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Gerhard Gösebrecht Specialist
Anmeldungsdatum: 25.02.2002 Beiträge: 167 Wohnort: Südseite der Nordküste, nun etwas östlicher
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Verfasst am: 20.Jun 2002 18:23 Titel: |
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Wie jeder Geschäftsmann wissen müsste, ist seit Anfang des Jahres das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft.
Es gibt dazu im EGBGB diverse Überleitungsvorschriften zu Rechtsfragen.
Genauer unter die Lupe sollte man dabei Art.229 §6,Absatz 2,nehmen.
Darin heißt es, dass für alle Fälle in denen 2001 durch Einreichung eines Mahnbescheides noch die Verjährung unterbrochen wurde, ab 2002 gesetzlich verankert ist, dass diese Ansprüche zum 30.6.2002 verjähren, wenn sich ab dem 1.1.2002 das Verfahren durch Nichtweiterbetreiben in Stillstand befindet.
Dieses ergibt sich aus der Bestimmung des §204,Absatz 2 BGB, wonach die Hemmung sechs Monate nach der letzen Handlung endet.
Soll heißen, wenn der Schuldner in 2001 gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat und es wurde seitdem nichts mehr dagegen unternommen, wird zum 30.6.2002
die Verjährung eintreten.
Wie das jetzt jeder User für sich auslegt, sei dahingestellt, dieses Datum ist auf jeden Fall zu beachten.
Übrigens reicht dabei aus, weitere Gerichtskosten einzuzahlen und die Abgabe an das zuständige Gericht zu beantragen.
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