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Rechnungen/Zahlungserinnerungen per E-Mail zulässig?

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NostromO242
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.Jan 2006 20:19    Titel: Rechnungen/Zahlungserinnerungen per E-Mail zulässig? Antworten mit Zitat

Hallo an Alle!Ich hätte da mal ein Anliegen.
Ich hab mich im Mai 2005 bei einem Online-Radiosender (mittlerweile eine GbR)für eine Clubcard angemeldet.AGB waren im Anmeldeformular noch nicht ersichtlich,mittlerweile aber schon,aber mit Stand Oktober 2005.
Zahlungserinnerungen sind bei mir nur per Mail eingegangen,nie per Post.Ist mir eben aber erst aufgefallen,als ich diese alten Mails im Posteingang entdeckt habe.Nun hab ich vergangenen Freitag Post erhalten von einem Inkasso-Unternehmen,das von mir 2 Jahresbeiträge+Verzugszinsen und Bearbeitungsgebühren einfordern will.
Nun aber zur Hauptfrage:Ist es rechtlich zulässig,Zahlungserinnerungen oder Rechnungen nur per Mail zuzustellen oder hätten mich diese Dinge eigentlich auf dem Postweg erreichen müssen?
Der Betrag ist nicht so hoch wie bei einigen anderen Beiträgen hier im Forum (76.20€),aber für einen ALGII-Empfänger wie mich doch ein grosser Einschnitt in meinen Finanzhaushalt.
Ich wäre sehr dankbar für jegliche Tips oder Anregungen Ihrerseits

MfG NostromO242
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striker2005
Newbie


Anmeldungsdatum: 08.11.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 18.Jan 2006 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

email ans IB :
Ich lehne die Forderung mangels vorlage der Vollmacht lt §§ BGB 174,410 ab

Die Vollmacht ist nur relevant wenn orginalunterschrieben (keine kopie)
und (!) wenn die forderung mit dabei ist.
ansonsten immer wieder ablehnen
Diese Voraussetzungen werden bei kleineren Forderungen insbesonders im masseninkasso sehr selten erfüllt
gruß
striker
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Thomas_Herzog
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Anmeldungsdatum: 11.02.2006
Beiträge: 21
Wohnort: Hanau

BeitragVerfasst am: 11.Feb 2006 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ist - wie so oft das Problem der Beweisbarkeit - also wie sieht es mit den Unterlagen die die Gegenseite hat, aus? Welche Unterlagen hast Du selber (AGB, Auftragsbestätigung etc.). Als allgemeiner Hinweis zur Verhaltensweise, empfehle ich, niemals in irgendeiner Forum so zu antworten, dass die Gegenseite oder ein Gericht daraus den Schluß ziehen kann, dass der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist.
Eine konkrete Beratung würde zum einen Kenntnis der genauen Umstände erfordern und zum anderen dürfte wegen dem Rechtsberatungsgesetzt dies auch nur ein Anwalt machen. Ich hoffe es trotzdem geholfen.

TH
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NostromO242
Newbie


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2006 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich hab mittlerweile ein 2. Mal Post vom IB bekommen.Der Sendebetreiber hat die (bei ihren vorliegenden) Daten einen Anwalt des IB durchsehen lassen.
Ich habe als Schriftstücke nur die Mahnungen des IB vorliegen, aber keinerlei Rechnungen o.ä. des Senders selber.Eine friedliche Einigung mit dem Senderchef ist fehlgeschlagen.Auch als ich ihm erklärt habe,dass ich wegen eines Todesfalles in der Familie und den dabei entstehenden anhängenden Kosten,keine finanziellen Möglichkeiten überhabe,blieb er stur bei der Zahlungsforderung.
Die derzeitig geltenden AGB waren als Anhang beigefügt,aber diese sind seit Oktober 2005 geltend,mein Antrag auf diese fragwürdige Club-Card war aber im März 2005.Ergo,waren diese AGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht bindend bzw. gültig.
Ich hatte in Bezug auf die erste Antwort hier im Forum eine E-Mail an das IB geschrieben,mit Forderung der Einsichtnahme auf die Vollmacht.In dem Schreiben was ich zuletzt erhalten habe,war eine "Vollmacht" anhängig,die zwar die Daten des Gläubigers,aber keinerlei Daten des Schuldners (also mir) enthielt.Ausserdem war das eingetragene Datum der Vollmacht vom 31.01.2006,das Datum der Inkasso-Forderung aber vom 12.01.2006

Vielen Dank schon mal für Ihre Bemühungen bzw. Antworten
MfG NostromO242
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System
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Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2006 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Rechnung ist per Mail gültig. Dazu gibts auch ein Gerichtsurteil. Das ist ja wie dein Briefkasten an der Tür, kannste ja auch nicht sagen habe da monatelang nicht mehr reingeschaut. Das gilt nicht. Am besten zahlst du die Summe direkt an das Radio und lässt das Inkasso Büro völlig weg. Dann werden noch 2-3 böse Briefe vom IB kommen aber dann haste Ruhe und sparst die IB Kosten weil die ganz selten weiter verfolgt werden.
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siNon
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Anmeldungsdatum: 16.04.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2006 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

eine rechnung per mail muss digital signiert sein, daher kann man nich pauschal sagen dass die gültig is!
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Thomas_Herzog
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Anmeldungsdatum: 11.02.2006
Beiträge: 21
Wohnort: Hanau

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2006 23:09    Titel: längerer Kommentar... Antworten mit Zitat

Hallo,
noch mal ein Kommentar (bitte nicht als Rechtsberatung verstehen und ohne Gewähr).
Wenn ich es aus dem Jurastudium vor 20 Jahren richtig in Erinnerung habe, muss Dir die Gegenseite keine Kopie der Rechnung und Mahnung (heute entbehrlich) auf Anforderung schicken. Macht Sie das nicht, dann trägt sie alle dadurch entstandenen Kosten. D.h. schreib denen einfach, Du benötigst
a. den Vertrag (Angebot und Annahme),
b. die Rechnung,
c. lass dich nicht auf Diskussionen ein (jede Art der Bestätigung dass ein Vertrag besteht oder bestehen könnte), sonst gibst Du denen doch nur die Beweise die sie brauchen!
d. bestreite grundsätzlich die Forderung, den Vertrag, die Ordnungsmäßigkeit und sonst alles (z.B. Zugang der Schreiben und Mails).
Fordere Vertrag und Rechnung nachweisbar an (am billigsten ist ein Fax, am sichersten die Zustellung per Gerichtsvollzieher, Einschreiben geht aber auch). Reagiert die Gegenseite nicht darauf, tragen sie die Kosten (gilt auch für die Inkassokosten) und genau diese Unterlagen müssen Sie beim Prozess einreichen. Mache Sie am besten auch auf diesen Umstand aufmerksam!
Bestreite den Zugang sämtlicher Schreiben die nicht bewiesen werden können und deren Zugang Du nicht schon bestätigt hast.
Zum Thema „Rechnung per Mail“ möglich, wenn vereinbart. Ansonsten, eine Rechnung muss eine bestimmte Form haben, z.B. Rechnungsnummer, USt. IdNr, , aber digitale Signatur, Rechnungsabsender, Rechnungsempfänger usw. so sieht es der Gesetzgeber vor. Hat Sie dies nicht, kann man diese zurückweisen. Auch dies solltest Du rein vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tun. Wenn es einen Vertrag gibt, muss dann die Rechnung innerhalb von 2 Jahren nach dem Tag des Vertragsschlusses eingereicht werden, sonst ist diese verjährt.
Damit machst Du der Gegenseite schon einige Schwierigkeiten. Gerade wenn der Vertrag digital geschlossen wurde, ist der Nachweis des Vertragsschlusses schwierig (außer man läst sich auf Diskussionen ein und bestätigt so den Bestand des Vertrages).
Ein Anwalt kann Dich sicherlich umfassender beraten und als ALGII Empfänger kannst Du auch PKH (Prozesskostenhilfe) beantragen, solltest Du auch tun, bevor es richtig teuer wird. Nachfragen beim Anwalt, ob Du PKH bekommst, sollte übrigens nichts kosten.

TH
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siNon
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Anmeldungsdatum: 16.04.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 28.Feb 2006 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

ma so ne frage nebebei:
welches IB isses denn?

grüße
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NostromO242
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 1.März 2006 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

nur mal so nebenbei:EuroTreuhandInkasso GmbH in Köln
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Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 1.März 2006 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

*grins*
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siNon
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Anmeldungsdatum: 16.04.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 2.März 2006 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

*g*
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