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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 25.Dez 2006 5:20 Titel: Zwangsversteigerung: So bieten Sie mit |
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1) Bringen Sie Ihren Pass oder Personalausweis mit zum Verhandlungstermin. Sie müssen sich ausweisen können. Wer nicht zum Termin erscheinen will, darf sich vertreten lassen. Der Vertreter muss allerdings bevollmächtigt und das entsprechende Schriftstück von einem Notar beglaubigt werden.
2) Ihre Gebote im Saal betreffen nur den Betrag, den Sie direkt bei der Versteigerung an das Gericht zahlen müssen. Sollte die Immobilie, die Sie ersteigern, zusätzlich mit Krediten belastet sein, die trotz der Versteigerung fortbestehen, müssen Sie diese Kosten zu Ihrem Gebot in der Versteigerung hinzurechnen. Die Summe daraus wird als Meistgebot bezeichnet, Ihr abgegebenes Gebot bei der Versteigerung als Bargebot.
3) Sie haben wenigstens 30 Minuten Zeit, um ein Gebot abzugeben. Zu diesem Zeitpunkt sollten Sie aber schon wissen, wie hoch Sie maximal bieten wollen. Gibt es keine Gebote oder sie fallen nach Meinung der Gläubiger zu niedrig aus, werden vom Gericht weitere Versteigerungstermine angesetzt. Das kommt recht häufig vor, denn beim Ersttermin müssen zuschlagfähige Gebote mindestens 50 Prozent des Verkehrswertes erreichen. Wenn nicht mindestens 70 Prozent des Verkehrswertes erreicht werden, dürfen Gläubiger dem Zuschlag widersprechen. Bei möglichen weiteren Terminen für das Objekt gelten diese Grenzen nicht mehr.
4) Es ist nicht verboten, in einer Auktion zu taktieren, etwa durch ungleiche Bietschritte. Doch dafür gibt es Grenzen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass beim ersten Auktionstermin Angebote allein aus taktischen Gründen unwirksam sind.
5) Von Ihnen wird in der Regel direkt nach Abgabe des Gebotes eine Sicherheitsleistung verlangt, die dann in diesem Moment der Versteigerung gezahlt werden muss. Sie beträgt 10 Prozent des Verkehrswertes der Immobilie. Wer das Geld nicht dabei hat, ist raus aus der Versteigerung. Allerdings besteht zumeist die Möglichkeit, die nötige Barschaft auch durch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder einen bestätigten Landeszentralbank-Barscheck nachzuweisen, der von Ihrer Hausbank ausgestellt wird.
6) Der Meistbietende wird nicht immer sofort Eigentümer der Immobilie. Das ist nur dann der Fall, wenn der Bankvertreter den Zuschlag sofort bestätigt. Macht er das erst später, bekommen Sie Ihre Immobilie zum sogenannten Verteilungstermin übertragen. Der folgt in der Regel ein bis zwei Monate nach der Versteigerung. Und zu diesem Zeitpunkt muss der Erwerber auch die restliche Summe für das ersteigerte Gebäude, Grundstück, die Wohnung oder Garage auf den Tisch legen.
Quelle:mm |
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