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erneut EV abgeben und Widerspruch im Termin?

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lolo1
Newbie


Anmeldungsdatum: 05.02.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 5.Feb 2006 11:37    Titel: erneut EV abgeben und Widerspruch im Termin? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich soll erneut die EV (letzte Abgabe vor 3 Jahren) abgeben, allerdings handelt es sich bei der Forderung um einen viel zu hohen und ungerechtfertigten Betrag.

Auf 11millionen.de habe ich gelesen das man im Termin der EV dieser widersprechen kann mit folgendem:

>> Eine letzte Möglichkeit die Eidesstattliche Versicherung zu verhindern haben Sie auch noch im Termin selber. Legen Sie gegenüber dem Gerichtsvollzieher Widerspruch gegen die Pflicht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ein. Benutzen Sie unbedingt die Worte „Ich lege geeignete Rechtsmittel ein“, damit verhindern Sie einen Formfehler und der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das zutreffende Rechtsmittel zu ermitteln. Als Begründung können Sie z.B. angeben, dass Ihnen die Höhe der Forderung nicht bekannt und/oder die Forderung möglicherweise verjährt ist. Beachten Sie dabei, dass Sie eine Begründung nur einmal anbringen können, ist sie schon mal vorgebracht und abgelehnt wurden, können Sie sie nicht erneut verwenden. Über das Rechtsmittel entscheidet das Gericht und nicht der Gerichtsvollzieher.

Stimmt das so und kann ich das tun?
Wie geht es dann weiter und was für folgen treten auf?
Kann ich dann wieder geladen werden und wenn ja, nach welchem Zeitraum? Kann ich diesen Widerspruch auch schriftlich im Termin abgeben?

Vielen Dank für eure Antworten!
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moneydown
Specialist


Anmeldungsdatum: 09.11.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2006 1:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.,

Ja, Du hast vollkommen Recht. Bei der Abgabe zur EV kannst Du "das geeignete Rechtsmittel gegen die Abgabe der EV zu diesem Zeitpunkt einlegen."

Der GV hat hierfür meist einen Vordruck zur Hand. Als geeignetes Rechtsmittel wählt der GV den Widerspruch, der begründet werden kann und sollte, aber nicht begründet werden muss.

Dieser Widerspruch geht dann zum zuständigen Gericht, das diesen Widerspruch meistens zurückweist. Die Kosten des Verfahrens trägst Du.

Der Zeitgewinn bei der Einlegung eines Widerspruchs liegt je nach Region zumindest bei vier Wochen.
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kind33
Specialist


Anmeldungsdatum: 11.12.2005
Beiträge: 56
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2006 2:50    Titel: Antworten mit Zitat

Mit anderen Worten, der Widerspruch im Termin zur Abgabe der eV ist völlig sinnlos, da er keinen nennenswerten Zeitgewinn bringt.

Zitat:
allerdings handelt es sich bei der Forderung um einen viel zu hohen und ungerechtfertigten Betrag.


Wenn Sie wegen der Forderung zum Termin zur Abgabe der eV geladen werden, liegt gegen Sie ein rechtskräftiger Titel vor. Ob die Forderung Ihres Erachtens zu hoch oder teilweise ungerechtfertigt ist, interessiert im Rahmen der Zwangsvollstreckung niemanden mehr. Sie hätten etwaige Einwendungen im sogenannten "Erkenntnisverfahren", also im Verfahren bis zum Urteil, geltend machen müssen.

Mein Vorschlag also: gehen Sie zum eV-Termin, geben Sie die eV ab, dann haben Sie im allgemeinen wieder drei Jahre Ruhe (es sei denn, Ihr Gläubiger stellt Antrag auf Durchführung des Privatinsolvenzverfahrens über Ihr Vermögen, Sie erwerben Vermögen oder wechseln den Job etc.).

Mit freundlichen Grüßen

kind33
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kind33
Specialist


Anmeldungsdatum: 11.12.2005
Beiträge: 56
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2006 2:53    Titel: Antworten mit Zitat

Im übrigen reicht es völlig aus, wenn Sie Ihre Frage in einem Forum posten, also entweder hier oder dort: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=56549. Man kommt sich leicht verschaukelt vor, wenn man dieselben Fragen in verschiedenen Foren immer wieder liest...

Mit freundlichen Grüßen

kind33
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lolo1
Newbie


Anmeldungsdatum: 05.02.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2006 4:29    Titel: Antworten mit Zitat

@kind33:

wo ich poste bleibt wohl einzig und allein MIR überlassen! mit verschaukeln hat dies nichts zu tun! im gegenteil man kann sich wohl noch mehrere meinungen einholen oder etwa nicht?

MfG
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moneydown
Specialist


Anmeldungsdatum: 09.11.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2006 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

@kind33 - Die Frage war nicht, welchen Sinn es macht der Abgabe der EV im Termin zu widersprechen, sondern ob die Möglichkeit an sich überhaupt besteht.

Weiterhin solltest Du nicht davon ausgehen, das alle User hier auch in anderen artverwandten Foren unterwegs sind. Solange ein und dieselbe Frage in einem Forum nicht immer und immer wieder gestellt wird, ist es doch okay.

Und hier nochmal Klartext: Es gibt die Möglichkeit die EV hinauszuzögern, uter anderem auch durch die Verweigerung der Abgabe im Termin durch das Einlegen des geeigneten Rechtsmittels. Dies verschafft einem aber nur Zeit, um die Abgabe der EV kommt nicht herum, es sei denn, man hat die Schulden zwischenzeitlich getilgt.
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