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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 8.Nov 2002 14:14 Titel: Urteilszustellung ins Ausland |
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Urteilszustellung an einen im Ausland wohnenden Beklagten
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.1998, abgedruckt in DB 1999, S. 380
Ein Urteil kann an einen im Ausland wohnhaften Beklagten durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Ein nach schriftlichem Vorverfahren mit den erforderlichen Belehrungen ohne mündliche Verhandlung ergangenes Versäumnisurteil kann dem Beklagten, der keinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, durch bloße Aufgabe zur Post zugestellt werden. Es bedarf keines vorherigen gerichtlichen Hinweises an den Beklagten, dass er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat.
TIPP:
Es gibt bekanntlich mehrere Möglichkeiten ein Schreiben per Post zuzustellen. Dabei sind Besonderheiten zu bedenken, dass beispielsweise ein eingeschriebener Brief nach der Rechtsprechung eines Landes nicht als zugegangen gilt, wenn nur der Benachrichtigungsschein in den Briefkasten gelangt.
Unabhängig von der Frage der Zustellung ist, ob überhaupt eine Vollstreckung und unter welchen Voraussetzungen im jeweiligen Ausland möglich ist. So muss beispielsweise ein ausländisches Urteil, das in Deutschland vollstreckt werden soll, mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. |
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