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Forderungen eintreiben: Das Dilemma

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Inkasso
Specialist


Anmeldungsdatum: 07.09.2003
Beiträge: 151
Wohnort: XXX

BeitragVerfasst am: 7.Sep 2003 16:06    Titel: Forderungen eintreiben: Das Dilemma Antworten mit Zitat

Definition : Inkasso

Unter Inkasso versteht man das Eintreiben fälliger finanzieller Forderungen. Inkassogeschäfte werden meist durch Banken oder darauf spezialisierte Inkasso-Unternehmen abgewickelt. Letztere werden in der Regel von Unternehmen beauftragt, ausstehende finanzielle Forderungen gegenüber anderen Betrieben oder Privatleuten geltend zu machen. Gegen eine Provision treiben sie also im Namen ihres Auftraggebers Schulden ein. Der Unterschied zum Gerichtsvollzieher besteht darin, dass dieser erst nach einem gerichtlichen Vollstreckungsurteil tätig wird, Inkasso-Unternehmen dagegen bereits davor. (Quelle: Schimmelpfeng-Forderungsmanagement GmbH)


Sinkende Zahlungsmoral belastet Mittelstand ( Forderungsmanagement unprofessionell

Die Zahl der mittelständischen deutschen Firmen, die Forderungsausfälle von mehr als einem Prozent ihres Umsatzes hinnehmen mussten, ist von 23,1 Prozent (2002) auf aktuell 23,3 Prozent gestiegen. Das geht aus einer aktuellen Creditreform-Umfrage hervor. http://www.creditreform.de/ Nur 8,6 Prozent der befragten Unternehmen haben für das vergangene Jahr keine Forderungsverluste gemeldet, während 66,1 Prozent von fristgerechter Zahlung innerhalb von 30 Tagen berichten. Um die eigene Liquiditätssituation zu verbessern, achten Firmen zunehmend darauf, ihre Außenstände pünktlich einzutreiben, berichtet der Verein, der jährlich mehr als 3,5 Mio. Auskünfte über deutsche Unternehmen erteilt. Nicht zuletzt kleine Unternehmen verlieren bei zunehmenden Forderungsausfällen möglicherweise ihre Existenzgrundlage.

Die chronisch ungünstigen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft in Deutschland und den meisten Ländern Europas führen nach Einschätzung von Branchenkennern zu einer dramatisch sinkenden Zahlungsmoral, die vor allem den Mittelstand in Existenznöte bringt. "Von den 84.428 Gesamtinsolvenzen im vergangenen Jahr entfielen 46.828 auf den privaten und 37.600 auf den gewerblichen Bereich. Allein die Insolvenzgläubiger vertreten eine Forderungssumme von 61,5 Mrd. Euro", so Rüdiger Bisping, Managing Director der Sitel Risk Management (SRM) Inkasso GmbH in Krefeld. http://www.sitel.com Allein in Deutschland stünden nach seiner Einschätzung jährlich rund 50 Mrd. Euro für ein effizientes Forderungsmanagement zur Disposition. Die jährlichen Wachstumsraten in diesem Marktsegment liegen zwischen fünf und zehn Prozent.

Besonders mittelständische Unternehmen hätten Defizite beim professionellen Forderungsmanagement: "So betreiben 40 Prozent aller betroffenen Unternehmen die Inkasso-Bearbeitung noch manuell, was wenig effizient, dafür aber kostenintensiv und zeitraubend ist. Vielfach wird Forderungsmanagement nur als reines Inkasso angesehen. Mit dieser Sichtweise vernachlässigt man ein wichtiges Instrument der finanziellen Erfolgsoptimierung, Kundenanalyse und sogar Kundenbindung. Forderungsmanagement ist nach unserem Verständnis viel mehr als das 'Eintreiben' überfälliger Zahlungen", betont Bisping. Bei der Rückstandsbearbeitung gäbe es viele Möglichkeiten, eine Eskalation zu vermeiden. Zum Beispiel durch Stundung, Ratenzahlungsvereinbarung oder Ratenreduzierung, aber auch durch den frühzeitigen Abschluss einer Restschuldversicherung.
( Quelle: brennessel.com)


Wie steht es aber um den "kleinen" Mann/Unternehmer/Privatperson ?

Hier bleiben Ihnen die Wege offen:

1) Man wende sich an einen Rechtsanwalt und verschafft sich einen Titel.

2) Man verschafft sich den Titel selbst ohne Rechtsanwalt.

3) Man wendet sich an ein Inkassounternehmen.

4) Man wendet sich an den "Russen" von neben an.

Unabhängig der eigenen Moral, unabhängig der gängigen Rechtssprechung sehen wir uns die Erfolgsträchtigkeit der o.g. Schritte an:

zu1) Sie gehen zu einem Rechtsanwalt, wenn Sie keinen blassen Schimmer haben wie so ein Formular auszufüllen ist, geschweige denn wo es einzureichen ist, der RA macht alles für Sie und kostet Geld. Dann haben Sie einen Titel, welchen Sie beitreiben lassen können. Macht Sinn wenn der Schuldner offiziell über Geld verfügt, wenn nicht tapezieren Sie damit ein Zimmer Ihres Zuhauses oder Büros. ERGO: Wenn Sie keine Ahnung oder gar keine Zeit haben sich um Ihren Schuldner zu kümmern, dann wählen Sie den direkten Weg zum Rechtsanwalt. Hier bekommen Sie Ihren Titel, ob von Erfolg gekrönt liegt an Ihrem Schuldner.

zu2) Sie sind versiert ? Sie haben keine Angst vor neuen Wegen ? Sind lernwillig und aufnahmebereit ? Dann gehen Sie den Weg selbst bis zum Titel.

Sie, der Gläubiger einer Geldforderung hat die Möglichkeit seinen Anspruch im Klageverfahren oder im Mahnverfahren geltend zu machen. Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Klageverfahren. Im Mahnverfahren findet keine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme statt. Das Mahnverfahren bietet Ihnen daher die Möglichkeit relativ schnell zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen. Das Mahnverfahren ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie annehmen können, dass der Schuldner dem geltend gemachten Anspruch nicht widerspricht. Sachlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, auch dann, wenn im Klageverfahren das Landgericht zuständig wäre ( z.B. Streitwert 10.000,--EUR). Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, bei dem Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben,d.h.das Amtsgericht im Ihrem Bezirk. In den Bundesländern, in denen das automatisierte Mahnverfahren eingerichtet worden ist ( z.B. Nordrhein-Westfalen), ist das Verfahren bei wenigen großen Amtsgerichten konzentriert. Im Mahnverfahren beantragen Sie beim zuständigen Gericht einen Mahnbescheid. Hierfür ist der amtliche Vordrucksatz zu verwenden( kann im Schreibwarenhandel erworben werden). Das Amtsgericht stellt nach Erlass eines Mahnbescheides diesen von Amts wegen dem Antragsgegner zu. Der Antragsgegner kann dagegen binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung Widerspruch erheben. Das Mahnverfahren geht auf Antrag dann in ein streitiges Verfahren über: die Sache wird vor dem/der Einzelrichter/-in beim Amtsgericht bzw. vor dem Einzelrichter oder der Zivilkammer beim Landgericht verhandelt und i.d.R. durch Urteil entschieden. Wird kein Widerspruch eingelegt, erlässt das Gericht auf Antrag Vollstreckungsbescheid. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner binnen einer Frist von 2 Wochen Einspruch einlegen. Das Mahnverfahren geht dann von Amts wegen in ein streitiges Verfahren vor dem Zivilgericht über. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Der Vollstreckungsbescheid ist dann ein Titel, aus dem - ebenso wie das Urteil - vollstreckt werden kann (vollstreckbarer Titel). Zuständig für den Erlass des Mahnbescheids und des Vollstreckungsbescheides ist der Rechtspfleger.

Nun haben Sie ohne RA-Gebühren Ihren Titel. Inwieweit von Nutzen wird sich dann für Sie zeigen. Denn hat der Schuldner kein Geld, oder hat das Geld ausgelagert oder oder, dann haben Sie zwar einen Titel, der aber höchstens zum Kamin anzünden nutzt. Außer es liegt zu erwarten, dass der Schuldner in Zukunft wieder vermögend wird. In diesem Falle stecken Sie den Titel in Ihren Schnellziehholster, man weiß ja nie

Zwangsvollstreckung unbekannt ? Hier ein paar Infos vorab:

Die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs (vollstreckbarer Titel) kann, falls der Beklagte/Schuldner nicht freiwillig zahlt, im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen.

Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung kann erfolgen

a) in das bewegliche Vermögen oder
b) in das unbewegliche Vermögen


Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch

- Pfändung von Sachen. Der Gläubiger erteilt dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen Pfändungsauftrag. Die Pfändung erfolgt dadurch, dass der Gerichtsvollzieher die gepfändete Sache in Besitz nimmt und öffentlich versteigert. Den Erlös erhält nach Abzug der Kosten der Gläubiger.
- Vollstreckung in Geldforderungen und Rechte des Schuldners, die ihm gegen Dritte zustehen. Dies sind z.B. Arbeitseinkommen, Renten, Lebensversicherungen, Kontoguthaben.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses (Pfüb). Zuständig ist das Vollstreckungsgericht ( Amtsgericht ) am Wohnsitz des Schuldners. Den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss erlässt der Rechtspfleger.


Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch

- Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch,
- Zwangsversteigerung von Grundstücken,
- Zwangsverwaltung von Grundstücken.

Sie können hierbei die Abgabe des EV vermerken, falls beim Schuldner nichts zu pfänden ist.

Das stört zwar den Hardcore-Schuldner überhaupt nicht, schreckt aber Laien-Schuldner dahingehend ab, weil diese sich Ihre komplette Bonität/Schufa etc durch einen EV langfristig "versauen".


zu3) Sie wollen den Schuldner quälen, dann gehen Sie zu einem Inkassodienst. Diese befassen sich mit dem "Unhold". Sie überhäufen Ihn mit Briefen mit Aufforderungen, produzieren eigene Kosten, stets zu Lasten des Schuldners. Hier wird aufgefahren was nur möglich ist, vom Telefoninkasso, außergerichtliche Beitreibung, Mahnwesen, Titelüberwachung etc. Ob auch hier mit Vorkasse gearbeitet wird oder nicht, ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. Am Ende wird auch hier ein Titel stehen.


zu4) Sie gehen zum Russen nebenan. In den meisten Fällen so lassen Sie es sich gesagt sein, wird kräftig Vorkasse verlangt ohne je einen Gegenwert zu erhalten. Viele ehemalige Kunden von mir waren solch gebrannte Kinder. Ohne jegliche Hirnaktivität oder Misstrauen wurden teilweise 4stellige Vorkassesummen über den Tisch gereicht. Selbst Fragen, wie die Vorgehensweise des Treibers denn wäre, wurden nie gestellt.

Hier gebe ich Ihnen folgenden Rat: Im Zweifelsfall : LASS SIE ES SEIN. Sie werden zu 99% den Falschen treffen, sie werden zu 99% kein Geld sehen, Sie bekommen zu 10000% Ihre Vorkasse nie wieder.

Wie auch, Sie müssten sich selbst belasten, denn Sie machen sich strafbar durch Ihren Auftrag.

Und noch ein Tipp: Der Rat um die Ecke , aus der Kneipe oder von einem Bekannten der einen kennt, dessen Schwester einen kennt.......lassen Sie es bleiben. Die tatsächlich wenigen Treiber in diesem Business, auf die Sie sich verlassen können, bei welchen Sie ohne Vertrag derart Aufträge lancieren können, kriegen Sie nur per Empfehlung, aus bodenständiger Ecke und nicht aus der Kneipe oder Bekanntenkreis.

Und die Engagierung eines solchen Treibers sollten Sie auch wirklich nur dann in Betracht ziehen, wenn Sie an böswillige Schuldner geraten sind, welche offiziell den armen Larry mimen und dennoch den Ferrari oder Benz der Frau kutschieren, oder wenn Sie an jene Unternehmer geraten sind, die z.b. im Bausektor bewusst und vorsätzlich Betrugsmodelle inszeniert haben oder bei sonstigen Betrugsmodellen Ihr Geld verloren haben.

Im Vordergrund muss IMMER die Analyse liegen, mit wem habe ich es zu tun, welche Vorgehensweise ist für mich ratsam und effizient. Kosten/Nutzen klären. In manch Betrugsfällen sind Wirtschaft-Detekteien empfehlenswerter da diese möglicherweise bereits Geschädigte aus Ihrem Bereich vertreten.

Der Schlussrat: Recherchieren Sie über Ihren Schuldner soviel wie möglich selbst, das mindert bei dem ein oder anderen Angebot drastisch die Kosten. Der Gang zum Landeseinwohneramt z.B. gehört zur privaten Pflichtübung.

Siehe:

http://www.gomopa.net/phpBB2/viewtopic.php?t=1798



Es wurde hier nur ein grober Überblick verschafft, der in dem einen oder anderen Bereich präzisiert und/oder verfeinert werden kann.

David
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Taeaen
User gebannt


Anmeldungsdatum: 10.08.2003
Beiträge: 1940
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 7.Sep 2003 16:49    Titel: Inkasso Antworten mit Zitat

@ inkasso

Vielen Dank für diesen überaus lesenswerten Artikel - ich werde ihn meinen diesbezüglichen Kunden als Pflichtlektüre auferlegen.

Zahlungsfreudige Grüsse
Taeaen
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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 7.Sep 2003 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

@
ein prägnant zusammengestelltes Grobraster für alle "außtandsgeplagten" Klein- und Mittelständler.
Werde es diesen empfehlen.
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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5415

BeitragVerfasst am: 7.Sep 2003 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

da schreibt jemand 'vom Fach'. Sehr guter Beitrag von Inkasso!
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Schwabenpower
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 24.12.2002
Beiträge: 1378
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 7.Sep 2003 21:39    Titel: Prima! Antworten mit Zitat

Ein guter,lesenswerter Beitrag, klasse! Auch in unserem bescheidenen Unternehmen kommt es immer wieder zu Forderungsausfällen. (Mieten, Hausgelder etc. in nicht unbeträchtlicher Höhe). Wenn man sich da selber drum kümmern will, ist das sehr zeitintensiv. Desghalb haben wir diese Arbeit vor über eineinhalb Jahren einem professionellen Inkassounternehmen (Zyklop AG, Krefeld) übertragen und sind sehr zufrieden. Gleichzeitig haben wir den Kopf wieder frei für unsere eigentliche Arbeit, auch wenn die Beitreibungsrate noch nicht zum Jubeln veranlaßt. Aber einige "aussichtlose"Fälle konnten immerhin auch schon beigetrieben werden.

Also ich glaube, daß sich für viele Klein-und Mittelständler die Zusammenarbeit mit einem seriösen und guten Inkassounternehmen auf jeden Fall auszahlt.
_________________
Auf Regen folgt Sonne!
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RA Neuber
Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2003
Beiträge: 1
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 11.Sep 2003 13:06    Titel: Inkassobüro ??? Antworten mit Zitat

Ein ernst zu nehmender Einwand gegen die Einschaltung eines Inkassobüros ist :

Im Falle einer Klage gegen einen Schuldner bekommt man die Kosten für das Büro nicht wieder.

Die Rechtsprechung sagt :
Man muss die Kosten gering halten ( Schadensminderungspflicht). Deshalb darf man neben einem Anwalt ( für die Klage) kein Inkassobüro einschalten.
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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 11.Sep 2003 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

@RA Neuber
wird das Inkassobüro vor dem RA eingschaltet, zählen dann die entstandenen Inkassokosten zu der gerichtlich einklagbaren Forderungshöhe, oder wird diese darum dann bereinigt?
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