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Todesfall - Mietvertrag

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Thomaeck
Specialist


Anmeldungsdatum: 22.12.2003
Beiträge: 119

BeitragVerfasst am: 29.Jun 2008 9:01    Titel: Todesfall - Mietvertrag Antworten mit Zitat

Alleinstehender Mann verstirbt und der Vermieter verlangt nun noch 3 Monate lang Miete von der Tochter, welche aber nicht in dieser Wohnung gelebt hat!

Es ist zwar im Mietvertrag eine entsprechende Klausel, aber ist diese überhaupt rechtens? Kann dagegen vorgegangen werden?

Wer kann hier weiterhelfen?
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3949

BeitragVerfasst am: 29.Jun 2008 9:50    Titel: Antworten mit Zitat

Gefunden
Dazu führt Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann aus:

Zitat:
Mietzahlung
Zunächst möchte ich festhalten, dass eine Mietzahlung für die nächsten drei Monate grds. rechtens ist.

Gemäß § 564 BGB ist der Erbe berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) zu kündigen, wenn nicht ein Eintritt von Kindern, die im gemeinsamen Haushalt mit der Mieterin gelebt haben, erfolgen kann (wenn dies der Fall ist besteht aber ein entsprechendes „Aufhebungsrecht“ nach § 563 Abs. 3 BGB, s.u.).

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Damit muss aber die Miete noch für die Monate Juli-Sept. entrichtet werden.

Sollten Sie hingegen mit ihrer Mutter gemeinsam in der Wohnung gelebt haben, ergibt sich durch die Möglichkeit des § 564 Abs. 3, der Fortsetzung des Mietverhältnisses als Angehöriger zu widersprechen, nichts anderes.

Von daher sollten Sie innerhalb dieses Monats (Fristablauf ca. der 27.7 – vorbehaltlich der genauen Angaben!) eine Erklärung, wo sie kündigen beziehungsweise die Fortsetzung ausschließen (wenn sie gemeinsam mit ihrer Mutter in der Wohnung gelebt haben) an die Wohnungsgenossenschaft übersenden. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie dafür ein Übergabeeinschreiben nutzen.

2. Altverbindlichkeiten
Sollte es sich bei der Miete um Altschulden handeln, müssten Sie als gesetzlicher Erbe grundsätzlich für diese aufkommen. Dies gilt ebenso für die Renovierungskosten, soweit die Schönheitsreparaturen mietvertraglich auf die Mieterin abgewälzt wurden beziehungsweise zusätzlich eine entsprechende Abgeltungsklausel (man möchte ja gleich Geld von Ihnen) in wirksamer Weise vorliegt. Dies kann allerdings ohne genauere Überprüfung des Mietvertrages nicht beantwortet werden. Eine pauschale Abgeltung ist ohne die Ihnen gebotene Möglichkeit, dass Sie die Reparaturen selbst durchführen, regelmäßig unwirksam. Insoweit sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der entsprechenden Prüfung beauftragen. Aber zusammen stünde auch ich dafür gerne zu Verfügung.

3.Haftung als Erbe
Zuletzt möchte noch darauf hinweisen, dass Sie als Erbe grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen für alte Verbindlichkeiten der Erblasserin haften. Dies könnte nur vermieden werden, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen. Dabei ist allerdings die kurze Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB von sechs Wochen zu beachten. Die Pflicht allerdings, die Beerdigungskosten der Mutter zu tragen, ist davon unabhängig, wie jüngst erst ein Verwaltungsgericht entschieden hat.


Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit den besten Wünschen für Ihre Zukunft,

Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


weiter - aus Ratgeber Recht
Zitat:
Tod des Mieters

Nach der Mietrechtsreform findet sich die betreffende Regelung in § 580 BGB. Erbe und Vermieter steht im Fall des Todes des Mieters ein Sonderkündigungsrecht zu, das unabhängig von der Dauer und einer Befristung des Mietverhältnisses ausgeübt werden kann.

Neu ist, dass Erbe und Vermieter die Kündigung innerhalb eines Monats nach dem sie Kenntnis vom Tod des Mieters erlangt haben, aussprechen können. Vor der Mietrechtsreform konnte die Kündigung dagegen nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig war.

Zitat:
Bei Wohnraumverhältnissen gelten die folgenden Ausführungen, die in den §§ 563 bis 564 BGB geregelt sind:

1. Es sind fortsetzungsberechtigte Mieter vorhanden

Sind mehrere Personen Mieter und stirbt einer von ihnen, wird das Mietverhältnis mit dem oder den überlebenden Mietern fortgesetzt. Die überlebenden Mieter sind berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nach dem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.

2. Es sind keine fortsetzungsberechtigten Mieter vorhanden

Sind keine fortsetzungsberechtigten Mieter vorhanden, haben folgende Personen das Recht, in den Mietvertrag einzutreten:

der Ehegatte,
der Lebenspartner,
die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder des verstorbenen Mieters,
andere Familienangehörige, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben,
andere Personen, die mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Wichtig: Die genannten Personen sind nicht alle auf einmal eintrittsberechtigt, sondern es besteht die im Gesetz festgelegte Rangfolge:

Vor allen anderen sind der Ehepartner oder der Lebenspartner des verstorbenen Mieters eintrittsberechtigt. Tritt der Ehepartner nicht ein, treten die Kinder, die mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, in den Mietvertrag ein.

Tritt der Lebenspartner in das Mietverhältnis ein, treten neben ihm auch die Kinder des verstorbenen Mieters in den Mietvertrag ein.

Andere Familienangehörige oder Personen, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, treten dann in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehepartner oder der Lebenspartner eintreten.

3. Wie funktioniert der Eintritt?

Der Eintritt in den Mietvertrag erfolgt von Gesetzes wegen, bedarf also keines Zutuns der berechtigten Person. Der Eintritt kann jedoch rückgängig gemacht werden. Dazu muss die betreffende Person innerhalb eines Monats, nach dem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie den Mietvertrag nicht fortsetzen will.

4. Kündigungsrecht des Vermieters bei wichtigem Grund in der eintrittsberechtigten Person

Liegt in der eintrittsberechtigten Person ein wichtiger Grund vor, steht dem Vermieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist zu. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Eintritts in den Mietvertrag.

Der wichtige Grund muss in der eintrittsberechtigten Person oder den damit zusammenhängenden Umständen liegen (Beispiel: Beruf Schlagzeuger, Posaunist; Drogenabhängigkeit, persönliche Feindschaft zwischen Mieter und Vermieter.

5. Es sind keine fortsetzungsberechtigten Mieter und keine eintrittsberechtigten Personen vorhanden

In diesem Fall wird das Mietverhältnis mit dem oder den Erben fortgesetzt. Erbe und Vermieter sind jedoch berechtigt, dass Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Tod des Mieters und der Kenntnis darüber, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung mit anderen Personen nicht gewollt ist. Neu ist, dass der Vermieter kein berechtigtes Interesse mehr zur Kündigung benötigt.
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Thomaeck
Specialist


Anmeldungsdatum: 22.12.2003
Beiträge: 119

BeitragVerfasst am: 29.Jun 2008 13:52    Titel: Das ging flott... Antworten mit Zitat

@ Moderator

Vielen Dank für die schnelle Hilfe!
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