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Pfändungssicheres Auslandskonto bei ALG II Bezug

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Milandos
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 9.Apr 2006 17:41    Titel: Pfändungssicheres Auslandskonto bei ALG II Bezug Antworten mit Zitat

Unser Forum

In einem der folgenden Foren könnt ihr unter ALG II Informationen über ein sogenanntes polnisches Konto finden. Damit ist man vor direktem Zugriff eines Gerichtswvollziehers geschützt, esw kostet gerademal 4 Zloty= 1 Euro im Monat und man kann sein Geld Europaweit von alle Bargeldautomaten abholen. Das Konto kann auch in Euro geführt werden. Europaweite Überweisungen sind nichtv teurer als innerhalb von Polen.

Ein relativ pfändungssicheres Konto ohne Schufa-Auskunft
und europaweiter Zugriff auf das eigene Guthaben

Siehe auch:



Die Bank BPH ist mit einer Bilanzsumme von 15,0 Milliarden Euro die drittgrößte Bank in Polen. In über 500 Niederlassungen betreut sie drei Millionen Kunden. Die Bank BPH ist Nummer 1 am polnischen Markt bei Produkten und Services im Zusammenhang mit EU-Förderungen für Unternehmen. Im Hypothekar- und Kreditkartengeschäft ist sie einer der führenden Anbieter.



Towarowa 25A
PL-00958 Warzawa (Warschau)
Tel.: (+ 48 22) 531 86 00
Fax: (+ 48 22) 531 86 40

Internet: http://www.bph.pl/


Siehe auch den Beitrag: "wie nützlich ist ein Konto in Polen?"
(sehr empfehlenswert!)

Günstige Polen Fahrten gibt nach Stettin
Warschau, Danzig oder Warschau bereits für
75,-- Euro (Hin und zurück). Reisebüro Polen
Reisen: Tel. 0421-1690870


http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbi/55.html

SGB I § 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld

(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfaßt.

(2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

(3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.

(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

© Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch ( SGB )
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