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Jo67 Newbie
Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 7.Jun 2005 10:21 Titel: Sind folgende Vorgänge für den Gläubiger möglich |
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Hallo ich habe folgende Frage...
Ist es zeitgleich möglich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sowie den Pfändungsüberweisungsbeschluß gegen den Schuldner laufen zu haben. Benötige ich zwei Urteile, versehen mit einem rechtskraftvermerk.
Im Vorfeld erließ ich nach 720 ZPO eine Sicherungerungsvollstreckung
mit gleichzeitigem Zahlungsverbot nach 845 ZPO.
Nachdem ich nunmehr das Endurteil, welches ich gegen den Schuldner erwirkt habe, beantragte ich eine Sachpfändung, diese fiel jedoch fruchtlos aus. Gleichzeitig wurde der Termin zur Abgabe der EV anberaumt, hieraufhin ließ sich die Schuldnerin krankschreiben.
Ich stellte nun ein Antrag auf Pfändungsüberweisungsbeschluß nach 829 ZPO, hierzu benötigte das Amts/Prozeßgericht nunmehr das Urteil mit dem rechtskraftvermerk, welches ich mir vom Gerichtsvollzieher wieder aushändigen lassen mußte. Dieses fehlt nun dem Gerichtsvollzieher zur weiteren Anberaumung eines weiteren Termins zur Abgabe der EV.
Was habe, was muß ich nun machen.
Soll ich das Landgericht um eine Ausstellung eines weiteren Urteils mit einem rechtskraftvermerk bitten.
Oder gibt es da eine andere Lösung.
Wer kann mir weitwerhelfen...
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RA Slowik Specialist
Anmeldungsdatum: 27.10.2004 Beiträge: 192 Wohnort: Krefeld
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Verfasst am: 7.Jun 2005 14:04 Titel: |
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Sie können nur entweder vollstrecken oder sich die Vermögensverhältnisse feststellen lassen.
Die EV wird ja nur dann abgenommen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Im Termin ist es ja noch möglich zu zahlen, dafür bracuht der GV noch den Titel.
Eine Zweitschrift geht gar nicht, da ja nicht sichergestellt werden kann, dass der Schuldner nur einmal auf die Schuld zahlt ! |
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