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Willkür bei Pfändungen - Freigrenzen nicht berücksichtigt

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leuchte
Specialist


Anmeldungsdatum: 22.01.2003
Beiträge: 134
Wohnort: umspannwerk

BeitragVerfasst am: 4.Feb 2008 12:59    Titel: Willkür bei Pfändungen - Freigrenzen nicht berücksichtigt Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

was meiner Schwester jetzt passierte ist kaum zu glauben.
Seit ein paar jahren schon hat Sie Gehaltspfändungen direkt beim Arbeitgeber. Diese werden direkt ausgeführt und der Reihe nach abgetragen. Einige Gläubiger wurden bereits vollkommen bedient, die noch anstehenden nach Pfändungsantrag / Eingang abgearbeitet. Aktuell läuft seit mehr als einem Jahr die Pfändung für den Fiskus, der nun monatlich seinen Betrag bekommt.
Ein weiterer Gläubiger schickte ebenfalls seinen Titel an den Arbeitgeber, mit dem Hinweis, den Ehemann nicht zu berücksichtigen. Der ist ohne Arbeit und ohne Einkommen, auch kein Hartz IV. Meine Schwester muss also für die Fam. sorgen. Jetzt wurde, zur Pfändung die monatlich an den Fiskus geht, ratzfatz noch die weitere einegtragen ohne Berücksichtigung des Partners.
Selbst wenn der Partner nicht berücksichtigt würde, hätte der Fiskus alles bekommen müssen, aber nein, der neue Gläubiger erhielt den weiteren Betrag. Die Antwort, das Geld ist wohl nun weg. Das ist jetzt jeden Monat so, der Gläubiger kann so bedient werden, ohne die Pfändungsfreigrenzen zu beachten, nur muss er draufschreiben auf den Titel, ohne Berücksichtigung des Partners.
Schon erstaunlich, der Fiskus muss dies beachten, der andere Gläubiger besteht drauf, keine Berücksichtigung und schwupps..

Frage an die Gemeinschaft: Geht das wirklich? Ist das Geld verloren? Muss der Gläubiger sofort zurückzahlen? Ist er dazu verpflichtet, vorallem wenn der Arbeitgeber den Fehler erkannt hat und den Gläubiger informiert?
Oder kann jetzt jeder Pfänden wies beliebt?
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 637
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 4.Feb 2008 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Fehler liegt beim Arbeitgeber, dieser ist für die Berechnung des pfändbaren Betrages verantwortlich.

Nur weil ein Gläubiger einen Hinweis gibt, den Ehemann nicht als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen, darf er dem nicht so einfach nachkommen. Der Gläubiger muss eine solche Nichtberücksichtigung beantragen und das Vollstreckungsgericht bestimmt, ob dem so ist oder nicht (§ 850c (4) ZPO).

MfG

ThoFa
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leuchte
Specialist


Anmeldungsdatum: 22.01.2003
Beiträge: 134
Wohnort: umspannwerk

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2008 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Sache stellt sich schwieriger dar. Der Arbeitgeber hat wohl, so sagte meine Schwester, versprochen das ganze zu berichtigen. Das würde voraussetzen, dass der Gläubiger das Geld zurücksendet. Sonst könne man nichts machen. Das dauert, und das ist wohl das Problem. Dauert es noch ein paar Tage, so ist der Monat rum, und der Gläubiger streicht das Geld ein. Sind ja dann anscheind über den Monat gekommen. Das ist doch eine Sauerei.
Ich bin heute zu meiner Schwester und meinen Schwager gefahren.
Die haben echt nur ein paar Euro, der Kühlschrank im Prinzip leer.
Unsere Mutter hat ein wenig mitgeschickt, ist ja Valentinstag heute.
Mein Schwager ist ganz schön am Boden, psychisch wie physisch.
Welche Möglichkeit gibt es noch? Kann man bei Gericht eine Eilentscheidung verlangen? Es muss doch was machbar sein.
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Peter Wilhelm
.


Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 300
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2008 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo leuchte,

der Fehler liegt, wie der User Thofa weiter oben schon schrieb, beim Arbeitgeber Ihrer Schwester.

Dieser verschanzt sich jetzt hinter dem Gläubiger.
Dieser wiederum wird einen Teufel tun und einmal erhaltenes Geld keinesfalls zurück senden...

Ergebnis:

Ihre Schwester könnte theorethisch ihren Arbeitgeber auf Rückzahlung der zuviel abgezogenen Beträge verklagen - und bekäme vermutlich sogar Recht - und verlöre im Anschluss daran vermutlich ihren Arbeitsplatz...

Meiner Meinung nach sollte ihre Schwester das Thema vergessen, wenn sie auf diesen Arbeitsplatz angewiesen ist.

Das ist nicht befriedigend und entspricht auch nicht meinem Rechtsempfinden.

Aber dieser Rat ist praxisbezogen...
_________________
Freundliche Grüße

Peter Wilhelm

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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 637
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2008 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Peter Wilhelm hat folgendes geschrieben::
Aber dieser Rat ist praxisbezogen...


und zudem perfekt.

MfG

ThoFa
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ulischnur
Specialist


Anmeldungsdatum: 23.05.2003
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2008 8:25    Titel: Das verstehe ich nicht.... Antworten mit Zitat

Wenn man einen Pfändungsbeschluss bekommt geht man zum Amtsgericht das den ausstellte und beantragt einen Pfändungsfreibetrag.Wurde das hier nicht gemacht?
Wenn nicht,sollte man den schnell vom Gericht festlegen lassen , wenn möglich mit dem Nachweis,dass der Ehemann kein ALG 2 bekommt und ich würde, wenn ich an der Stelle wäre,bei Gericht das zurück fordern

Desweiteren hätte ich mit dem Hinweis,dass der Gläubiger das Geld einem nicht läßt ,ein Darlehn nach §23 SGB II beantragt als Ehemann und Gelder die an den Gläubiger rechtswidrig gingen an die ARGE abgetreten und dann hätten diese AG und den Gläubiger aufgefordert die rechtswidrig an die Gläubiger abgeführte Beträge zurück zu zahlen an die ARGE ,weil die das Geld vorgeleistet haben

Wohlgmerkt das hätte ich gemacht, wenn ich in der Situation wäre
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