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feee Newbie
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 10
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Verfasst am: 19.März 2007 17:48 Titel: Privatkauf - Vorkasse - keine Ware |
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Hallo und guten Tag,
ich habe folgende Situation:
auf einer Kleinanzeigenseite wurde ein Kleiderschrank angeboten.
Ich trat mit den Verkäuzfern (Privatperson) in Kontakt und bekundete mein Interesse.
Per Email einigten wir uns auf einen Preis sowie einen Abholtermin (Barzahlung bei Abholung).
Den termin konnte ich leider niht einhalten und bat um den Abholtermin zu verschieben.
Als sicherheit für beide Parteien bot ich an, eine Anzahlung per Überweisung zu leisten. Der Verkäufer war damit einverstanden.
Ich überweis den Gesamtbetrag und bat Tage später per Email um Bestätigung des Zahlungseingangs und erneuter Terminierung zur Abholung.
Daraufhin erhielt ich KEINE Antwort.
Mittlerweile habe ich die 3. Email gesendet und habe nunmehr mitgeteilt, dass ich um Rückerstattung des Betrages bitte, da meines Erachtens kein Interesse mehr an einem gemeinsamen Geschäft besteht.
Stand heute gibt es weiterhin KEINE Reaktion.
Kann mir jemand sagen wie ich nun weiter verfahren soll?
Lieben Dank im Voraus.
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Achternbrook Insider
Anmeldungsdatum: 05.01.2004 Beiträge: 623 Wohnort: OHZ + Wandlitz
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Verfasst am: 19.März 2007 18:12 Titel: |
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@feee
1. Ohne weitere Vorankündigung hinfahren und die Herausgabe des bereits
in voller Höhe von Ihnen bezahlten Kaufgegenstands verlangen.
2. Steht der Gegenstand nicht mehr zur Verfügung, auf die sofortige
Rückzahlung des Kaufpreises bestehen. ( Vorort)
3. Keine Ware, keine Rückzahlung, Strafanzeige nach § 263 StGB bei der
zuständigen StA stellen. |
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feee Newbie
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 10
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Verfasst am: 19.März 2007 18:22 Titel: |
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lieben Dank für die Antwort.
Und wenn FRAU dort nicht hinfahren möchte?
so vis-a-vis ist ja nicht jedermanns Sache...
Was gibt es noch für eine Möglichkeit? |
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Achternbrook Insider
Anmeldungsdatum: 05.01.2004 Beiträge: 623 Wohnort: OHZ + Wandlitz
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Verfasst am: 19.März 2007 20:02 Titel: |
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@feee
Ich denke, Vorhaltungen bezüglich der Vorkasse haben Sie sich schon selbst gemacht.
Sofern Sie in Ihrem Bekanntenkreis nicht über sogenannte
´Kleiderschränke` verfügen können, die vorort, zusammen mit Ihnen, beim <Schuldner> vorstellig werden, gibt es eigentlich nur den Weg, den Anbieter in Verzug zu setzen.
Dies geschieht in der Regel per Einschreiben mit Rückschein.
Die Frist zur Vertragserfüllung sollten Sie mit 48 Std. relativ kurz halten.
Gleichzeitig sollten Sie ihm mitteilen, dass Sie, nach verstreichen der gesetzten Frist, gem. ZPO und StPO gegen ihn vorgehen werden.
Gruß
Achternbrook |
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