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LAWoman Newbie
Anmeldungsdatum: 11.10.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 7.Feb 2007 11:05 Titel: Garantiezahlungs-Anspruch bei "drohender" Insolven |
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Frage:
Vertriebler A ist bei der Akademie GmbH B seit dem 01.11.2006 als selbständiger Außendienstler für die Markteinführung eines geschlossenen PrivateEquity-Fonds beschäftigt. Er hat sein vorheriges Auftragsverhältnis mit regelmäßigen Bezügen für diese Tätigkeit beendet. Am 06.11.2006 erhält A von B eine Vereinbarung über eine monatliche, nicht-verrechenbare Abschlagsprovision (Garantiezahlung) in Höhe von € 3.300,-- für die Dauer von drei Monaten. Diese erhält er einmal am 06.12.2006 (für November). Am 19.12.2006 bekundet der Geschäftsführer von B mündlich seine Zahlungsunfähigkeit und überweist eine Zahlung in Höhe von € 500,-- an A. Anfang Januar 2007 stellt der Geschäftsführer von B scheinbar einen Insolvenzantrag und ist seitdem nicht mehr erreichbar. Eine Beratungsgesellschaft C, die irgendwie von Anfang an mit involviert ist, übernimmt die Abwicklung und will angeblich eine Insolvenz vermeiden und bietet A eine Zahlung von € 1.500,-- - € 2.000,-- an. C behauptet, dass die Ansprüche von A für den Monat Januar 2007 nicht mehr relevant wären, weil A am 19.12.2006 weiter auf sein Geld bestanden hat, obwohl die Zahlungsunfähigkeit bekannt gemacht wurde.
Die Verträge zwischen A und B sind nicht gekündigt. A hat keine "offizielle", schriftliche Mitteilung von B über die drohende Insolvenz noch über den Insolvenzantrag. Eine Nachfrage von A beim Amtsgericht hat ergeben, dass ein Insolvenzantrag gestellt wurde.
A ist bis zum 31.12.2006 quer durch die Republik gereist, um Vertriebspartner zu akquirieren. Ihm sind erhebliche Kosten entstanden.
Welchen Anspruch hat A? Auf die vollen € 9.900,-- (3 Monate á € 3.300,--) oder auf € 6.600,-- (2 Monate á € 3.300,--).
Für eine schnelle Antwort und Einschätzung wäre ich Euch sehr, sehr dankbar.
Liebe Grüße |
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dls-24 Insider

Anmeldungsdatum: 27.02.2006 Beiträge: 581 Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen
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Verfasst am: 7.Feb 2007 17:50 Titel: |
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Ist nun Insovenz angemeldet oder nicht ?
Wenn Ja, beim Insowenzverwalter die Forderung in voller Höhe anmelden und zwar unverzüglich.
Waren sie aus Ausschließlichkeitsvertreter tätig, haben sie über die zugesagte Fixsumme Anrecht auf Ausfallsgeld von AA _________________ Achtung:KEINE GEWÄHR, dieser Beitrag GIBT NUR MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG WIEDER UND DARF NICHT ALS RECHTSBERATUNG MISSVERSTANDEN WERDEN.
ggf. konsultieren sie einen Rechtsanwalt.
Keine Dienstleistung ist kostenlos- Die Erstberatung ist grundsätzlich kostenfrei
freundlichst - Johann Zöchling - DLS-24
www.dls-24.de -- dls-24@freenet.de
Ich helfe ihnen individuell – schnell – kompetent – und preiswert |
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LAWoman Newbie
Anmeldungsdatum: 11.10.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 7.Feb 2007 18:59 Titel: Garantiezahlungs-Anspruch bei "drohender" Insolven |
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
"Ist nun Insovenz angemeldet oder nicht ?"
Der Geschäftsführer von B hat einen Antrag auf Insolvenz gestellt und hat sich danach abgesetzt (nicht mehr erreichbar...). Mehr ist vom Amtsgericht noch nicht veranlasst. Ein Verwalter ist noch nicht eingesetzt. C versucht mit einer Zahlung von max. € 1.500,-- - € 2.000,-- eine Insolvenz zu vermeiden. Wahrscheinlich aus Imagegründen, da C sich einen Namen als erfolgreiches Consulting-Unternehmen aufbauen will und weil hinter dem Produkt eine Bank steht.
"Waren sie aus Ausschließlichkeitsvertreter tätig, haben sie über die zugesagte Fixsumme Anrecht auf Ausfallsgeld von AA"
Ja, ich war als Auschließlichkeitsvertreter tätig. Und ich habe dann Anspruch auf Ausfallsgeld? Auch wenn ich schon lange nicht mehr eingezahlt habe?
Grüße |
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dls-24 Insider

Anmeldungsdatum: 27.02.2006 Beiträge: 581 Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen
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Verfasst am: 8.Feb 2007 13:22 Titel: |
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Zitat:>Am 06.11.2006 erhält A von B eine Vereinbarung über eine monatliche, nicht-verrechenbare Abschlagsprovision (Garantiezahlung) in Höhe von € 3.300,-- für die Dauer von drei Monaten. Diese erhält er einmal am 06.12.2006 (für November). Am 19.12.2006 bekundet der Geschäftsführer von B mündlich seine Zahlungsunfähigkeit und überweist eine Zahlung in Höhe von € 500,-- an A
Mündliche Mitteilung ist nicht ausreichend, sondern solch eine Mitteilung erfordert die Schriftform.
Ich würde nun schriftlich der Gegenseite mitteilen, dass sie einen MB beantragen werden, für die ausstehenden Beträge und um negativeintragungen zu vermeiden, werden sie schneller an ihr Geld kommen  _________________ Achtung:KEINE GEWÄHR, dieser Beitrag GIBT NUR MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG WIEDER UND DARF NICHT ALS RECHTSBERATUNG MISSVERSTANDEN WERDEN.
ggf. konsultieren sie einen Rechtsanwalt.
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LAWoman Newbie
Anmeldungsdatum: 11.10.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 8.Feb 2007 15:19 Titel: |
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Weitere Fakten:
- A liegt keine schriftliche Information vor, dass die Akademie GmbH B ohne Geschäftsführer ist. Es wurde A nur mündlich mitgeteilt.
- A hat vom Amtsgericht erfahren, dass nur der Insolvenzantrag gestellt wurde. Mehr ist dem Amtsgericht noch nicht bekannt. Ein Verwalter konnte noch nicht benannt werden.
- C ist wohl unter anderem weil eine Bank der Produktgeber von B ist, die Insolvenz zu vermeiden. Es liegt aber auch hier keine Vollmacht vor, dass C im Namen von B handeln darf.
@dls-24:
Die Agentur für Arbeit verweigert das Insolvenzgeld, da A ein selbständiger Handelsvertreter ist und nicht Arbeitnehmer. Dass ein Handelsvertreter "arbeitnehmergleich" sein kann, interessierte nicht. Haben Sie damit Erfahrungen? |
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dls-24 Insider

Anmeldungsdatum: 27.02.2006 Beiträge: 581 Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen
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Verfasst am: 8.Feb 2007 21:12 Titel: |
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| LAWoman hat folgendes geschrieben:: |
@dls-24:
Die Agentur für Arbeit verweigert das Insolvenzgeld, da A ein selbständiger Handelsvertreter ist und nicht Arbeitnehmer. Dass ein Handelsvertreter "arbeitnehmergleich" sein kann, interessierte nicht. Haben Sie damit Erfahrungen? |
Sicher!
Jedoch empfehle ich ihnen, einen guten Anwalt zu konsulitieren. _________________ Achtung:KEINE GEWÄHR, dieser Beitrag GIBT NUR MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG WIEDER UND DARF NICHT ALS RECHTSBERATUNG MISSVERSTANDEN WERDEN.
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