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EV - die Person ist aber im Ausland unbekannt Verzogen

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drndo
Specialist


Anmeldungsdatum: 06.07.2005
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 26.Jan 2006 18:45    Titel: EV - die Person ist aber im Ausland unbekannt Verzogen Antworten mit Zitat

hallo an das forum,

wer kenn sich hier aus?

wenn eine person die einen EV antrag erhalten hat aber ins ausland unbekannt umgezogen ist. die einladung ist noch nicht vollbracht worden aber es wird damit gedroht. falls sich auf die briefe keiner melden sollte, wird ein EV antrag gestellt. nun handel es sich hier um gemachte schulden bereich internet in höhe von 1500.- die natürlich zurückbezahlt werden müßen. nun ist die person nicht mehr in D. wohnhaft und kann dementsprechen nicht erreicht werden. die schulden würde man aus deutschland aus übernehmen und in monaten abzahlen, aber ist s möglich als fremde person das mal zusammen mit der person gelebt hat(nur für kurze zeit und rein freundschaftlich) die schulden zu übernehmen, damit es nicht zu EV kommt.

und falls es doch soweit sein sollte, was dann? der EV antrag kommt ja noch in dem damals gemeinsamen briefkasten...muß die person auffindig gemacht werden oder sogar die person die in D. lebt damit bestraft wird?

wird die person auch damit konfrotiert die in diesem falle nichts mit den schulden zu tun hat? d.h. die person die noch in D. wohnt?

diese internet dienstleisung wurde aber zum teil gemeinsam benutzt..
daher wurde die person aus D. sich bereitstellen die summe in monaten abzuzahlen...

vielen dank für die infos

gruß

i. A. moritz l.
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moneydown
Specialist


Anmeldungsdatum: 09.11.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 27.Jan 2006 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich wird in erster Linie versucht, den Schuldner selbst zu erwischen. Sollte dieser nicht gefunden werden können kann es durchaus sein, das man sich auch an ehemalige Lebensgefährten wendet.

Sollte einer von denen aus rein freundschaftlichen Motiven bezahlen, ist dies für den Gläubiger ein absoluter Glücksfall.

Lebt der Schuldner bereits im Ausland, so sieht es für den Gläubiger bei der derzeitigen Lage schlecht aus. Auch bei einem bestehenden Haftbefehl, der die Abgabe der EV erzwingen soll, könnte der im Ausland lebende Schuldner durchaus unbehelligt nach Deutschland einreisen, da dieser Haftbefehl nicht zur Fahndung ausgeschrieben wird.

Bei einem Betrag von ca. 1500,-€ kann es für den Gläubiger effektiver sein, diese Forderung auszubuchen, anstatt in mehr Geld in den Versuch einer Vollstreckung zu stecken.
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kind33
Specialist


Anmeldungsdatum: 11.12.2005
Beiträge: 56
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.Jan 2006 23:32    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr geehrter Moritz I.,

ich kann mich moneydown anschließen: Soweit Ihr Bekannter, mit dem Sie früher (in der Wohnung, die Sie heute allein bewohnen, wie ich annehme) zusammen gewohnt haben, ins Ausland verzogen und ordnungsgemäß abgemeldet ist, haben Sie nichts zu befürchten, da ein Vollstreckungstitel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, offenbar ja nur gegen Ihren Freund vorliegt.

Der eV-Antrag geht ebenso wie ein Haftbefehl ins Leere, da eine Vollstreckung nicht erfolgen kann. Ob die Gerichtsvollzieherpost in den ehemals gemeinsamen Briefkasten geht, kann Ihnen dann egal sein. Sie trifft keinerlei Pflicht, den Aufenthalt Ihres Bekannten mitzuteilen.

Ob Sie die Dienstleistung seinerzeit gemeinsam genutzt haben, ist irrelevant, so lange nicht auch Sie Vertragspartner des Unternehmens waren.

Für den Fall allerdings, daß Ihr Freund noch bei Ihnen gemeldet ist, kann es durchaus passieren, daß eines Tages der Gerichtsvollzieher vor Ihrer Haustür (oder nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen mit einem Durchsuchungsbefehl auch schon in Ihrer Wohnung) steht und bei Ihnen pfänden will. In diesem Fall müßten Sie, sollten Sie Gegenstände von Wert in der Wohnung aufbewahren, zur Verhinderung einer Pfändung Ihr Eigentum nachweisen. Das kann im Einzelfall schwierig sein (beispielsweise bei altem Familienschmuck). Sollte Ihr Freund also noch bei Ihnen gemeldet sein, empfiehlt es sich, ihn bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt abzumelden. Das können Sie auch ohne seine Anwesenheit oder seine Kenntnis tun.

Sollten Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie mich gern über PN.

Mit freundlichen Grüßen
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