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Schulze Immobilien Specialist
Anmeldungsdatum: 29.08.2003 Beiträge: 54 Wohnort: Dresden
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Verfasst am: 25.Okt 2004 8:49 Titel: Schrottimmobilien - Anlegern droht Verjährung !!! |
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Vielen Käufern von selbst – oder fremdgenutzten Immobilien ist es nicht bewusst, dass durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eine gravierende Verschlechterung der Rechtslage eingetreten ist.
Denn vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hatten geschädigte Immobilien – Anleger die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche unter anderem gegen finanzierende Banken in der großzügigen Verjährungsfrist von 30 Jahren geltend zu machen.
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verkürzt sich die Verjährungsfrist nun erheblich. Die gesetzlich regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nur noch drei Jahre.
Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchinhaber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
Beispielhaft die Verjährungsfrist für Schadenersatz begründende Beratungsfehler von Banken, die zeitlich vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 lagen, beginnt am 01.01.2002 zu laufen. Lagen die Umstände, die zu einem Anspruch der geschädigten Immobilien – Anleger führen, vor dem 01.01.2002, so verjähren die Ansprüche zum 31.12.2004. Für die meisten geschädigten Anleger dürfte damit der 31.12.2004 der entscheidende Verjährungsstichtag sein.
Es ist daher dringend zu empfehlen, dass geschädigte Anleger ihre Ansprüche verjährungshemmend geltend machen. Hier bietet der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten. Es ist empfehlenswert sofort anwaltliche Beratung einzuholen.
Sollten geschädigte Anleger nicht vor dem 31.12.2004 verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, droht ihnen der endgültige Rechtsverlust. Denn die Chance geschädigter Anleger, nach dem 31.12.2004 noch Ansprüche realisieren zu können, dürfte äußerst gering sein. Die Anspruchsgegner werden höchst wahrscheinlich die Einrede der Verjährung geltend machen.
Es mag sein, dass im Einzelfall Argumente bestehen, die gegen die Verjährung zum 31.12.2004 vorgetragen werden können. Jeder geschädigter Immobilien – Anleger sollte das Risiko vermeiden, mit einer möglicher Weise doch wirksamen Einrede der Verjährung konfrontiert zu werden.
Quelle und weitere Infos unter: http://www.ra-hartmann-gmbh.de/de/immo_main.html
Freundliche Grüße aus Dresden
Mirko Schulze |
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