| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
leuchte Specialist
Anmeldungsdatum: 22.01.2003 Beiträge: 134 Wohnort: umspannwerk
|
Verfasst am: 30.Jul 2007 15:28 Titel: Zwangsversteigerung und Kündigung Mietvertrag |
|
|
Liebe Forengemeinde,
heute habe ich eine Frage an euch.
Ich bewohne ein Haus zur Miete. Der Alteigentümer ist wohl in finanzielle Schwierigkeiten geraten und die Bank hat die Zwangsvollstreckung der Immobilie betrieben.
Frage: Kann der Erwerber, am Tag des Zwangsversteigerungstermins dem Mieter bereits wegen Eigenbedarf kündigen?
Wie sind die Fristen?
Noch ist ja nichts bezahlt, da erst heute verhandelt.
Laut Gericht sind wohl 6 Wochen Zeit für den Zahlungseingang.
Danach würde der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, falls gezahlt wurde.
Kann der Eigentümer somit wirklich noch heute oder morgen dem Mieter kündigen? |
|
| Nach oben |
|
|
leuchte Specialist
Anmeldungsdatum: 22.01.2003 Beiträge: 134 Wohnort: umspannwerk
|
Verfasst am: 3.Aug 2007 18:50 Titel: |
|
|
Leider scheint keiner einen Hinweis geben zu können. Ist wohl doch ein schwieriges Thema.
Aber ich glaube kaum das der Vermieter bereits nach dem Versteigerungstermin, also einige Stunden später, mit dem Hinweis, er habe ja gerade im Termin den Zuschlag bekommen, den bestehenden Mietvertrag kündigen kann. Der Hinweis zur Kündigung beruht sich angeblich auf § 57a ZVG. Aber nochmals, es geht hier um den Mieter, nicht den verschuldeten Besitzer. Der Mietvertrag hat die Kündigungsfrist von 3 Monaten. Aber noch hat der Erwerber der im Termin ersteigerte und den Zuschlag erhielt, nicht gezahlt, der Verteilungstermin ist noch nicht und er steht keinesfalls bereits im Grundbuch. Woher soll heute jemand genau wissen, ob der Ersteigerer auch bezahlt?
Ist es nicht so, das er erst mit Eintrag im Grundbuch, eine wirksame Kündigung aussprechen kann? Die selbstverständlich unter Einhaltung der Fristen geschehen muss. Und die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch auch sehr sorgfältig auszusprechen, denn das BVerfG hat hier ja bereits eindeutige Richtlinien erlassen.
Liebe Forengemeinde, wann kann der Erwerber kündigen, und in welcher Form? |
|
| Nach oben |
|
|
pfodi Specialist
Anmeldungsdatum: 29.12.2005 Beiträge: 76 Wohnort: Nürnberg
|
Verfasst am: 4.Aug 2007 22:02 Titel: @leuchte |
|
|
Mit Zuschlag-Beschluss! Kann durchaus im Termin erfolgt sein.
Gegenüber UNBETEILIGTEN Mietern dann aber nur aus besonderem Grund,
sprich Eigenbedarf usw.
Dies legt "die Latte dann wieder höher" !
Sollte bspw. der Eigenbedarf vorgetäuscht sein, kann es für den, doch wohl
gut beratenen Ersteigerer ein Zitronen-Handel werden.
Auch nach Jahren noch!
Gruß
pfodi |
|
| Nach oben |
|
|
|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|