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hardyesser Specialist
Anmeldungsdatum: 23.10.2005 Beiträge: 52
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Verfasst am: 12.Apr 2007 8:03 Titel: Gerichtsvollzieher Amtspflichtverletzung |
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verehrtes forum, folgender sachverhalt :
wir haben aus dem verkauf einer diskothek einen titulierten anspruch gegen den erwerber der diskothek in höhe von ueber 45.000,- euro.
da der schuldner mit der zahlung lange in verzug ist, haben wir im dezember 2006 einen gv beauftragt, diese zahlung zu pfänden.
die disko ist jedes wochenende geöffnet und macht gute umsaetze, dennoch zahlt der schuldner nicht.
trotz mehrfacher aufforderung durch unseren rechtsanwalt hat der gv keinerlei pfändungen bzw. kassenpfändungen durchgeführt.
dies, obwohl der gv konkret von unserem rechtsanwalt auf :
veranstaltungstermine mit hohen umsatzen
website des schuldners
adresse und anwesenheit des schulners usw.
hingewiesen wurde.
der gv hat lediglich telefonate mit dem schuldner gefuehrt ohne wesentlichen erfolg.
da die diskothek in wenigen wochen aus baulichen gründen schliessen muss, ist zudem die gefahr gegeben, dass nach dem schliessen der diskothek zum einen die kassen-pfaendungsmöglichkeit dort nicht mehr besteht, zum anderen unklar ist welche einnahmen der schuldner nach schliessung des disko noch hat.
auch dieser termin ist dem gv bekannt.
ist hier gefahr in verzug ?
der gv unterlässt unserer meinung nach schuldhaft mögliche pfändungen in der disko und in der wohnung des schuldners.
besteht daher wegen amtspflichtverletzung schadenersatzpflicht des gv, wenn wegen der schliesung der disko bei dem schuldner keine pfändungen mehr möglich sind, weil er keine einnahmen mehr hat ? uns würde dann ein grosser schaden entstehen.
auch unseren konkreten auftrag, die eidesstattliche versicherng abzufragen, hat der gv bisher nicht erfüllt.
vieleicht kann das forum zu diesem sachverhalt etwas ausführen.
besten dank |
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dls-24 Insider

Anmeldungsdatum: 27.02.2006 Beiträge: 578 Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen
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dls-24 Insider

Anmeldungsdatum: 27.02.2006 Beiträge: 578 Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen
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Verfasst am: 12.Apr 2007 8:22 Titel: |
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der Link funktioniert nicht wie gewünscht, daher:
§ 839 BGB
Haftung bei Amtspflichtverletzung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. _________________ Achtung:KEINE GEWÄHR, dieser Beitrag GIBT NUR MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG WIEDER UND DARF NICHT ALS RECHTSBERATUNG MISSVERSTANDEN WERDEN.
ggf. konsultieren sie einen Rechtsanwalt.
Keine Dienstleistung ist kostenlos- Die Erstberatung ist grundsätzlich kostenfrei
freundlichst - Johann Zöchling - DLS-24
www.dls-24.de -- dls-24@freenet.de
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