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Zustimmung zu Verjährungsverlängerung bei Bankforderung?

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FrancoBaresi
Newbie


Anmeldungsdatum: 02.11.2003
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 11:39    Titel: Zustimmung zu Verjährungsverlängerung bei Bankforderung? Antworten mit Zitat

Hallo,

als regelmäßiger Leser dieses informativen Forums habe ich heute auch mal eine konkrete Frage bzgl. eines Problems eines guten Freundes:

Er erhielt kürzlich (Ende November) Post von einer deutschen Großbank (3 gleichlautende Schreiben).

Text in etwa so:

"... die regelmäßige Verjährung des BGB wurde auf 3 Jahre verkürzt. Davon sind alle nicht titulierte Ansprüche betroffen. Um zu verhindern, dass unsere Ansprüche zum 31.12.04 verjähren, müssten wir noch in diesem Jahr gerichtliche Maßnahmen gegen Sie einleiten.

Angesichts der Kosten für Sie wollen wir Ihnen aber anbieten, die Verjährungsfrist bis 31.12.07 zu verlängern.

Deshalb bitten wir Sie, die beiliegende Einverständniserklärung bis 10.12.04 unterschrieben zurückzusenden.

Damit könnten gerichtliche Maßnahmen verhindert werden und ggf. anderweitige Rückführungsvereinbarungen getroffen werden.

Ansonsten sind wir wg. der kurzen Frist gezwungen, sofort gerichtl. Maßnahmen in die Wege zu leiten ..."

Nun ist es aber so, dass:

- es drei Schreiben sind (1 x Forderung aus Bürgschaftsverpflichtung ca. 120 TEUR, 1 x Forderung aus Hypothekendarlehen ca. 60. TEUR, 1 x Forderung aus Darlehen ca. 40 TEUR);
- die Beträge wohl bereits enorme Zins- und Nebenforderungen beinhalten;
- die Grundlage Darlehensverträge aus 1997, 1998 waren;
- keinerlei Kontoauszüge in den letzten Monaten/Jahren mehr zugestellt wurden;
- keine Grundschulden mehr zu Gunsten dieser Bank bestehen (seine Immobilie, auf die das Hypothekendarlehen aufgenommen wurde, wurde zwischenzeitlich versteigert);

UND VOR ALLEM:

- er gar nicht mehr an der angegebenen Adresse seinen Wohnsitz hat (weder 1. noch 2.; ist dort nicht mehr gemeldet; er hatte 2001 da mal kurz gewohnt, und die Post landete jetzt im Briefkasten seines namensgleichen Verwandten!).

Meine bzw. seine Fragen:

1. Solle er die Schreiben beantworten und damit die Verjährungsfristen verlängern?

2. Was passiert, wenn nicht? Läuft dann die angedrohte und wohl wahrscheinliche Klage wg. falscher Adressierung ins Leere?

3. Was, wenn die dann noch schnell die derzeit richtige Anschrift von ihm rausfinden? (Soll er vielleicht noch schnell mal umziehen? Bringt das was?)

Es geht immerhin um ziemlich viel Geld; eine Verjährung käme ihm daher verständlicherweise schon sehr gelegen ....

Und nicht zuletzt, da er m. E. unverschuldet in seine finanziellen Schwierigkeiten gerutscht ist, sehe ich evtl. durchaus Möglichkeiten, sich diesen Forderungen nun kurzfristig zu "entledigen"...?!?!?

Würd mich sehr über gute Tipps zu diesem Problem freuen.
Ist allerdings ziemlich kurzfristig, die Sache.

Werd mich revanchieren und den weiteren Fortgang der Sachlage hier berichten.

Danke,

Franco
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RA Slowik
Specialist


Anmeldungsdatum: 27.10.2004
Beiträge: 192
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Bei diesen Streitwerten verbietet es sich aus haftungsrechtlichen Gründen einen Ratschlag "für umsonst zu geben".

Ihr Freund wird wohl etwas Geld, und ich denke, es wird gut angelegt sein, in eine ordentliche Rechtsberatung stecken müssen.

Nennen Sie mir Roß und Reiter, und dann sehe ich was ich machen kann.

Danke
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FrancoBaresi
Newbie


Anmeldungsdatum: 02.11.2003
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 14:31    Titel: Was wichtiges vergessen ! Antworten mit Zitat

Achja,

die Tatsache, dass er ja auch schon die EV abgegeben hat (vor ca. 2 Jahren), ist ja auch noch sehr wichtig, hatt ich doch glatt vergessen !

@RA Slowik:
klar ist eine konkrete Rechtsberatung wohl der bessere Weg, er hat diese Schreiben zumindest bereits seinem Stb. zur Prüfung vorgelegt. Allerdings kann er weitere RA´s etc. nicht mehr stemmen (EV!)

Daher zunächst mal danke für Ihr "Angebot", jedoch wären Ratschläge, auch "ohne jegliche Haftungsbegründung" und aus dem offensichtlich erfahrenen Nutzerkreis dieses Forums momentan schneller und ggf. sinnvoller...

Franco
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mhmoeller
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Sehen Sie - da fangen die Probleme schon an:

Zitat:
die Tatsache, dass er ja auch schon die EV abgegeben hat (vor ca. 2 Jahren), ist ja auch noch sehr wichtig, hatt ich doch glatt vergessen


Was sagt uns das? Vor 2 Jahren hat der gute Mensch an Eidesstatt sein (Nicht-)Vermögen erklärt. Ich gehe mal davon, daß seine EV ehrlich und vollständig war - bezog sie sich aber dennoch auf den Zeitpunkt der Abgabe.

Hat er inzwischen geerbt, im Lotto gewonnen, eine geniale Erfindung gemacht, eine Bank überfallen, Kreditsuchende abgezockt - oder hat sich an den Vermögensverhältnissen seit Abgabe der EV nichts geändert?

Abgabe der EV heißt auch nicht automatisch vermögenslos - heißt nur, daß vorherige Pfändungsbemühungen erfolglos waren und deshalb ein oder mehrere Gläubiger die EV beantragt hatten.

RA Slowik ist hier bestimmt nicht darauf aus, für sich oder einen seiner Standeskollegen Gebühren zu schinden.

Aber ohne Detailkenntnisse kann hier jeder Rat - mal unabhängig von irgendwelchen Haftungsbedenken - mehr schaden als nutzen.

Ich versuche es Ihnen mal an einem Beispiel zu verdeutlichen:
Frage: Ich brauche ein motorisiertes Transportmittel - was empfehlen Sie mir?
Antwort: Was transportieren Sie wie oft? Ist halt ein Unterschied ob jemand keine Lust mehr hat zu Fuß in seine Stammkneipe zu laufen oder jeden Tag 32 Tonnen Kohle oder 32.000 Liter Heizöl ausliefern muß.

Nichts für ungut
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RA Slowik
Specialist


Anmeldungsdatum: 27.10.2004
Beiträge: 192
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 18:53    Titel: Re: Was wichtiges vergessen ! Antworten mit Zitat

FrancoBaresi hat folgendes geschrieben::
Achja,

die Tatsache, dass er ja auch schon die EV abgegeben hat (vor ca. 2 Jahren), ist ja auch noch sehr wichtig, hatt ich doch glatt vergessen !

@RA Slowik:
klar ist eine konkrete Rechtsberatung wohl der bessere Weg, er hat diese Schreiben zumindest bereits seinem Stb. zur Prüfung vorgelegt. Allerdings kann er weitere RA´s etc. nicht mehr stemmen (EV!)

Daher zunächst mal danke für Ihr "Angebot", jedoch wären Ratschläge, auch "ohne jegliche Haftungsbegründung" und aus dem offensichtlich erfahrenen Nutzerkreis dieses Forums momentan schneller und ggf. sinnvoller...

Franco


...und , bei der Sachlage, a) ein Verstoss gegen das RBerG , und b) ( wie gerade von mhmoeller beispielhaft gezeigt ) tödlich, wenn vom Laien !

Nichts für Ungut, ein RA kann helfen, aber dann sollte Ihre Freund Geld in die Hand nehmen und es investieren !
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 19:01    Titel: ... Antworten mit Zitat

Hallo...

folgende Probleme stellen sich:

Dem Nicht-Berufsträger ist schlicht und einfach die Rechts- und / oder Steuerberatung im konkreten Falle verboten...

Das bedeutet im Klartext:

Wer z. B. nicht Steuerberater ist, darf nicht in Sachen Steuerberatung tätig werden...

Wer z. B. nicht Rechtsanwalt ist, darf nicht in Sachen Rechtsberatung tätig werden...

Wer aber z. B. Rechtsanwalt ist, dürfte dieses tun! Allerdings nicht für lulu ; dagegen steht wiederum die Rechtsanwaltsgebührenordnung...

Wer aber z. B. Steuerberater ist, dürfte diese tun! Allerdings nicht für lulu ; dagegen steht wiederum die Steuerberatergebührenordnung...

Zitat:
Bei diesen Streitwerten verbietet es sich aus haftungsrechtlichen Gründen einen Ratschlag "für umsonst zu geben".

Aha...!

Mir ist nicht klar, was ein kostenloser Ratschlag (einer zum Ratschlag befugten Person...!) mit einem Haftungsproblem zu tun hat...?

Freundliche Grüße

Peter Wilhelm
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RA Slowik
Specialist


Anmeldungsdatum: 27.10.2004
Beiträge: 192
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ganz einfach, bei diesen Streitwerten fängt man nicht an, jemandem innerhalb eines, z.B. kurzen Gespräches, einen Rat zu geben, da man Gefahr läuft, eine Fehler zu machen bzw. falsch verstanden zu werden.

Solche kostenmässig grossen Angelegenheiten macht kein Kollege aus Gefälligkeit, denn eine Gratisberatung trägt gerade den Ruch in sich, dass man keine Verantwortung für den Rat übernehmen möchte.

Anders gesagt, einem RA, der nicht über Geld redet, würde ich nicht unbedingt trauen, denn er könnte seine Leistung selbst als nicht entlohnenswert erachten....
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 20:27    Titel: Danke... Antworten mit Zitat

für den Tipp, Herr Slowik...

Werde ich mir merken... Ist ernsthaft gemeint!

Freundliche Grüße

Peter Wilhelm
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Heinrich Dreier
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.09.2003
Beiträge: 2921

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 21:23    Titel: Antworten mit Zitat

RA Slowik hat folgendes geschrieben::

Anders gesagt, einem RA, der nicht über Geld redet, würde ich nicht unbedingt trauen, denn er könnte seine Leistung selbst als nicht entlohnenswert erachten....


@
Außer der RA ist mein Freund, denn dann hilft man sich schon mal gegenseitig, aber ansonsten haben Sie recht mit ihrer Aussage.

Grüße
Heinrich
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mhmoeller
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Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dem Nicht-Berufsträger ist schlicht und einfach die Rechts- und / oder Steuerberatung im konkreten Falle verboten...


Kann ich aus eigener leidvoller Erfahrung bestätigen:
Wir hatten in einem Energieberatungszentrum in Hessen vor einigen Jahren eine Werbeaktion für Erdgas als Heizenergie laufen - und da gab es zum damaligen Zeitpunkt eine Doppelförderung a) in Form einer Subvention b) durch steuerliche Vorteile - jetzt bitte nach mehr als zehn Jahren nicht nach Einzelheiten fragen.

Zumindest hatten wir uns von unserer Finanzbuchhaltung nen schönes kleines PC-Programm basteln lassen - da wurden dann vier oder fünf Eckdaten eingegeben - und wir konnten schön ausdrucken:

Sehr geehrter Kunde,

Sie haben folgenden Subventionsanspruch und bei der Steuer sparen Sie x-Mark (ja, damals gab es sie noch, die gute alte Mark)

Nach zwei Tagen hatten wir netten Besuch von einem Gerichtsvollzieher - nein der wollte nicht pfänden - sondern stellte eine einstweilige Verfügung/Anordnung zu: Bei einer relativ hohen Strafe wurde uns untersagt, weiterhin gegen das Steuerberatungsgesetz zu verstoßen.

Witz am Rande: Hätten wir das Ganze in Tabellenform gemacht - dann hätte jeder in seiner Einkommensgruppe nachsehen können - dann wäre es erlaubt gewesen - aber da konkret Daten abgefragt wurden, war es verboten.
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 21:46    Titel: tja... Antworten mit Zitat

Herr Mölller,

das ist genauso hirnrissig wie die Schote, daß der angestellte Steuerfachgehilfe (der gerade aus der Lehre ist) oder der angestellte simple Buchhalter, der gerade seine Abschlussprüfung bestanden hat, für das Unternehmen den Jahresabschluss und die Steuererklärungen erstellen darf...

Der geprüfte und selbständig tätige Bilanzbuchhalter mit fast 25-jähriger Berufserfahrung darf dieses wiederum nicht, weil es

a) so im § 6, Abs. 4 der Steuerberatergesetzes steht und

b) die Gilde der Steuerberater damit versucht, ihre eigenen Pfründe zu sichern und dieses mit einem Erguss in der Hose einhergeht (Ich lasse bewußt offen, bei wem...) und man anschließend stolz hier

b) http://www.dstv.de/ (Etwa bis zur Mitte herunterscrollen...)

darüber berichtet!

Armes Deutschland...

Freundliche Grüße

Peter Wilhelm
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mhmoeller
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Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2004 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

tja - und jetzt wollen nicht darüber nachdenken, wann und in welchem Zusammenhang diese Gesetze entstanden sind - denn dann wird - zumindest mir - nur noch übel
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FrancoBaresi
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Anmeldungsdatum: 02.11.2003
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 2.Dez 2004 8:37    Titel: Weiter im Thema Antworten mit Zitat

Hm, ja, Sie haben wohl alle Recht.

Ich frag´ mich nur: hätt´ ich die Fragen anders gestellt, wär´ wohl mehr dabei rausgekommen...?!?!?

Z. B. ohne Angabe der Höhe der Forderungen usw.

Letztlich geht´s doch eigentlich um die "einfache" Frage, ob eine nicht titulierte Forderung auf dem Gerichtsweg titulierbar ist, wenn die Adressierung falsch ist bzw. der Adressat nicht auffindbar ist....

Alles andere war eigentlich nur zur näheren Erläuterung der Sachlage gedacht.

Und bei so einer "Grundsatzfrage" ist doch die Höhe der Forderungen auch egal, oder?

Franco
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