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Horst2 Newbie
Anmeldungsdatum: 28.11.2003 Beiträge: 44
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Verfasst am: 4.Mai 2004 3:33 Titel: Zuschlag bei Zwangsversteigerung bis ultimo versagbar? |
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Hallo,
wie bekannt, wird ja üblicherweise beim ersten Termin einer ZV ein Zuschlag unter 70 % Verkehrswert per Gesetz verweigert ( § 74a ZVG ).
Soweit mir bekannt war, MUSS dann beim zweiten Termin ein Zuschlag auch bei unter 50 % VKW erfolgen.
Leider gefehlt. Mir wurde beim Gebot von ca. 48 % seitens Gericht der Zuschlag zwar erteilt, aber seitens Bank verweigert!
Es stehen nun zwei Informationen gegeneinander:
1. die Bank/ Gläubiger kann auch bei JEDEM weiteren Termin den Zuschlag verweigern; das Verfahren also bis ultimo betreiben
2. Beim nächsten/ dritten Termin MUSS die Bank auch ein Gebot < 50 % akzeptieren.
Siehe § 85a ZVG: " Die Versagung eines Zuschlags, weil Wertgrenzen nicht erreicht wurden, kann jedoch nur einmal erfolgen, d.h. wurde der Zuschlag bereits einmal aus den Gründen der Nichterreichung der Wertgrenzen (50 % oder 70 %) versagt, so kann im nächsten Versteigerungstermin der Zuschlag aus diesen Gründen nicht mehr versagt werden."
Was stimmt nun?
Selbstverständlich soll hier keine "Rechtsberatung" erfolgen. Ich wäre nur für Eure Erfahrungen dankbar.
Mit bestem Dank im Voraus,
Horst |
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CanariasTrading Specialist
Anmeldungsdatum: 30.05.2003 Beiträge: 245 Wohnort: Gran Canaria / Spanien
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Verfasst am: 4.Mai 2004 9:32 Titel: |
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| Zitat: |
MUSS dann beim zweiten Termin ein Zuschlag auch bei unter 50 % VKW erfolgen.
Leider gefehlt. Mir wurde beim Gebot von ca. 48 % seitens Gericht der Zuschlag zwar erteilt, aber seitens Bank verweigert! |
Genau da liegt der Haken beim zweiten Termin kann verweigert werden, beim dritten nicht mehr... Der Gläubiger kann im zweiten Termin verweigern, wenn das Gebot nicht 50% des Verkehrswertgutachtens erreicht.
Fragen Sie doch in diesem Fall einfach mal den Rechtspfleger der das Verfahren betreut, der wird Ihnen sicher helfen. |
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CanariasTrading Specialist
Anmeldungsdatum: 30.05.2003 Beiträge: 245 Wohnort: Gran Canaria / Spanien
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Verfasst am: 4.Mai 2004 9:33 Titel: |
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Zur Ergänzung:
Ich gehe in diesem Fall davon aus das es im ersten Termin zu keinem Zuschlag gekommen ist... |
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Schwabenpower * Consulter *
Anmeldungsdatum: 24.12.2002 Beiträge: 1335 Wohnort: im wilden Süden
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Verfasst am: 4.Mai 2004 10:06 Titel: Und |
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die Bank hat noch einen weiteren Trick, um ein nicht angenehmes Gebot zu blocken: Sie beantragt die Einstellung des Verfahrens(immer möglich, denn Grundsatz heißt: Wer die Musik bezahlt, kann bestimmen!).
Aber: Seien Sie nicht traurig! Der Banker zieht die Akte dann halt ein weiteres Jahr über den Tisch, es fallen weitere Zinsen an etc. Die schädigen sich selber...... _________________ Auf Regen folgt Sonne! |
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Horst2 Newbie
Anmeldungsdatum: 28.11.2003 Beiträge: 44
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Verfasst am: 11.Mai 2004 4:30 Titel: Re: Erkenntnisse... |
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| Schwabenpower hat folgendes geschrieben:: |
| Sie beantragt die Einstellung des Verfahrens(immer möglich,.. |
Hallo,
@ all,
ich danke verbindlichst.
Für Alle, die weitere Informationen zur Materie benötigen, hier der beste link, den ich gefunden habe; mit ausführlichem Glossar:
http://www.zwangsversteigerungen.com/50053494bc107be15.html
Wesentliche Erkenntnisse:
1. Abgesehen von der 7/10 bzw. 5/10-Grenze kann die Bank die ZV jederzeit ohne Angabe von Gründen vorläufig einstellen. Allerdings nur zwei mal. Beim dritten mal gilt dies als Rücknahme des Versteigerungsantrages. Also kann insgesamt drei mal seitens Bank verweigert werden. Beim vierten mal ist das Verfahren beendet und kann nicht wieder aufgenommen werden.
2. Das Vorschieben eines Strohmannes ist ausdrücklich erlaubt, allerdings fällt doppelte Grunderwerbsteuer an (verdeckte Vertretung).
Einwände oder Ergänzungen willkommen.
Besten Dank und Gruß,
Horst |
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CanariasTrading Specialist
Anmeldungsdatum: 30.05.2003 Beiträge: 245 Wohnort: Gran Canaria / Spanien
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Verfasst am: 11.Mai 2004 9:34 Titel: |
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@horst2
Die ist ein guter link - übersichtlich und vor allem mal in einer Sprache geschrieben, die man auch mal versteht...
Damit ist auch geklärt wie das mit dem Versagen des Zuschlages ist - dies gilt für eine Versagung seitens des Gerichts.
Soweit ich weiß gibt es in Deutschland einige Firmen, die sich auf die Herauszögerung des Termins spezialisiert haben damit der Schuldner noch eine gewisse Zeit in seinem Objekt wohnen kann. Denn ob dann noch Raten auflaufen und Zinsen entstehen ist in vielen Fällen ohnehin nicht mehr wirklich von Bedeutung. Ein paar Euro Schulden mehr oder weniger machen den Kohl nicht fett und wenn der Schuldner dann auch noch seine private Insolvenz betreibt dann fallen diese eh nicht mehr ins Gewicht - aber mehrere Monate Miete gespart ist doch auch schon mal was.
Das war jetzt alles ohne moralische Wertung, aber verstehen kann ich jeden der das so macht. |
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