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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3335
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Verfasst am: 30.Nov 2006 11:14 Titel: Ausweg aus dem Schuldenkreislauf |
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Fast jeder zwölfte Haushalt in Deutschland gilt als überschuldet. Für Viele ist die Verbraucherinsolvenz die einzige Chance auf eine schuldenfreie Zukunft. Eine notwendige Reform des komplizierten Verfahrens wird in Gesetzesentwürfen angestrebt, ihre Umsetzung ist jedoch nicht in Sicht. „Wer aber mit seinem eigenen Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Änderungen warten möchte, weil er sich dadurch eine leichtere Durchführung erhofft, der wartet vergebens.“, weiß Jörg Wilde. Der erfahrene Finanzwirt legt jetzt im Walhalla Fachverlag eine neu bearbeitete Auflage seiner Rechtshilfe "Verbraucherinsolvenz: Erfolgreiche Schuldbefreiung" vor.
Schrittweise zeigt der Autor, wie man das Insolvenzverfahren richtig einleitet und rechtssicher handelt. Einen Schwerpunkt legt er auf das außergerichtliche Einigungsverfahren, in dem Betroffene durch aktives Handeln die Wartezeiten in den Beratungsstellen und den Beginn des gerichtlichen Verfahrens erheblich verkürzen können. Außerdem erläutert er, wann man die Voraussetzungen für den Erhalt einer Verfahrenskostenstundung erfüllt, welche Guthaben vor einer Pfändung geschützt sind oder wie man Verfahrensfallen geschickt umgeht. So lässt sich eine Restschuldbefreiung gezielt erreichen. Aufgrund einiger Betrugsfälle widmet sich ein neues Kapitel der Frage, woran unseriöse Helfer erkannt werden können.
Mit dem Fachratgeber "Verbraucherinsolvenz: Erfolgreiche Schuldbefreiung" erhalten Schuldner umfassende, unbürokratische und praxisnahe Unterstützung. Zahlreiche Fallbeispiele, Musterbriefe und -verträge, Begriffserläuterungen, wichtige Tabellen (z.B. die gültige Pfändungstabelle), Angaben über Gebühren und Kosten, Praxis-Tipps sowie nützliche Adressen helfen schnell und rechtssicher beim Gang durch das Verfahren.
| Zitat: |
Zum Autor: Jörg Wilde, Diplom-Finanzwirt, ist seit 1996 als Koordinator für Vollstreckung in der Finanzverwaltung tätig.
Jörg Wilde
Verbraucherinsolvenz: Erfolgreiche Schuldbefreiung
Musterbriefe – Praxishilfen – Tipps
Unseriöse Helfer erkennen |
4., neu bearbeitete Auflage
144 Seiten, Paperback
9,95 EUR [D]
ISBN 978-3-8029-3757-6 |
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WillyWichtig Pathfinder
Anmeldungsdatum: 10.05.2004 Beiträge: 272
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Verfasst am: 21.Dez 2006 10:51 Titel: |
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dennoch sei auch hier anzumerken:
Die Restschuldbefreiung nach ca. 7 Jahren ist eine KANN Bestimmung. Auch wenn in diesem Forum immer wieder "Freunde" dieser Deutschen Lösung dieses bagatellisieren, mit den sinngemäßen Worten:"Das kommt doch so gut wie nie vor..., dass eine Restschuldbefreiung zurückgenommen wird...!"
Mir würde das nicht reichen.
Und selbst bei erfolgter Restschuldbefreiung haben die Gläubiger immer noch das Recht innerhalb eines Jahres dagegen Widerspruch einzulegen.
Da bedeutet zusammengefasst:
"Ich", als Schuldner mit Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland, darf mind. 7-9 Jahre hoffen und beten, dass ich keinen Fehler gemacht habe, der zur Anfechtung der Restschuldbefreiung führt.
Dann doch lieber die Englische Verbraucherinsolvenz mit der gesetzlich vorgeschriebenen MAXIMALEN Laufzeit von 12 Monaten/1Jahr.
fg, WillyWichtig |
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uranus Specialist
Anmeldungsdatum: 13.04.2006 Beiträge: 117
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Verfasst am: 21.Dez 2006 11:44 Titel: |
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Na ja, die Verbraucherinsolvenz (VI) kennt keine 7-9 Jahre.
Zwar kann das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahen schon
einmal 1 Jahr dauern, aber wenn dann der gerichtliche Antrag gestellt ist,
wird das Insolvenzverfahren recht zügig eröffnet. Erst einmal folgt dann
das Insolvenzverfahren, dem dann die Wohlverhaltensphase folgt.
Beides hat derzeit (noch) ein Zeitfenster von 72 Monaten = 6 Jahren.
Zu beachten ist aber auch, dass viele ehem. Selbstständigen `eh in die
Regelungen der Regelinsolvenz fallen und daher auf das außergerichtliche
Verfahren verzichtet werden kann. Dauer also 72 Monate nach Eröffnung.
Was so negativ ist ist die Tatsache, dass es häufgig den Schuldnern vom
Insolvenzverwalter untersagt werden kann, eine selbstständige Tätigkeit
auszuüben. Die Ursache liegt in der Haftung des IV mit der Masse begründet.
Anders sieht das später dann in der Wohlverhaltensphase aus. Da greift dann
§ 295 Abs. 2 InsO (Abführung gem. angemessenem Dienstverhältnis).
Da von den Treuhändern der § 295 Abs. 2 InsO gelegentlich unterschiedlich
ausgelegt wird, ist hier während er WVP häufig Stress angesagt. Ein
Treuhänder verlang Abführung gem. angemessenem Dienstverhältnis, ein
anderer TH lässt sich monatlich eine BWA zusenden und erwirkt über den
Rechtspfleger Abführung gem. §§ 850 ff ZPO! Die Angst, dass gerade dann
ein Versagensgrund der Gläubiger für die Restschuldbefreiung vorliegt, ist
nicht zu unterschätzen. Und wer will sich diese Ungewissheit über Jahre
antun?!?! Schließlich hat nicht jeder Betreffende eine anwaltliche Unter-
stützung in dieser Sache um hier das Richtige zur richtigen Zeit zu tun.
Daher kann eine "vernünftige Lösung" nur in der Planung für eine
"englische Lösung" bestehen.
Ob man dies nun positiv oder negativ bewerten will überlasse ich dem
geneigten Leser
uranus |
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