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MFB - Real Estate Newbie
Anmeldungsdatum: 11.09.2003 Beiträge: 17 Wohnort: Magdeburg
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Verfasst am: 26.Sep 2003 20:56 Titel: Steueränderung - Alle Sanierer müssen sich beeilen |
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Was fällt einem da noch ein....???
Finanzminister will Abzugsfähigkeit kappen
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Das Bundesfinanzministerium will Immobilienbesitzern wieder tiefer in die Tasche greifen. Zur Disposition steht die Abzugsfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen. Laut Entwurf der jüngsten Änderung des Einkommensteuergesetzes sollen Vermieter Sanierungsmaßnahmen nicht mehr wie bisher absetzen können. Wer vom noch bestehenden Steuerbonus profitieren will, dem bleibt nicht viel Zeit.
Erst im Mai 2002 hatte der Bundesfinanzhof nach langem Hickhack die Regelungen des so genannten anschaffungsnahen Herstellungsaufwands neu sortiert. Ausgangspunkt war eine steuerliche Investitionsbeschränkung. Wer eine betagte Immobilie erwarb und einen Investitionsstau ausglich, konnte in drei Jahren maximal 15 Prozent des Anschaffungspreises noch einmal in die Immobilie investieren - und diese Sanierung als Werbungskosten steuerlich sofort abschreiben. War es mehr, zählte das investierte Geld als "anschaffungsnaher Herstellungsaufwand" und musste wie der ganze Kaufpreis über Jahrzehnte abgeschrieben werden. Gegen dieses 15-Prozent-Limit lief die Wohnungswirtschaft Sturm.
Mit Erfolg:
Der Bundesfinanzhof entschied, dass alle Renovierungskosten als Werbungskosten voll absetzbar sind, auch wenn sie in den ersten drei Jahren nach Kauf einer vermieteten Immobilien anfallen. Voraussetzung: Das Gebäude erreicht per Modernisierung keinen wesentlich höheren Standard. "Wesentlich nennt es der Bundesfinanzhof, wenn der Gebrauchswert eines Hauses von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von mittlerem auf sehr anspruchsvollen Standard angehoben wird", erläutert die Kölner Steuerberaterin Lydia Bergmann.
"Als Herstellungskosten und somit nicht sofort abzugsfähig gilt sogar, wenn ein funktionsuntüchtiger Gebäudeteil wieder hergestellt wird, der zur Nutzung der Wohnung unerlässlich ist", fährt sie fort. Rechtlich unproblematisch sind Schönheitsreparaturen oder Instandsetzungsarbeiten an Installationen.
Künftig, so will es das Finanzministerium, können nur noch Erhaltungsaufwendungen binnen 36 Monaten nach Kauf steuerlich abgesetzt werden, die jährlich "üblicherweise" anfallen und 15 Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten. So steht es jedenfalls im jüngsten Änderungsentwurf. Und nur, wer noch in diesem Jahr eine ohnehin geplante Renovierung zumindest begonnen und bezahlt hat, kann sich noch die lukrative Sparmöglichkeit sichern.
Laut Entwurfstext gilt als Beginn bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben, für die Bauunterlagen beim Amt einzureichen sein, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden |
Quelle: Die Welt |
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