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Alto Specialist
Anmeldungsdatum: 13.08.2002 Beiträge: 235
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Verfasst am: 25.Okt 2004 10:46 Titel: Finanzamt : Pfändungsvesuch trotz EV ? |
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Hallo alle,
hier mal wieder eine Frage, die sich im Bekanntenkreis von mir aufgetan hat:
Ein Bekannter hat im September vor dem Amtsgericht eine Eidesstattliche Versicherung auf Betreiben eines privaten Gläubigers abgelegt.
Nun war ein Gerichtsvollzieher des Finanzamtes bei ihm morgens, und hat behauptet, die Eidesstattliche Versicherung sei unerheblich für das Finanzamt. Er müsse trotzdem in die Wohnung und dort einen Pfändungsversuch vornehmen. Das eine neue EV inkl. Vermögensverzeichnis vorliege, sei für das FA NICHT bindend.
Der Bekannte sich nun an mich gewendet. Leider bin ich überfragt.
Woher nimmt das Finanzamt eine solche Sonderberechtigung ? (Gesetzl. Grundlage )
Nach meinen Informationen ist das Finanzamt gleichgestellt mit jedem anderen Gläubiger und hat keine Sonderrechte, wenn es um die blosse Beitreibung geht.
Danke im Voraus für die Antworten,
Gruss
Alto |
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iqdirekt Specialist
Anmeldungsdatum: 27.09.2003 Beiträge: 186
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Verfasst am: 3.Nov 2004 17:52 Titel: Re: Finanzamt : Pfändungsvesuch trotz EV ? |
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| Alto hat folgendes geschrieben:: |
Hallo alle,
hier mal wieder eine Frage, die sich im Bekanntenkreis von mir aufgetan hat:
Ein Bekannter hat im September vor dem Amtsgericht eine Eidesstattliche Versicherung auf Betreiben eines privaten Gläubigers abgelegt.
Nun war ein Gerichtsvollzieher des Finanzamtes bei ihm morgens, und hat behauptet, die Eidesstattliche Versicherung sei unerheblich für das Finanzamt. Er müsse trotzdem in die Wohnung und dort einen Pfändungsversuch vornehmen. Das eine neue EV inkl. Vermögensverzeichnis vorliege, sei für das FA NICHT bindend.
Der Bekannte sich nun an mich gewendet. Leider bin ich überfragt.
Woher nimmt das Finanzamt eine solche Sonderberechtigung ? (Gesetzl. Grundlage )
Nach meinen Informationen ist das Finanzamt gleichgestellt mit jedem anderen Gläubiger und hat keine Sonderrechte, wenn es um die blosse Beitreibung geht.
Danke im Voraus für die Antworten,
Gruss
Alto |
Eine eidesstattliche Versicherung hat nicht die Wirkung, das künftige Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig sind. Es wird lediglich das bestehende Vermögen offenbart und die Richtigkeit dieses Vermögensverzeichnisses an Eides statt versichert. Wenn dann ein anderer Gläubiger einen erneuten Vollstreckungsversuch wünscht, dann hat der Gerichtsvollzieher diesen durchzuführen. Falls der Schuldner die Durchsuchung seiner Räume verweigert so kann der Gläubiger den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beantragen und er wird ihn erhalten.
Finanzämter haben keine "Gerichtsvollzieher" sondern Vollziehungsbeamte. Für diese gelten ähnliche Vorschriften, diese finden sich in der Abgabenordnung, diese verweist jedoch oft auf die ZPO. Die "EV" kann das Finanzamt interessieren, muss es aber nicht. |
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Alto Specialist
Anmeldungsdatum: 13.08.2002 Beiträge: 235
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Verfasst am: 6.Nov 2004 13:52 Titel: aha |
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| dann danke für den Hinweis... |
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