Gerichtshof fällt verbraucherfreundliches Urteil
Luxemburg - Auf den ersten Blick wirkte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über Schrottimmobilien wie ein Sieg der Banken über die Verbraucher. So wurde es in frühen Reaktionen gedeutet. Wer genau hinsieht, kann für die Praxis aber genau das Gegenteil erkennen. "Wir jubeln", hieß es dann auch beim Verbraucherzentrale Bundesverband.


Das Urteil hat Bedeutung für hunderttausende geprellte Anleger. Wer sich in den 90er-Jahren am heimischen Wohnzimmertisch von einem Immobilienverkäufer eine vermietete Eigentumswohnung samt Darlehen hat vermitteln lassen, bleibt auf dieser Wohnung sitzen. Das stellten die obersten europäischen Richter klar.

Wenn ein Verbraucher den entsprechenden Darlehensvertrag widerruft, könne er verpflichtet werden, die gesamte Summe samt Zinsen auf einen Schlag zurückzuzahlen. Damit segnet das Gericht auch die nicht gerade verbraucherfreundliche deutsche Regelung grundsätzlich ab.

In beiden Punkten deckt sich das Urteil mit dem Schlussantrag des Generalanwaltes Philippe Lé´ger, der im Vorfeld allgemein als Rückschlag für die Verbraucher betrachtet wurde.

Nun ist es üblich, dass die Richter sich den Argumenten des Generalanwalts anschließen. Doch diesmal fügten die Richter ein unscheinbares "aber" ein, das den vermeintlichen Sieg zum Pyrrhussieg machen könnte: Wenn der Käufer einer solchen Immobilie von dem Kreditinstitut nicht schriftlich über sein Widerrufsrecht für den als Haustürgeschäft abgeschlossenen Darlehensvertrag aufgeklärt wurde, muss die Bank die Risiken tragen. Die Risiken, die das Gericht ausdrücklich benennt, sind meist eingetreten:
Die gekaufte Wohnung war zu hoch bewertet, also das Geld nicht wert, das Anlegern aus der Tasche gezogen wurde.
Die veranschlagten Mieten ließen sich nicht erzielen.

Die Erwartungen für die Entwicklung des Immobilienmarktes erwiesen sich als falsch.

Dieses "aber", das sich so klar erst im hundertsten der insgesamt 104 Urteilspunkte findet, kann nur bedeuten:
Wenn ein Kunde Immobilienkauf und Darlehensvertrag beim Hausbesuch eines Vertreters abgeschlossen hat und nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann er den Schaden auf die Bank abwälzen.

Doch sind auf diesem Weg noch zahlreiche Fallstricke gelegt. Denn das Urteil ist zunächst die Antwort auf eine Vorlage des Landgerichts Bochum. Dies muss nun im Sinn des Urteils entscheiden. Eigentlich sind die Hinweise aus Luxemburg klar: Es sei Sache der nationalen Gerichte, die nationale Regelung so weit wie möglich so auszulegen, dass "das genannte Ergebnis erreicht wird." Auch der deutsche Gesetzgeber müsste nun eigentlich tätig werden und dafür sorgen, dass Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, wie das Urteil es fordert. Unklar ist nur noch, wer letztlich zahlen muss: die Bank oder - weil er auf wirksame Verbraucherschutzregelungen verzichtet hat - vielleicht der Staat?

Nationale Gesetzgebung und die Rechtsprechung in ihrem Instanzenweg haben aber noch viele Möglichkeiten, den recht klaren Richterspruch zu interpretieren. "Der Tenor jedoch ist positiv", sagt Manfred Westphal, Fachbereichsleiter Finanzdienstleistungen beim Verbraucherzentrale Bundesverband: Die meisten getäuschten Käufer von Schrottimmobilien müssen die Risiken nicht tragen. Politik und Rechtsprechung - auch der als bankenfreundlich geltende zuständige Senat des Bundesgerichtshofs - seien an die höherrangige EU-Rechtsprechung gebunden. Allerdings könne es noch Jahre dauern, bis geprellte Verbraucher tatsächlich entschädigt werden.



Quelle: Artikel von MARTIN PREM
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BeitragVerfasst am: 27.Okt 2005 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Pressemitteilung zu den EuGH-Urteilen über Schrottimmobilien - Kanzlei Reiter & Collegen

Ehel. Schulte ./. Deutsche Bausparkasse Badenia AG (Az. C-350/03)
und
Crailsheimer Volksbank eG ./. Klaus Conrads u.a. (Az. C-229/04)

Die Urteile des EuGH stellen einen Durchbruch für die geschädigten Anleger in dem seit langer Zeit fortwährenden Rechtsstreit um sog. Schrottimmobilien dar.

In diesen Urteilen hat der EuGH zunächst klargestellt, dass es – entgegen der Rechtsprechung des 11. Senates des BGH (Bankrechtssenat), nicht darauf ankommen kann, ob der Bank der Abschluss eines Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bekannt war. Damit wird die praxisnahe Rechtsprechung des 2. Senates des BGH bestätigt, wonach die Haustürsituation der Bank – unabhängig von ihrer Kenntnis – zugerechnet wird.

Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass – ebenfalls entgegen der Rechtsprechung des 11. BGH-Senates – bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung nach HaustürWG (damals üblich) der Verbraucher nicht sofort und vollumfänglich das Darlehen zzgl. Verzinsung zurückzuzahlen hat, sondern im Gegenteil die bereits gezahlten Raten zurückverlangen kann, wobei der Darlehensnehmer der Bank die Immobilie übertragen muss.

Bei diesen Urteilen hatten die Richter über Sachverhalte entschieden, in denen die Darlehensverträge zeitlich vor den notariellen Kaufverträgen abgeschlossen wurden. Das Gericht stellt klar, dass der Verbraucher sich bei ordnungsgemäßer Belehrung von dem Darlehensvertrag hätte lösen können und den Kaufvertrag erst gar nicht abgeschlossen hätte. Daher soll nach den heutigen Urteilen des EuGH das mit der Kapitalanlage verbundene Risiko nunmehr der Kreditgeber tragen.

Zumindest für die Fallgruppe, in der erst der Darlehensvertrag und dann der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, stellen diese Urteile den Durchbruch für eine Korrektur der bisherigen verbraucherfeindlichen Rechtsprechung des 11. BGH-Senates dar. Für die anderen Fälle, in denen der Darlehensvertrag zeitlich nachher abgeschlossen wurde, werden die juristischen Grabenkämpfe weitergehen, wenn der BGH diese Entscheidungen des EuGH nicht zu einer generellen Kurskorrektur nutzt. Auch weitere Verfahren vor dem EuGH sind ansonsten nicht auszuschließen.

Der Richterspruch aus Luxemburg ist eine Ohrfeige für die Rechtsprechung des Bankrechtssenates des BGH, der bisher weitgehend versucht hat, die Banken gegen Haftungsansprüche von Verbrauchern abzuschirmen. Der 11. Senat wird seine Rechtsprechung nun endlich korrigieren müssen.

Der Richterspruch aus Luxemburg ist zugleich eine Niederlage für die Bundesregierung, die sich in den EuGH-Verfahren trotz deutlicher Hinweise einseitig auf die Seite der Bankenwirtschaft gestellt hatte und sich gegen die berechtigten Verbraucherinteressen gestellt hat. Sie wird jetzt mit Staatshaftungsansprüchen konfrontiert werden.

Zitat:
Dr. Julius F. Reiter

Rechtsanwälte Reiter & Collegen
Benrather Schlossallee 121
40597 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 836 805-70
Fax: 0211 / 836 805-78
e-mail: [E-Mail anzeigen]
www.kanzlei-reiter.de



http://openpr.de/news/65809.html
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BeitragVerfasst am: 29.Nov 2005 9:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Schrottimmobilien: Anleger fordern Schadenersatz

Pressemitteilung von: Kanzlei Reiter&Collegen

In der Göttinger Lokhalle kamen am 27.11.05 - 2300 Besitzer von Schrottimmobilien zusammen, um von Rechtsexperten und Verbraucherschützern über die Folgen des EuGH- Urteils vom 25.10.2005 informiert zu werden.

Nach Übereinstimmung der Referenten stellten die neuen Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) einen Durchbruch für die getäuschten Anleger in dem seit langer Zeit fortwährenden Rechtsstreit um sog. Schrottimmobilien dar. „Der EuGH hat darin den Gesetzgeber und die Gerichte aufgefordert, die Verbraucher zu schützen, die ihre Darlehen als Haustürgeschäft abgeschlossen haben und über das dann bestehende Widerrufsrecht nicht informiert wurden“, so Rechtsanwalt Eberhard Ahr (Bremen). Die immer wieder auch im Wege des Prozessbetruges bestrittenen Kooperationen zwischen Strukturvertrieben und Kreditinstituten konnte Rechtsanwalt Dr. Reiner Fuellmich (Göttingen) anhand exemplarischer Beweise und Beispiele widerlegen.

Jörn Sack als ehemaliger Rechtsberater der EU-Kommission in deren juristischen Dienst zeichnete den Weg von der sog. Heininger Entscheidung des EuGH im Jahre 2001 bis zum aktuellen Urteil nach. Der EuGH sei weiter gegangen als der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen. Er habe auf der Grundlage einer wenig perfekten Richtlinie in einer rechtspolitisch heiklen Situation dem Verbraucherschutz unter den gegebenen Umständen maximal Rechnung getragen. Sack sah hierin eine unmissverständliche Botschaft an den BGH, seine Rechtsprechung zu korrigieren.

Über die Anwendbarkeit der neuen EuGH Entscheidung auf betrügerische Immobilienfonds informierten die Rechtsanwälte Steffen Gründig (Leipzig) und Hans-Ulrich Feck (Dortmund). Feck stellte die Frage, ob „Menschen, die Steuern legal und de facto auf Anraten des Staates sparten, Menschen zweiter Klasse seien und forderte ein Ende des Zweiklassenjustiz, die Banken alles und ihren Kunden fast nichts erlaube.

Als Vertreter der Geschädigten und Moderator der Versammlung forderte Gerhard Renner (Internetinitative www.immobetrug.de) ein Ende der gezielten Benachteiligung der geschädigten Bankkunden vor deutschen Gerichten. „Es kann nicht sein, dass der Anspruch der Verbraucher auf ehrliche Kreditvergabe bei privater Altersvorsorge auf dem Altar vermeintlicher Wirtschaftsinteressen des Finanzplatzes Deutschland geopfert und Hunderttausende getäuschter Kunden ihrem Schicksal überlassen werden“! Renner forderte die Politik auf, die seit über 15 Jahren andauernden betrügerischen Geschäfte mit Schrottimmobilien zu unterbinden. Bei 30 Mrd Euro jährlichen Schäden am sog. Grauen Kapitalmarkt sei es ein Skandal, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung die Opfer im Stich ließen und die Täter sogar belohnt würden, in dem sie die unrechtmäßig erworbenen Gewinne behalten und ihre menschenverachtenden Geschäfte weiter betreiben dürften. An die deutschen Gerichte appellierte Renner, den Geschädigten von Kreditinstituten und Vertrieben endlich den Glauben in einen zum Schutze der Bürger funktionierenden Rechtsstaat wiederzugeben.

Rechtsanwalt Jochen Resch (Berlin) informierte über den Stand der juristischen Auseinandersetzungen mit den Firmen Köllner und Allwo bzw, der BADENIA Bausparkasse. Die Tendenz der Rechtssprechung deute darauf hin, dass sich das Blatt zu Gunsten der sich von diesen Unternehmen als getäuscht gesehenen Kunden wende.

Rechtsanwalt Dr. Julius Reiter aus Düsseldorf verlas ein Grußwort von Bundesinnenminister a.D. Gerhart Rudolf Baum, der den Opfern von Schrottimmobilien Mut machte, dass es nach den EuGH Urteilen berechtigte Hoffnung auf eine Generalinventur der verbraucherfeindlichen Bankrechtsprechung des XI. BGH Senats gäbe. Es sei unerträglich, dass Gesetzgeber und Rechtssprechung in Deutschland 4 Jahre nach dem sog. Heininger-Urteil vom EuGH erneut aufgefordert werden mussten, sich an europäische Rechtsstandards beim Verbrauchschutz zu halten. Der Entwurf der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie sei weitgehend durch lobbyistische Einflüsse zum Nachteile der Verbraucher verwässert worden, was einen wirklichen und nachhaltigen Verbraucherschutz verhindere, erläuterte Dr. Reiter. Gerade vor dem Hintergrund der politisch eingeforderten Aufforderung der Bürger zu privater Altersvorsorge sei die Aufklärungspflichten der Kreditinstitute und Versicherungen erheblich zu Gunsten der in der Regel unerfahrenen Verbraucher auszuweiten. Die Kreditinstitute müssten zu einer unbedingt verantwortungsvollen Kreditvergabe verpflichtet werden. Die Verbraucherkreditrichtlinie sehe auch vor, dass Banken Verbrauchern mit schlechter Bonität sehr hohe Zinsen aufbürden dürften. „Es kann nicht Sinn einer europäischen Verbraucherkreditrichtlinie sein, dass Kreditinstitute bei den Ärmsten der Gesellschaft vollkommen legal Wucherzinsen kassieren dürfen“, so Dr. Reiter.

Von einer weiteren Ohrfeige für die als viel zu bankenfreundlich empfundene Rechtssprechung des XI. BGH Senates sprach Prof. Dr. Karl Joachim Schmelz. Der EuGH habe klargestellt, dass es ihm um richtlinien-konforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts gehe. Man könne die Ausführungen des EuGH auch als "Nachhilfestunde für den XI. BGH-Zivilsenat in Rechtsmethodik und -dogmati