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Kämpfer Newbie
Anmeldungsdatum: 23.03.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 26.März 2007 12:38 Titel: Mehrfach EV |
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Der GV möchte mir wegen mehrerer Forderungen die EV abnehmen. Gedankengang: ich gebe die EV für die geringste Forderung ab, berufe mich bei den anderen Forderungen auf die abgegebene ev, bezahle die geringe Forderung und der Eintrag wird wieder gelöscht (wird der Eintrag über eine abgegebene EV wirklich in der Art gelöscht, dass es keiner nachvollziehen kann?).
Sollte der GV sich weigern, gebe ich für eine Forderung die EV ab und lege für die anderen Einspruch ein.
Geht das so?
Besten Dank für die Antworten |
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Kämpfer Newbie
Anmeldungsdatum: 23.03.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 26.März 2007 12:41 Titel: |
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Hintergrund der Übrlegung:
Ich möchte meine 34c Zulassung nicht gefärden |
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sicoon .

Anmeldungsdatum: 20.03.2007 Beiträge: 16
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Verfasst am: 12.Jun 2007 10:03 Titel: Deine Abgabe der EV |
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Du kannst mit dem GV eine RZV ausmachen die du jedoch dann uinbedingt einhalten musst. Wenn Du nicht dazu in der Lage bist gebe einfach für die Forderungen die Du nicht begleichen kannst die EV ab. Wenn Du wieder Geld hast kannst du die Forderung erledigen und mit dem Schreiben der Erledigung, ans zuständige Amtsgericht gehen, und die EV direkt löschen lassen.
Am besten immer offen mit dem Gläubiger über die derzeitige Situation sprechen das es gar nicht erst zum GV geht. |
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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1187 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 12.Jun 2007 10:11 Titel: |
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| Zitat: |
| Ich möchte meine 34c Zulassung nicht gefärden |
Die ist bei Abgabe einer EV sofort weg ... SR _________________ Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.
(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)
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sicoon .

Anmeldungsdatum: 20.03.2007 Beiträge: 16
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Verfasst am: 12.Jun 2007 10:26 Titel: |
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| Spiritus Rector hat folgendes geschrieben:: |
| Zitat: |
| Ich möchte meine 34c Zulassung nicht gefärden |
Die ist bei Abgabe einer EV sofort weg ... SR |
Selbst wenn Sie die EV nicht abgeben erfüllen Sie doch ebenfalls nicht die Richtlinien zum 34C da Sie sich nicht in geordneten Vermögensverhältnissen befinden, zudem auch andere Negativmerkmale eingetragen sein könnten die den 34C verletzen.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
Sie können eine Selbstauskunft über sich einholen. |
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