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Erscheinen zur Gläubigerversammlung wichtig?

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Rickamaus
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.07.2002
Beiträge: 1
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 17.Jul 2002 9:49    Titel: Erscheinen zur Gläubigerversammlung wichtig? Antworten mit Zitat

Nun ist es passiert. Als kleines Unternehmen hat einer unserer Auftraggeber Konkurs angemeldet. Alle Forderungen haben wir ordnungsgemäß angemeldet und nun ist bald die Gläubigerversammlung. Ich seh nur wenig Sinn darin, dahin zu fahren, weil ich denk, man kann sowieso nichts beeinflussen, wieviel Geld man jemals wiedersieht. Oder ist es sogar wichtig hinzufahren und Rabatz zu machen, damit man mehr Geld sieht? Oder geht alles eh seinen bürokratischen Gang?
Erbitte Antworten. Danke.[color=blue][/color]
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Hänsel und Gretel
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 08.02.2002
Beiträge: 416
Wohnort: Diese Erde

BeitragVerfasst am: 17.Jul 2002 10:20    Titel: Re: Erscheinen zur Gläubigerversammlung wichtig? Antworten mit Zitat

Hallo,

>Oder ist es sogar wichtig hinzufahren und Rabatz zu machen,
>damit man mehr Geld sieht?


Hinfahren? Ja, natürlich. Rabatz machen...? Eher weniger.
Es erhöht zwar den Magensäurespiegel, wohl kaum aber
die Chance mehr Geld zu sehen.

>Oder geht alles eh seinen bürokratischen Gang?

Das tut's mit Sicherheit. Es sei, es böte sich ein Arrangement
auf einer Ebene, die sich jenseits des Insolvenzverfahrens
ergiebt. Manchmal ist eine gewisse Bereitschaft dahingehend
erkennbar.
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Mark Vornkahl
Specialist


Anmeldungsdatum: 15.02.2002
Beiträge: 109
Wohnort: Verden (Aller)

BeitragVerfasst am: 19.Jul 2002 19:42    Titel: Wenn noch Masse vorhanden ist... Antworten mit Zitat

Hier ein paar Grundlagen:

Eine Gläubigerversammlung kann grossen Einfluss auf die Person des Verwalters ausüben. In der ersten auf die Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht folgenden Gläubigerversammlung können die Gläubiger einen anderen, u. U. "angenehmeren" Insolvenzverwalter wählen.

Sollte dieser Insolvenzverwalter vom Gericht abgelehnt kann jeder Gläubiger eine Beschwerde gegen den Beschluß einlegen.

Auf Antrag der Gläubigerversammlung könnte das Gericht den Verwalter aus wichtigem Grund entlassen.

Die Versammlung kann dem Insolvenzverwalter auftragen, während des laufenden Verfahrens Zwischenrechnungen zu erstellen.

Die Gläubigerversammlung entscheidet über die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses.

In den Gläubigerausschuß sollten Sie auf jeden Fall versuchen unterzukommen.

Den Vorschriften der KO entsprechend wird der Gläubigerversammlung das Recht gegeben, sich vom Insolvenzverwalter mittels eines Berichts über den allgemeinen Verfahrensstand informieren zu lassen und - außerdem - auch einzelne Auskünfte vom Insolvenzverwalter zu verlangen.

Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und Geldbestand des Insolvenzverwalters prüfen lassen. Die Prüfung braucht nicht durch ein Ausschussmitglied selbst zu erfolgen. Sie kann einem sachverständigen Dritten übertragen werden.

Allerdings kann die Gläubigerversammlung kann sich über Entscheidungen des Gläubigerausschusses zur Hinterlegung und Empfangnahme von Wertgegenständen leider hinwegsetzen.

Der Schuldner hat der Gläubigerversammlung auf Anordnung des Gerichts Auskunft zu geben.

Die Gläubigerversammlung ist ferner anzuhören, bevor es zu einer Einstellung des eröffneten Insolvenzverfahrens mangels Masse kommen kann.

Die Gläubiger erhalten so die Möglichkeit, durch eine Vorschussleistung, oder den Nachweis, dass noch weitere Massegegenstände vorhanden sind, die Einstellung abzuwenden.

Die Gläubigerversammlung übt maßgeblichen Einfluss auf die Anordnung und Aufhebung der (Schuldner)-Eigenverwaltung aus.

Auch im Rahmen der Eigenverwaltung hat der Schuldner für besonders bedeutsame Rechtshandlungen die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen, sofern kein Gläubigerausschuss besteht.

Die Gläubigerversammlung kann beim Insolvenzgericht die Anordnung beantragen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

Schließlich kann die Gläubigerversammlung den Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den Sachwalter oder an den Schuldner richten.

Jetzt müssen Sie selbst entscheiden, ob sich die Fahrt zur Versammlung "lohnt"...

Euer xxxx
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