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maja80686 Newbie
Anmeldungsdatum: 07.10.2003 Beiträge: 4
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Verfasst am: 8.Apr 2005 11:13 Titel: Verkauf einer Eigentumswohnung |
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Hallo an Alle
ich besitze eine Eigentumswohnung in München und trage mich mit dem Gedanken, diese zu verkaufen. Da ich mich mit den Gesetzen in Deuchtschland (bin Schweizerin) nicht so gut auskenne, brauche ich eure Hilfe. Ich weiß, das wenn man die Wohnung noch nicht vor längerer Zeit gekauft hat (habe vor 2 Jahren gekauft) diese nicht mit Gewinn verkaufen darf, (ansonsten man dem Fiskus einiges davon abgeben muss). Aber wie verhält es sich mit mit dem Kaufpreis ? Was wird dort mitgerechnet ? Maklergebühr ? Grunderwerbssteuer ? etc. etc. oder nur der reine Kaufpreis ? Danke für jeden Hinweis im Voraus |
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Roland1 Specialist
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 105 Wohnort: Neunkirchen
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Verfasst am: 18.Apr 2005 11:00 Titel: Verkauf Ihrer ETW |
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@maja80686
erbitte Kontakt unter:
[E-Mail anzeigen]
wenn möglich bitte mit Rufnummer !
Mit bayrischem Gruß
Roland1 |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 23.Apr 2005 22:32 Titel: Re: Verkauf einer Eigentumswohnung |
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| maja80686 hat folgendes geschrieben:: |
Hallo an Alle
ich besitze eine Eigentumswohnung in München und trage mich mit dem Gedanken, diese zu verkaufen. Da ich mich mit den Gesetzen in Deuchtschland (bin Schweizerin) nicht so gut auskenne, brauche ich eure Hilfe. Ich weiß, das wenn man die Wohnung noch nicht vor längerer Zeit gekauft hat (habe vor 2 Jahren gekauft) diese nicht mit Gewinn verkaufen darf, (ansonsten man dem Fiskus einiges davon abgeben muss). Aber wie verhält es sich mit mit dem Kaufpreis ? Was wird dort mitgerechnet ? Maklergebühr ? Grunderwerbssteuer ? etc. etc. oder nur der reine Kaufpreis ? Danke für jeden Hinweis im Voraus |
s. hierzu § 23 Abs. 3 Einkommensteuergesetz: http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p23.html
| Zitat: |
| [1] Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. [2] In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert. [3] In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 oder nach den §§ 20, 21 des Umwandlungssteuergesetzes angesetzte Wert. [4] Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind. [5] Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten. [6] Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen hat. [7] In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. [8] Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10 d abgezogen werden. [9] Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10 d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt. |
d.h. Veräußerungsgewinn = Verkaufspreis - Anschaffungskosten - Anschaffungsnebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, die beim Kauf anfielen) - Werbungskosten (z.B. Aufwendung für Makler, Zeitungsinserate usw., die für Verkauf getätigt werden) + Abschreibung (soweit man diese in der Vergangenheit steuerlich geltend machen konnte).
Wenn du nicht in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bist (weil du z.b. nur in der Schweiz wohnst), dann will der dt. Fiskus seinen Anteil an deinem Gewinn nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p49.html |
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