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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5866
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Verfasst am: 19.Feb 2007 9:17 Titel: Keine Angst vor Inkassobriefen! |
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Es kommt immer öfter vor, dass betrügerische oder unseriöse Firmen einfach behaupten, Sie würden ihnen Geld schulden. Oft wurde auch ein (angeblicher) Vertrag, z.B. beim Surfen im Internet, untergeschoben. Der unseriöse Anbieter weiß, dass viele Leute sich von Inkassobriefen einschüchtern lassen und zahlen, obwohl sie es nicht müssten.
Wem ein Brief von einem Inkassoinstitut ins Haus flattert, der bekommt meist einen gehörigen Schreck. Auf die eigentliche Forderung sind kräftige Gebühren, Zinsen und Kosten draufgeschlagen worden. Von Zwangsvollstreckung, Kontokündigung, Lohn- oder Gehaltspfändung ist die Rede, ja, sogar mit eidesstattlicher Versicherung, Offenbarungseid oder Haft wird gedroht.
Viele zahlen dann aus lauter Furcht, damit sie nicht etwas mit dem Gericht zu tun bekommen oder weil sie glauben, morgen würde der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen. Wer dem ersten Brief standhält, wird oft weichgeklopft, wenn jede Woche ein neuer Inkassobrief kommt und die Forderung von Brief zu Brief immer höher steigt.
Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Ein Inkassoinstitut hat überhaupt keine besonderen Rechte. Es sind alles nur leere Drohungen, um Sie einzuschüchtern.
Legen Sie den Brief einfach ab. Lassen Sie sich auf keinen Fall beunruhigen oder Ihren Nachtschlaf beeinträchtigen.
Inkassoinstitute prüfen nicht, ob die Forderung überhaupt besteht! Es interessiert sie auch gar nicht. Von jedem Euro, der eingezahlt wird, bekommen sie einen bestimmten Prozentsatz. Je mehr und je öfter gedroht wird, desto mehr Geld fließt in die Kasse.
Wird die Forderung nicht bezahlt, kann das Inkassoinstitut gar nichts machen - außer immer wüstere Drohbriefe schreiben. Es kann insbesondere nicht einen Gerichtsvollzieher in Marsch setzen, eine Pfändung veranlassen oder Sie ins Gefängnis bringen. Es sind alles nur theoretische Drohungen.
"Haft" zum Beispiel kann nur beantragt werden, wenn der Gläubiger einen Titel hat, und die Forderung nicht bezahlt wird und eine Vollstreckung vergeblich ist und der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert wird und der Schuldner die Abgabe dieser Erklärung grundlos verweigert.
Für jede Form der Vollstreckung müsste der Gläubiger bzw. das Inkassoinstitut sich erst einen "Titel" besorgen, also einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil. Im Laufe eines solchen Verfahrens (Mahnverfahren oder Klage) haben Sie mehrfach Gelegenheit vorzutragen, dass die Forderung haltlos ist. Weil der Gläubiger das genau weiß, wird er nicht vor Gericht ziehen. Die Sache verläuft also irgendwann im Sande, wenn Sie einfach stur bleiben.
Reagieren müssen Sie nur (dann aber sehr zügig), wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt.
Wenn es sein könnte, dass die Forderung zu Recht besteht:
Natürlich sollte sie dann bezahlt werden. Wenn man nicht genug Geld hat, sollte eine Ratenzahlung vereinbart werden. Aber: Damit Sie dabei nicht über den Tisch gezogen werden, gehen Sie auf jeden Fall zur Rechtsberatung der Verbraucherzentrale. Hier wird geklärt, ob die Forderung wirklich rechtens ist. Und: Fast immer sind die Inkassokosten zu hoch angesetzt! Unberechtigte Inkassokosten müssen nicht bezahlt werden, auch, wenn die eigentliche Forderung stimmt.
Verbraucherzentrale Hamburg |
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Brendle Insider
Anmeldungsdatum: 27.11.2002 Beiträge: 572
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Verfasst am: 21.Feb 2007 12:39 Titel: |
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sehr gut zu wissen!
Ich habe auch schon mit solchen unberechtigten Forderungen zu tun gehabt.
"Instinktiv" habe ich genauso reagiert wie hier beschrieben.
Und zusätzlich mit einer Anzeige wegen Betrugsversuch gedroht.
War sofort Ruhe.
Grüße
Brendle |
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A. Henning Specialist
Anmeldungsdatum: 22.02.2005 Beiträge: 56
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Verfasst am: 21.Feb 2007 13:03 Titel: |
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Nachfolgendes Schreiben hat sämtliche Inkassounternehmen verstummen lassen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei finden Sie eine Kopie Ihres Forderungsschreibens vom ........ in Höhe von € .......
Mangels einer gesetzlichen Gebührenordnung werden die Leistungsentgelte der Inkassobüros frei zwischen diesen und den Auftraggebern vereinbart. Wird über Höhe der Vergütung keine
Vereinbarung getroffen, greift §612 Abs.2 BGB ein, vgl. Rennen/Caliebe RBerG(2001) Anh. 1, Rdnr. 10. Bei einer solchen Entgeltung gelten die Einschränkungen des § 138 BGBs wegen des zivilrechtlichen Wuchers.
Bitte, wenden Sie sich an Ihren Auftraggeber bezüglich Ihrer Inkassovergütung.
Was ein eventueller restlicher Anspruch Ihres Auftraggebers gegen mich betrifft, z.B. wegen eventueller außenstehenden Verzügszinsen, verweise ich auf die Bestimmungen des § 291 StGBs.
Sollte Ihnen in irgendeiner Weise eine mir noch nicht bekannte weitere Anspruchsgrundlage gegen mich bekannt sein, teilen Sie es mir unverzüglich mit. Hierbei setze ich Ihnen eine Frist bis zum
...............................
dies bewiesrechtswirkend belegen. Bis dahin werde ich mich nicht an Ihre
Regulierungsbehörde (Landgerichtspräsident) wenden.
Schließlich erinnere ich an die Bestimmungen des § 263 StGBs LV.m. § 23.
Mit freundlichen Grüßen |
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Panzerfaust User gebannt
Anmeldungsdatum: 24.02.2005 Beiträge: 34
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Verfasst am: 28.Feb 2007 11:11 Titel: |
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@Moderator GM&P
dieses Thema mal bitte unter: Forderungen, Inkasso, Insolvenz, Doktor & Adelstitel zum Themenbereich: Inkasso & Forderungen verschieben!
Danke! |
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veidi Newbie
Anmeldungsdatum: 11.12.2007 Beiträge: 2
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Verfasst am: 11.Dez 2007 22:51 Titel: |
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Reagieren sollte man schon auf ein eingegangenes Forderungsschreiben eines Inkassoinstituts. Spätestens wenn auf dem Anschreiben ein Vermerk ist das das Inkassoinst. mit der Schufa zusammenarbeitet und den Vorgang weiterleitet. folgedessen--- Eintrag in der Schufakartei.
Bestimmte Inkassounternehmen arbeiten mit Schufa und Bürgel zusammen und werden überwiegend von Versicherungen (zb AchenMünchener) beauftragt um zB, titulierte Forderungen einzutreiben.
Über das Vorgehen,Kostenfestsetzungund die angewandten Methoden der Inkassofirmen brauch man nich zu diskutieren, das PROBLEM ist der Schufaeintrag!!!!
MfG VC |
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Alpen-Grisu Newbie
Anmeldungsdatum: 22.04.2005 Beiträge: 3 Wohnort: Österreich
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Verfasst am: 14.Feb 2008 0:13 Titel: |
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| veidi hat folgendes geschrieben:: |
Bestimmte Inkassounternehmen arbeiten mit Schufa und Bürgel zusammen und werden überwiegend von Versicherungen (zb AchenMünchener) beauftragt um zB, titulierte Forderungen einzutreiben.
Über das Vorgehen,Kostenfestsetzungund die angewandten Methoden der Inkassofirmen brauch man nich zu diskutieren, das PROBLEM ist der Schufaeintrag!!!! |
Einspruch, Euer Ehren. Ich muss bei Beginn einer Geschaeftsbeziehung der Einholung von Auskuenften bei der SCHUFA zustimmen und ebenfalls der Weitergabe von Daten an die Selbige. Also so einfach ist es nun auch wieder nicht. Sollte diesbezueglich etwas passieren, sofort Beschwerde an den Datenschutzbeauftragten des Landes.
Bitte korregiert mich, wenn ich mich irre.
Der Alpen-Grisu |
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