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Inkassounternehmen parallel zu richterlichem Mahnbescheid ?

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illuminator
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Anmeldungsdatum: 21.12.2005
Beiträge: 1
Wohnort: Ebersberg (München)

BeitragVerfasst am: 21.Dez 2005 23:34    Titel: Inkassounternehmen parallel zu richterlichem Mahnbescheid ? Antworten mit Zitat

Servus alle,

habe im Moment das Problem, daß ein (Ex)Kunde von mir noch 3 offene Rechnungen zu zahlen hat. Der Gesamtwert beläuft sich auf knapp über 10.000 €. Nachdem ich meinem Kunden den Dienstvertrag gekündigt habe, erhilt ich einen Anruf mit der Drohung, ich solle die Kündigung zurückziehen, sonst sehe ich von meinem Geld nichts mehr, weil er Insolvenz anmeldet.

Ich habe natürlich nichts zurückgezogen, sondern habe für die erste der drei offennen Rechnungen (4872 €), das Mahnverfahren über einen Anwalt eingeleitet. Der Mahnbescheid wurde am 08.12. erlassen, seit dem habe ich nichts mehr gehört. Na klar, Schuldner kann ja wiederspruch einlegen, muß ich wohl noch warten.

Wie dem auch sei. Da die zweite Rechnung seit über einer Woche fällig ist, spiele ich mit dem Gedanken ein Inkassounternehmen (AKZEPTA) für die Geldeintreibung der zweiten, offenen Rechnung zu beauftragen. Ich habe gehört solche Unternehmen gehen auch an die Kreditwürdigkeit des Schuldners ran...(?) Macht das vielleicht mehr Sinn ?

Leider weiß ich nicht, ob der Schuldner Insolvenz beantragt hat. Wie kann man das rausfinden....?

Ach ja, ist übrigens eine GmbH

Danke im voraus

illu
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striker2005
Newbie


Anmeldungsdatum: 08.11.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 22.Dez 2005 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde weiter über den RA arbeiten
Bei einer Gerichtsverhandlung bleibst Du auf den Inkassokosten sitzen
Diese werden von der Mehrheit der deutschen Gerichte als nicht erstattungsfähig gesehen.
gruß
striker
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Littleporker
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Kingsfield

BeitragVerfasst am: 27.Dez 2005 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

... die Mahnbescheide dauern ewig - zumindest "mein" Coburg ist ein arger Träumerladen. Bis da was zum Abschluss kommt (allerdings lauter Kleinmist) ist selbst wenn der Schuldner ein einsehen hat, meist ein halbes Jahr vergangen...

Insolvenzen findest du im Handelsregister (Hareg). Diverse größere Zeitungen haben gute wie die Süddeutsche Zeitung (Hareg München) oder RP Online (Düsseldorf).
Bundesweit findet man am besten unter www.handelsregister-bekanntmachungen.de
Ich hoffe hier im Forum ist es kein Verbrechen wenn ich so links setze ... sonst wäre das kein guter Einstand ...
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siNon
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Anmeldungsdatum: 16.04.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 12.Mai 2006 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

hab das thema grad zufällig gefunden:

akzepta is ein sehr lustiger verein, die mahnschreiben sind aufgemacht wie werbung. so nach dem motto "anktionswochen - sie haben gewonnen - zahlen sie innerhalb 3 tagen und wir erlassen ihnen 50% der inkassogebühren - schlagen sie jetzt zu". und überall auf den briefen sind (aufgedruckte) rote stempel mit schnrökeln dran und so :)

also sehr lsutig.
als guten inkasso-partner kann ich allgemein creditreform empfehlen

noch nen kleiner tipp:
wenn du einen MB beantragt hast und da nix passiert, dann beantragst du einen VB und schickst bei bedarf den GV auf den weg zum schuldner. ein IB nach dem MB zu beaufdtragen ist sinnlos, kostet nur geld.
(MB = mahnbescheid, VB = vollstreckungsbescheid, GV = gerichtsvollzieher, IB = inkassobüro)

in diesem sinne ...
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siNon
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.04.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 12.Mai 2006 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

striker2005 hat folgendes geschrieben::
Bei einer Gerichtsverhandlung bleibst Du auf den Inkassokosten sitzen
Diese werden von der Mehrheit der deutschen Gerichte als nicht erstattungsfähig gesehen.


quatsch, ich hab lange lange lange zeit mein geld mit den schulden anderer leute verdient, und mir is kein derartiger fall untergekommen
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moneydown
Specialist


Anmeldungsdatum: 09.11.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 13.Mai 2006 9:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
quatsch, ich hab lange lange lange zeit mein geld mit den schulden anderer leute verdient, und mir is kein derartiger fall untergekommen.


Nur mal ein paar Besispiele:

Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
----------------------------------------------------------------------------------
OLG Dresden 8. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2001, Aktenzeichen 8 U 1616/01 können Inkassokosten nur dann als Schadenersatz ersatzfähig sein, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderung für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Widerspruch einlegt und damit zu erkennen gibt, daß er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen will.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Nach OLG Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 12.01.2001, Aktenzeichen 19 U 85/00, können Inkassokosten dann nicht erstattet werden, wenn der Gläubiger bei Erteilung des Inkassoauftrages konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, daß auch das Inkassounternehmen den Schuldner nicht zu einer Erfüllung oder Sicherstellung bewegen wird. Eine Beauftragung eines Inkassounternehmens – so das OLG Köln – verstößt sodann gegen die Schadenminderungspflicht.
--------------------------------
Das Amtsgericht Geldern hat in einer Entscheidung vom 03.12.1999, Aktenzeichen 3 C 337/96, geurteilt, daß die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros dann nicht zu ersetzen sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, da in einem solchen Fall die Notwendigkeit, später einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, vorhersehbar ist.
-------------------------------------------------------
Nach OLG Karlsruhe (NJW RR 1987 Seite 15) ist die Einschaltung eines Inkassobüros überflüssig, wenn für den Gläubiger aufgrund der gesamten Umstände erkennbar ist, daß eine weitere außergerichtliche Mahnung nicht fruchtet und er deshalb auf die Erlangung eines Titels angewiesen ist.
----------------------------------------------------------------
( NJW 1994 Seite 265 ).
Das Landgericht Rottweil führt in einer Entscheidung vom 24.02.1993 aus, daß Inkassogebühren im Blick auf § 254 BGB nur erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger aufgrund der Umstände des Einzelfalles damit rechnen kann, daß der Schuldner auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zahlen wird
Der Gläubiger hat nach dem Landgericht Rottweil kein freies Wahlrecht zwischen Inkassounternehmen, Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt, sondern muß sich überlegen, ob eine weitere außergerichtliche Mahnung durch ein Inkassounternehmen Erfolg verspricht. In dem konkreten Fall hatte die Gläubigerin mehrfach vergeblich gemahnt. Nach Landgericht Rottweil mußte sie deshalb davon ausgehen, daß die Schuldnerin nicht zahlen will und / oder nicht zahlen kann. Die Einschaltung eines Inkassobüros versprach aus diesem Grunde keinen besseren Erfolg.
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Nach OLG Düsseldorf kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte, folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ).
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