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SMS als Beweis für geschlossenen Vertrag rechtsgültig??

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Galerie Fliesentraum
Newbie


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 3
Wohnort: Coesfeld

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 15:12    Titel: SMS als Beweis für geschlossenen Vertrag rechtsgültig?? Antworten mit Zitat

Hallo Leute!
Habe folgendes Problem und wäre über Hilfe von Euch sehr dankbar:
Ein Kunde hat sich bei mir im September letzten Jahres Waren ausgesucht (er war 3x persönlich und auch mit seiner Frau / Freundin bei mir im Geschäft zum Aussuchen). Im Oktober hat er diese dann telefonisch bestellt (er war angeblich beruflich im Ausland - Berufskraftfahrer) mit der Maßgabe, die Waren spätestens 2 Wochen vor Weihnachten 05 abholen zu können bei mir.
Bei Wareneingang habe ich ihn dann telefonisch darüber informiert und er sagte die Abholung 1 Woche vor Weihnachten 05 zu (wiederum 1 Woche Verzögerung bei ihm aus beruflichen Gründen wie er sagte).
Abgeholt hat er die Waren bis heute nicht, telefonisch ist er auch nicht mehr erreichbar (Ruf auf Handy geht durch aber er geht nie ran). Offensichtlich will er die Waren nicht mehr abnehmen, ich kann diese aber nicht zurückgeben an den Hersteller da dieser im Ausland sitzt (abgesehen von den Kosten für den Rücktransport).
Aber: Der Kunde hat mir am 11.01. und am 09.02. diesem Jahres jeweils per SMS die Absicht zur Abholung der Waren mitgeteilt, in der SMS vom 11.01. hat er sogar geschrieben, daß er mir meine "Unkosten" (grauenvoller "Nichtbegriff" ) sprich Kapitalkosten etc. erstatten werde.

Meine Frage: Da ich ja den Vertrag "nur" mündlich bzw. fernmündlich mit ihm geschlossen habe, würde er sich sicher rausreden können, er habe nie etwas bestellt. Aber: Gelten die empfangenen SMS rechtlich als Beweis und kann ich diese (sind noch immer in meinem Mobiltelefon gespeichert) verwenden um meinen Anwalt oder andere Stellen (Amtsgericht - Mahnbescheid bzw. ggf. auch Inkassobüros) mit dem Eintreiben meiner Forderung (Zugg um Zug gegen Herausgabe der Waren) oder zumindest des mir entstandenen Schadens zu beauftragen??

Bitte um Eure Unterstützung, um solchen "Betrügern" (erwäge ggf. auch Strafanzeige!?) zukünftig leichter ihr "Handwerk" zu legen!!

Grüße aus dem Münsterland

Micha

Nachtrag: Es geht immerhin um knapp 2.200,00 €.
Und: Die Adresse die er mir telefonisch genannt hatte, scheint nicht zu existieren, kann aber auch ein Neubaugebiet sein. Konnte ich bislang nicht weiter überprüfen. Post kommt jedenfalls als "unzustellbar" zurück.
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hadimarosa
Specialist


Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 211
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2006 20:26    Titel: SMS als Beweis für geschlossenen Vertrag rechtsgültig?? Antworten mit Zitat

Hacken sie das ganze unter " Erfahrungen im Geschäftsleben " ab.
und lernen Sie daraus.

Als Handelfirma treffen diese Probleme laufend zu, indem man eigentlich etwas zustimmt, was aber vor Gericht nicht haltbar ist.

Laut mündlichen Infos sind mails als Auftragsbetätigung nicht bindend.

Nur ein Fax oder Brief zählt aus Auftrag/ Vertrag
und natürlich der Handschlag auch, wobei hier natürlich die Frage der Beweislast zu klären ist.

Im Zweifel immer für den Kunden.

Wie ich es mache.

Aufträge werden per Mail, Mündlich, Fax, Schriftlich, ( in jeder Form ) einer möglichen Verabredung angenommen.

wir bestätigen entsprechend schriftlich, mindestens per mail.

Der Kunde erhält seine Rechnung, sobald der Zahlungseingang sichtbar ist, gilt auch eine Bestellung per mail als bestätigt.

Per Fax und Schriftliche Bestellungen natürlich immer.

mit dieser Lösung sind unsere Kunden zufrieden.

In Ihrem Fall würde ich empfehlen :

Bei Sonderbestellungen durch den Kunden, kassieren Sie immer mind. 15 % ( bis 50 %) als Vorkasse.
Schreiben Sie eine Bestellung in ein " Bestellbuch " oder entsprechend schriftlich nieder,
Lassen Sie den Kunden kurz unterschreiben.
Dann kassieren Sie eine entsprechende Anzahlung 15 % ( bis 50 % )
Bestätigen die Zahlung per Quittung.

Sollte Ihnen jetzt der Kunde die Ware nicht abnehmen, können Sie den entstandenen Schaden direkt aus der Anzahlung einbehalten, was mit Sicherheit 15 % übersteigt.

Grüße und gute Geschäfte

Otto
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Galerie Fliesentraum
Newbie


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 3
Wohnort: Coesfeld

BeitragVerfasst am: 6.Apr 2006 8:34    Titel: Re: SMS als Beweis für geschlossenen Vertrag rechtsgültig?? Antworten mit Zitat

Hallo Otto,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mir leider nichts Neues sagt.

Die von Ihnen geschilderte Verfahrensweise "im Normalfall" (schriftlicher Auftrag mit Unterschrift und Anzahlung etc.) ist mir ja nun nicht neu, insofern danke für die (sicherlich wohlmeinende ) "Belehrung".

Doch wir beide wissen wohl, daß es manchmal "Grenzfälle" gibt: Kunden die aufgrund in der Vergangenheit gemachter "schlechter Erfahrungen" (z. B . Firmeninsolvenzen) nichts anzahlen wollen oder eben auch solche wie in dem zugrunde liegenden Fall, wo der Kunde aus bestimmten Gründen angibt, verhindert zu sein persönlich vorbeizukommen.

Es ist insofern sicherlich immer eine "Nagelprobe", ob man sich darauf einläßt oder nicht, darüber war ich mir von vorneherein auch im Klaren.

Ich hatte indes die Hoffnung, daß seine SMS (NICHT mails wie Sie schrieben) als Anscheinsbeweis dafür daß er zumindest bestätigt, diesen Auftrag erteilt zu haben, verwendbar seien.

Nichts desto trotz vielen Dank für Ihre Antwort.

Vielleicht hat ja auch noch jemand anderes Erfahrung mit dem Thema "SMS" machen können. Immerhin SCHREIBT der Kunde in dem Fall, daß er die Ware abnehmen und bezahlen werde, und die Verbindungsdaten sind ja meiner Info zufolge auch mehrere Monate gespeichert und somit eindeutig zuzuordnen.

Viele Grüße

Micha

http://www.Galerie-Fliesentraum.de
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System
Specialist


Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 8.Apr 2006 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,

Ich seh den Fall anders, Sie haben auf jeden Fall Anspruch zumindest auf den Schaden der Ihnen durch den Bezug der Waren entstanden ist. Die SMS sind meines Erachtens nach als Beweismittel ausreichend, da diese eindeutig eine Schuldzugabe enthalten. Ich würde Ihnen auf jeden Fall raten eine Betrugsanzeige bei der Polizei zu stellen. Auch die Handynummer mit angeben etc. Die Behörden werden dann in der Sache ermitteln. Ratsam ist es einen Anwalt zu Rate zu ziehen um ggf. jurischtische Stolperfallen zu umgehen. Kost zwar Geld aber so ist das nunmal. Pech werden Sie haben wenn ihr Kunde insolvent ist, dann können Sie sich das sparen oder aber um Ihr Gemüt zu befriedigen durchziehen. Für was Sie sich auch entscheiden, das müssen Sie alleine machen. hier kann Ihnen dabei keiner helfen.

MFG
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dls-24
Insider


Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 581
Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 24.Apr 2006 0:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dem Ratschlag von System schließe ich mich zu 100 % an.
Mit seiner Handynummer(bei Erhalt hat er sich ausgewiesen) identifiziert er sich und seine SMS ist ein Beweis, das zwar nur ein mündliches, aber verbindliches Geschäft zustande gekommen ist.
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deppi
Specialist


Anmeldungsdatum: 01.04.2006
Beiträge: 221

BeitragVerfasst am: 24.Apr 2006 7:01    Titel: Antworten mit Zitat

dls-24 hat folgendes geschrieben::
Dem Ratschlag von System schließe ich mich zu 100 % an.
Mit seiner Handynummer(bei Erhalt hat er sich ausgewiesen) identifiziert er sich und seine SMS ist ein Beweis, das zwar nur ein mündliches, aber verbindliches Geschäft zustande gekommen ist.


Ich helfe ihnen individuell – schnell – kompetent Soso, das ist also die zu erwartende kompetente Hilfe. Sicherlich haben Sie doch -schon um Ihre Aussage zu belegen- einen Link zu dem ein oder anderen Urteil?

Um sich mit dem Thema etwas umfassender auseinanderzusetzen, empfehle ich die Lektüre dieses Beitrages:

http://www.jurpc.de/aufsatz/20030217.htm
Was ist beim Vertragsschluss im E-Commerce zu beachten?
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dls-24
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Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 581
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BeitragVerfasst am: 24.Apr 2006 8:08    Titel: Antworten mit Zitat

@ deppi,
so ganz verstehe ich sie jetzt nicht.

Vertäge können:
° mündlich
° schriftlich oder
° auch va Telefon

zustandekommen.

Die Schriftform ist selbstverständlich die sicherste Art.
Jede andere Form ist aber auch ein Vertrag.
Nur mit der Beweisführung wird es dann schwieriger.
In diesem Fall hat aber der Kunde per SMS den Vertragbeastätigt und das war bindend.

Natürlich bin ich kein Jurist und kann daher nur gefühlsmäßig dazu Stellung beziehen.

Aber ihnen Linkverweis deute ich postiv für den Händler.

*Auszug daraus:
Bei Verträgen im elektronischen B2C-Geschäftsverkehr wird dem Kunden in der Regel ein Widerrufsrecht nach den Verbraucherschutzbestimmungen im Fernabsatz zustehen (§§ 312d, 355 BGB, vormals § 3 FernAbsG). Für diese Fälle bestimmt das Gesetz (§ 312e Abs. 3 S. 2 BGB), dass die (zweiwöchige) Widerrufsfrist erst nach Erfüllung der speziellen von dem Unternehmer beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachtenden Pflichten (§ 312e Abs. 1 S. 1 BGB) beginnt. Das heißt, die Verletzung der Pflichten, die beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten sind, wird in gleicher Weise durch ein Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist sanktioniert, wie die Verletzung der gesonderten Informationspflichten, die bei Fernabsatzverträgen zu beachten sind (s.u. IV. 4.). Abs. 28
Praxishinweis: Um zu verhindern, dass der Beginn der Widerrufsfrist hinausgeschoben wird, d.h. um nach Ablauf von zwei Wochen die Rechtssicherheit zu erlangen, dass der Kunde seinen Vertrag nicht mehr widerrufen kann, müssen die gesetzlichen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr eingehalten werden. Abs. 29
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deppi
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Anmeldungsdatum: 01.04.2006
Beiträge: 221

BeitragVerfasst am: 24.Apr 2006 8:21    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, nur hätte der Verkäufer den Kunden auf sein 14 tägiges Widerrufsrecht explizit hinweisen müssen, wie es auch für Ecommerce Geschäfte vorgeschrieben ist. Das ist ja nicht geschehen.

Bei Verträgen im elektronischen B2C-Geschäftsverkehr wird dem Kunden in der Regel ein Widerrufsrecht nach den Verbraucherschutzbestimmungen im Fernabsatz zustehen (§§ 312d, 355 BGB, vormals § 3 FernAbsG). Für diese Fälle bestimmt das Gesetz (§ 312e Abs. 3 S. 2 BGB), dass die (zweiwöchige) Widerrufsfrist erst nach Erfüllung der speziellen von dem Unternehmer beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachtenden Pflichten (§ 312e Abs. 1 S. 1 BGB) beginnt.
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dls-24
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Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 581
Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 24.Apr 2006 8:33    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, nein, werter deppi

>Zitiere den Eingangs Tread:Ein Kunde hat sich bei mir im September letzten Jahres Waren ausgesucht (er war 3x persönlich und auch mit seiner Frau / Freundin bei mir im Geschäft zum Aussuchen). Im Oktober hat er diese dann telefonisch bestellt (er war angeblich beruflich im Ausland - Berufskraftfahrer) mit der Maßgabe, die Waren spätestens 2 Wochen vor Weihnachten 05 abholen zu können bei mir.
Bei Wareneingang habe ich ihn dann telefonisch darüber informiert und er sagte die Abholung 1 Woche vor Weihnachten 05 zu (wiederum 1 Woche Verzögerung bei ihm aus beruflichen Gründen wie er sagte).

demzufolge war der Vertrag mündlich zu Stande gekommen!
Der Kunde hat die Geschäftsräume aufgesucht!
Hier verhält es sich mit Rücktrittsrecht anders!


Wenn ich zum Bäcker gehe habe ich auch kein Rücktrittsrecht, wohl aber ein "Rückgaberecht bei Mängel"
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BeitragVerfasst am: 24.Apr 2006 8:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ach so,
aus Erfahrung in ähnlich gelagerten Fällen, wird der Richter wohl einen Vergleich vorschlagen und wenn der nicht zu Stande kommt, zugunsten des Händlers ein Urteil fällen.

Recht haben und Recht kriegen sind zwar immer zwei Paar Schuhe.
Kommt sehr darauf an wie gut der Anwalt des Händlers mit dem Richter kann!?!
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deppi
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Anmeldungsdatum: 01.04.2006
Beiträge: 221

BeitragVerfasst am: 24.Apr 2006 8:44    Titel: Antworten mit Zitat

Das Entscheidende ist die telefonische Bestellung. Hier greift nunmal das jetzt im BGB aufgegangene ehemalige Fernabsatzgesetz.

http://www.teltarif.de/arch/2004/kw48/s15504.html
Verbraucher können telefonische Bestellungen auch nach Erhalt der Ware widerrufen.
...
Weil das Geschäft über eine Bestell-Hotline zustande gekommen sei, handle es sich um einen Fernabsatzvertrag. Obwohl der Vertrag erst durch die vom Boten persönlich entgegen genommene Unterschrift wirksam werde, sei der Verbraucher genauso schutzwürdig wie bei normalen telefonischen Bestellungen, weil er die Ware zuvor nicht prüfen könne. Damit kann der Kunde das Geschäft innerhalb von zwei Wochen oder - wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt - zeitlich unbegrenzt rückgängig machen.


Sicherlich auch hierfür anzuwenden.
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