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Wann verjährt eine Rechnungsforderung ?

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karlo1417
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 07.07.2003
Beiträge: 274
Wohnort: heute hier, morgen dort

BeitragVerfasst am: 1.Okt 2004 6:25    Titel: Wann verjährt eine Rechnungsforderung ? Antworten mit Zitat

da bekomme ich doch nette post einer anwaltskanzlei wo mir mitgeteilt wird, daß ich in 11/01 eine rechnung der "Freenet AG" nicht bezahlt hätte und ich dies [b]sofort[/b] nachholen soll.

ich kann das leider nicht mehr überprüfen, weil ich erst vor ein paar tagen die kontoauszüge aus der zeit vernichtet habe aber ich denke, daß die rechnung beglichen wurde. die internetgebüren, darum dreht sich´s, werden doch allesamt per lastschrift eingezogen und das war bei "Freenet"
auch nicht anders.
aber auch für den fall, daß das nicht bezahlt wurde - wie ist es denn mit der verjährung einer solchen forderung ?

vielleicht kennt sich hier jemand damit aus und kann einen tip geben.

vielen dank !

auf alle fälle zeigt sich hier wieder - man sollte alte unterlagen lieber bis ins nächste leben aufheben.
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daimlersix
Insider


Anmeldungsdatum: 22.03.2004
Beiträge: 691

BeitragVerfasst am: 1.Okt 2004 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

1. Ich weiss es nicht (endlich mal einer, der hier sowas zugibt). Schauen Sie mal ins BGB, und ein Surf bei Google hilft vielleicht auch.

2. Fordern Sie doch mal von Ihrer Bank Duplikate Ihrer Kontoauszuüge an.
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Schwabenpower
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 24.12.2002
Beiträge: 1438
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 1.Okt 2004 16:08    Titel: So einfach ist das nicht Antworten mit Zitat

ich habe Dir hier einmal das bis Ende 2001 geltende Verjährungsrecht und die Fristen dazu rauskopiert, 2002 gab es ja eine Reform.
Anbei die Infos:




Aufgrund der Komplexität der Verjährungsprobleme kann diese Tabelle nur einen groben Überblick ermöglichen.
Sie ersetzt im Einzelfall nicht die Rücksprache mit einem Juristen. Für den Inhalt übernehmen wir keine Gewähr.


Ärzte
Besoldungen
Entleiher
Grundstückskauf
Handwerker
Mängel
Mieter
Verleiher
Wechselansprüche


Arbeiter
Eigentümer
Gastwirte
Handelsvertreter
Kaufleute
Miete
Pacht
Vermieter
Zinsen




Verjährungsfrist / Beginn der Frist
Anspruch §

Ärzte
Honorare 2 Jahre / ab Jahresende 196 BGB

Arbeiter
Lohnforderungen 2 Jahre / ab Jahresende 196 BGB

Besoldungen
Rückstände 4 Jahre / ab Jahresende 197 BGB

Eigentümer
Ersatzansprüche desselben wegen Veränderung oder Verschlechterung der Sache 6 Monate / Zeit der Rückgabe 1057 BGB

Entleiher
Anspruch auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung 6 Monate / Vertragsende 606 BGB

Gastwirte
Anspruch aus Verköstigung und Beherbergung 2 Jahre / ab Jahresende 196 BGB

Grundstückskauf
Gewährleistungsanspruch (nicht bei Arglist des Veräußerers) 1 Jahr mit der Übergabe 477 BGB

Handelsvertreter
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, Ausgleichsanspruch, Ausschlußfrist 4 Jahre / ab Jahresende
1 Jahr nach Vertragsende 88 HGB
89 b IV
HGB

Handwerker
Leistungen für Privatpersonen
Leistungen für Gewerbebetrieb 2 Jahre / ab Jahresende
4 Jahre /ab Jahresende 196 BGB
196 BGB

Kaufleute
Leistungen für Privatpersonen
Leistungen für Gewerbebetrieb 2 Jahre / ab Jahresende
4 Jahre / ab Jahresende 196 BGB
196 BGB

Mängel
Anspruch auf Wandlung oder Schadenersatz bei Mängel an beweglichen Sachen 6 Monate / Ablieferung 477 BGB
s.o. bei Werken 6 Monate / Abnahme des Werkes 638 BGB
Werkvertrag über Arbeiten an einem Grundstück 1 Jahr / Abnahme des Werkes 638 BGB
desgleichen bei Bauwerken 5 Jahre / Abnahme des Werkes 638 BGB
bei arglistigem Verschweigen 30 Jahre 195 BGB

Miete
Rückstände 4 Jahre / ab Jahresende 197 BGB
Gewerbliche Vermietung beweglicher Sachen 2 Jahre / ab Jahresende 197 BGB

Mieter
Anspruch auf Ersatz von Verwendungen 6 Monate / mit Beendigung des Mietverhältnisses 558 BGB
Anspruch auf Erstattung oder Wegnahme 6 Monate / mit Beendigung des Mietverhältnisses 558 BGB

Pacht
Rückstände 4 Jahre / ab Jahresende 197 BGB

Verleiher
Ersatzansprüche desselben wegen Veränderung oder Verschlechterung der verliehenen Sache 8 Monate / mit Rückerhalt der Sache 606 BGB

Vermieter
Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Sache 6 Monaten / mit Rückerhalt der Sache 558 BGB

Wechselansprüche
gegen den Annehmer 3 Jahre vom Verfallstag an A 70 WG
des Inhabers gegen die Indossanten und gegen die Aussteller 1 Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen Protestes, eventuell vom Verfallstag ab A 70 WG
eines Indossanten gegen andere Indossanten 6 Monate vom Tag an, wo der Wechsel gerichtlich geltend gemacht worden ist A 70 WG

Zinsen
Rückstände 4 Jahren / Jahresschluß 197 BGB
_________________
Auf Regen folgt Sonne!
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karlo1417
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 07.07.2003
Beiträge: 274
Wohnort: heute hier, morgen dort

BeitragVerfasst am: 2.Okt 2004 6:25    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die mühe. ich werd´s wohl bezahlen auch wenn ich es vielleicht schonmal bezahlt habe, wie gesagt - kann es nicht mehr kontrollieren. es sind "nur" 50 eu und das lohnt den , möglicherweise aufkommenden, trouble nicht.
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