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Funhospi Newbie
Anmeldungsdatum: 24.11.2002 Beiträge: 18
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Verfasst am: 12.März 2007 18:45 Titel: Zwangsversteigerung |
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Sehr geehrte Forenfachleute,
kann jemand etwas über den sogenannten Vollstreckungsschutzantrag sagen, in Bezug auf Verschiebung der ZV auf Grund von massiven gesundheitlichen Einschränkungen z.B. psychischer Streß bzw. Suizidgefahr. Artztbesuch bei Hausarzt ist morgen.
Wie muß vorgenannter Schutzantrag formuliert werden, so dass dieser standhält.
Es ist nicht vorgeschobener Grund , um der ZV zu entgehen, es ist wirklich ernst.
Bitte um baldige Antwort und Danke im Voraus. |
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verdammtnochmal Newbie
Anmeldungsdatum: 12.03.2006 Beiträge: 47
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Verfasst am: 15.März 2007 0:45 Titel: Haben alle die Flucht ergriffen oder ist das Geld alle? |
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Tja das glaube ich schon, dass Sie jetzt völlig mit den Nerven runter sind.
Im Februar hatten Sie noch eine Fachanwältin und einen Versteigerungsprofi für Ihren Temin Ende März, und jetzt suchen Sie nach jemandem, der Ihnen hier umsonst die letzten Notnägel erklärt.
Abgezockt worden, wa?
Erzählen Sie DAS doch mal hier. |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 21.März 2007 16:53 Titel: |
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hallo,
- Antrag nach 765a ZPO
- Amtsärztliches Atest
- Noch besser: Einweisung in die psychiatrische Klinik
Ermessensfrage des Versteigerungsgerichts! ob, oder ob nicht.....
....müssten Ihre "Profis" eigentlich wissen......
grüße
gundel |
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Arne Specialist
Anmeldungsdatum: 28.12.2005 Beiträge: 53 Wohnort: Mettmann
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Verfasst am: 21.März 2007 18:30 Titel: |
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| Zitat: |
| Noch besser: Einweisung in die psychiatrische Klinik |
Hinein kann's schnell gehen - aber raus dauert meist ungewollterweise etwas länger. Gruss Arne |
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Funhospi Newbie
Anmeldungsdatum: 24.11.2002 Beiträge: 18
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Verfasst am: 28.März 2007 13:17 Titel: |
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Gundel, Danke noch mal.
Die Dummschwätzer sollten weg bleiben!!! Oder Lösungen bieten!!!!!!!!!!!! |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5918
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Verfasst am: 1.Aug 2007 19:05 Titel: |
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Suizidgefahr des Schuldners kann auch noch nach Zuschlag zur Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens führen.
BVerfG 11.7.2007, 1 BvR 501/07
Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Vollstreckungsschuldners kann auch dann noch zur einstweiligen Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens führen, wenn sie erstmals nach der Erteilung des Zuschlags mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass gerade der Eigentumsverlust durch den Zuschlag Grund für die Suizidgefahr ist und diese nicht vornehmlich auf die bevorstehende Räumung und den Verlust der Wohnung zurückzuführen ist.
Der Sachverhalt:
Ein Gläubiger hatte gegen die Beschwerdeführerin die Zwangsvollstreckung in ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus betrieben. Zunächst stellte die Klägerin einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO, da die Gefahr einer Zwangsversteigerung weit unter dem tatsächlichen Wert des Anwesens bestehe. Das AG wies den Antrag zurück und erließ zugleich den Zuschlagsbeschluss.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, dass sie bei einer weiteren Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens hochgradig suizidgefährdet sei. Sie belegte diesen Vortrag mit einer entsprechenden Bescheinigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, an den sie notfallmäßig überwiesen worden war.
Das AG halft der sofortigen Beschwerde ab, hob den Zuschlagsbeschluss auf und stellte das Zwangsversteigerungsverfahren für die Dauer von sechs Monaten ein. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers hob das LG die Abhilfeentscheidung auf und stellte den vorhergehenden Zustand wieder her. Es begründete seine Entscheidung damit, dass eine etwaige Suizidgefahr des Vollstreckungsschuldners nur im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO, nicht aber nachträglich mit der Zuschlagsbeschwerde geltend gemacht werden könne.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Entscheidung des LG sowie zur Zurückverweisung.
Die Gründe:
Die Entscheidung des LG verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art.2 Abs.2 S.1 GG. Dieses Grundrecht gebietet es, dass ein Vollstreckungsverfahren bei ernsthafter Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners wegen der Zwangsversteigerung seiner Immobilie einstweilig einzustellen ist. Das gilt auch, wenn die Suizidgefahr erst nach dem Zuschlagsbeschluss während des Beschwerdeverfahrens auftritt und unabhängig davon, ob sie sich erstmals nach dem Zuschlagsbeschluss gezeigt hat oder bereits vorher vorhanden war und sich durch den Zuschlag vertieft hat.
Die Entscheidung des LG wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Das LG hätte sich inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer möglichen Suizidgefahr auseinandersetzen müssen. Das gilt um so mehr, als die Beschwerdeführerin nicht von sich aus einen Psychiater aufgesucht hat, sondern diesem notfallmäßig zugewiesen worden ist.
Die angegriffene Entscheidung war daher aufzuheben und an das LG zurückzuverweisen. Dieses muss nunmehr prüfen, ob eine konkrete Suizidgefahr der Beschwerdeführerin besteht und die Ursache hierfür gerade der drohende Eigentumsverlust durch den Zuschlag und nicht etwa die bevorstehende Räumung des Anwesens und der Verlust der Wohnung ist. Außerdem ist zu prüfen, ob der Gefahr nicht auf andere Weise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann.
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht. |
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