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leonor Newbie
Anmeldungsdatum: 20.02.2006 Beiträge: 12 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 20.Feb 2006 13:50 Titel: An die Profis unter Euch - Richter Schadenersatzpflichtig? |
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Also nachflogende Situation in Übersicht:
Richter am lokalen Amtsgericht leitet gegen Handwerksbetrieb ein Insolvenzeröffnungsverfahren von Amts wegen (!!!! das ist wirklich kein Scherz!!!) ein. Ein vorläufiger Inso-verwalter wird mit der Prüfung beauftragt. Wie üblich wird alles veröffentlicht.
Der IVerwalter prüft und kommt zum Schluss die Fa. sei tatsächlich überschuldet.
In der zwischenzeit legt der Betrieb Beschwerde ein und bekommt schließlich Recht, kurz:ein Insolvenzeröffungsverfahren von Amts wegen sei unzulässig gewesen und das Amtsgericht sei über seine Befugnis hinaus tätig geworden.
Von Veröffentlichung bis zur Entscheidung des Landgerichtes sind insgesamt über 3 Wochen vergangen. Trotz größter Bemühungen zogen zwei wichtige Kunden ihre Aufträge aus Angst zurück von denen man sich die finanzielle Stabilität erhofft hatte, und so schwierig die finanzielle Lage bis dato war, scheint sie nunmehr, ohne diese Aufträge endgültig besiegelt.
Da derzeit keine anderen Aufträge in erforderlicher Größenordnung in Aussicht sind, müsste der Geschäftsfüher nunmer von sich aus, den I-Antrag stellen um sich nicht strafbar (I-Verschleppung) zu machen.
Lassen sich die hieraus entstandenen Schäden einklagen? Sind Richter in solchen fällen Schadenersatzpflichtig??? Oder muss man das halt so hinnehmen und sich damit abfinden?
Sorry, dass wir uns so "kurz" halten aber wir wollen hier niemanden lanweilen und sind dennoch auf Hilfe angewiesen- schließlich hängt hiervon die Zukunft und Existenz von 13 Familien ab!
Vielen Dank vorab |
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mibu Newbie
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 30 Wohnort: im schönen Süden...
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Verfasst am: 20.Feb 2006 14:43 Titel: An die Profis unter Euch - Richter Schadenersatzpflichtig? |
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M.E. träfe bestenfalls die Staatshaftung zu; ein Beamter in Ausübung seiner
Aufgaben kann nach meinerm Kenntnisstand nur im Extremfall zu einer
prsönlichen oder beamtenrechtlichen Haftung herangezogen werden
(also etwa bei Amtsmissbrauch o.ä.).
Ganz abgesehen davon ist Ihre Aussage leicht verwirrend:
| Zitat: |
[...]
Der IVerwalter prüft und kommt zum Schluss die Fa. sei tatsächlich
überschuldet.
In der zwischenzeit legt der Betrieb Beschwerde ein und bekommt schließlich Recht, kurz:ein Insolvenzeröffungsverfahren von Amts
wegen sei unzulässig gewesen und das Amtsgericht sei über seine
Befugnis hinaus tätig geworden.
[...]
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Wenn der IV bereits in seiner Prüfung zum Ergebnis gekommen ist, dass
Ihr Betrieb in der Tat überschuldet war, dann würde sich der besagte
Beschluss über die Beschwerde ja nur noch auf die Rechtmäßigkeit
des Verfahrens von Amts wegen erstrecken. Insoferne müssten
Sie - gesetzt den Fall, zusätzliche Mittel stünden nicht zur Verfügung -,
spätestens nach Abspringen der 2 Kunden selbst Insolvenz anmelden.
Oder verstehe ich Ihren Beitrag jetzt falsch?
mibu |
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leonor Newbie
Anmeldungsdatum: 20.02.2006 Beiträge: 12 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 20.Feb 2006 15:18 Titel: |
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Erst einmal vielen Dank ... und nein Sie verstehen das vollkommen richtig. Der GF (ich bin lediglich ein Mitarbeiter der mit der Sache vertraut ist und versucht den GF etwas zu unterstützen, sich aber auch um seinen Arbeitsplatz sorgt) ist jetzt mehr oder weniger gezwungen das Iverfahren zu eröffnen.
Also zur Erläuterung: der vorläufige IVerwalter hat aufgrund ihm vorliegender Daten die Überschuldung festgestellt und zwar
1) im Rahmen einer Prüfung die er hätte garnicht erstellen sollen/dürfen wie auch immer und
2) er hat nicht berücksichtigt (wie denn auch?!), dass im Hinblick auf die erteilten Aufträge, bis zur Realisierung ein finanziell völlig anderer Spielraum möglich wäre (z.B.Kredite, Privateinlagen etc.). Diese sind jetzt natürlich völlig unrealistisch.
Aber darum geht es ja im Grunde garnicht da wir ja nun um das IVerfahren praktisch nicht mehr umhinkommen.
Wir hatten nur die Hoffnung, dass es danach irgendwie weitergeht aber wenn niemand für den damit angerichteten Schaden aufkommen muss ist an einen Neuanfang kaum zu denken. |
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mibu Newbie
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 30 Wohnort: im schönen Süden...
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Verfasst am: 21.Feb 2006 11:11 Titel: An die Profis unter Euch - Richter Schadenersatzpflichtig? |
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Falls ich den vorliegenden Fall richtig verstehe (was keineswegs gesagt
ist!), dann hat der IV mit der Feststellung der Überschuldung - auch hier
käme es auf den exakten Tatbestand an - eigentlich auch mögliche
zukünftige Zahlungsflüsse einbezogen.
[Zitat aus dem Insolvenzlexikon:]
Überschuldung
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die beste-
henden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Die Aufstellung eines
Überschuldungsstatus ist dafür notwendig. Bei der Bewertung des
Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens
zugrunde zu legen, wenn dies den Umständen nach wahrscheinlich ist. Es
findet eine zweistufige Prüfung statt: zum einen wird die Unterdeckung der
Bilanz festgestellt. Die Bewertung des schuldnerischen Vermögens erfolgt
nach Fortführungs- und Zerschlagungswerten.
[Zitatende]
Im Regelfall wird daher der GF Aufträge, durch die neues Kapital in das
Unternehmen eingebracht werden sowie ggfs. Stammkapitalerhöhungen
in entsprechendem Maße gegenüber dem IV aufzeigen, um den tat-
sächlichen Bilanzwert darzustellen. Soweit mir bekannt, ist er dazu
sogar rechtlich verpflichtet.
Bezüglich der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gilt übrigens bei
juristischen Personen gem. §20 InsO, dass der Schuldner vom Insolvenz-
gericht gehört werden muss; zudem gilt der Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens schon dann als zulässig, wenn nur einer der
drei möglichen Gründe gem. InsO erfüllt ist (im vorliegenden
Fall also die Überschuldung gemäß §19 InsO) und die Insolvenz-
masse die Verfahrenskosten deckt.
Interessant ist, dass zur Insolvenzmasse nicht nur das gesamte
bestehende Vermögen zählt, sondern auch alle Werte, die der Schuldner
im Verlauf des Insolvenzprozesses erlangt (§ 35 InsO).
Vor diesem Hintergrund ist daher Ihre Feststellung, der IV hätte zur
Prüfung der Überschuldung solche zukünftigen Zuflüsse nicht
berücksichtigen können, zumindest mit Vorsicht zu behandeln.
Im vorliegenden Falle kann ich Ihnen nur dringend empfehlen,
einen im Insolvenzrecht erfahrenen Fachanwalt zu beauftragen. Sollte
es tatsächlich Möglichkeiten gegeben haben (was mir durch Ihre
Fakten nicht unbedingt wahrscheinlich erscheint, wohl aber möglich
ist), die Insolvenz zu vermeiden, so dürfte der dafür korrekte Zeitraum
längst überschritten sein. Ich wage sogar zu behaupten, dass die
Eröffnung von Amts wegen den GF möglicherweise sogar vor straf-
rechtlichen Konsequenzen bewahren hat. Aber dies, wie gesagt,
stellt lediglich meine Einschätzung dar.
Daraus erübrigt sich auch die Frage nach der möglichen Schadensersatz-
pflicht. Eine solche läge nämlich m.W. auch dann nicht vor, wenn eine
staatliche Behörde in Erfüllung Ihres dienstlichen Auftrages die Fort-
führung eines Betriebes infolge durchzuführender Ermittlungsarbeiten
für einen unbestimmten Zeitraum unmöglich macht. So wäre z.B.
die Beschlagnahmung von Konten und Betriebsunterlagen bis hin zur
Konfiszierung von betrieblicher EDV ebenfalls kein schadensersatz-
pflichtiges Ereignis, selbst wenn die Ermittlungen keine
Anhaltspunkte für rechtswidriges Verhalten des Durchsuchten ergäben.
Realistisch gesehen ist daher - wie gesagt, unter Berücksichtigung
der vorliegenden Fakten!- mir kein Weg ersichtlich, wie eine Insol-
venz aufgehalten bzw. durch etwaigen Schadensersatz gemildert
werden könnte. Aber das stellt, wie gesagt, nur meine Meinung dar.
Eine Rechtsberatung kann und will ich Ihnen keinesfalls anbieten.
Bitte suchen Sie hier dringend fachanwaltliche Hilfe auf.
Viel Glück
mibu |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 22.Feb 2006 9:01 Titel: |
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hallo,
ich kann mich der Einschätzung von mibu nur anschließen. Interessant wäre einmal zu erfahren, aus welchem Grund (Insolvenzgrund????) von Amts wegen ein Antrag gestellt wurde. u.U. ist es nämlich durchaus möglich, von Amts wegen einen Insolvenzantrag, aber auch Löschung etc. in die Wege zu leiten. Daß Sie sich erfolgreich dagegen zur Wehr setzten, begründet nicht automatisch eine Schadenersatzpflicht (wo ist der Schaden entstanden??). Es wird Ihnen sicherlich sehr schwer fallen, zu beweisen, daß ausschließlich der Antrag zum Absprung der Kunden geführt hat.
Aus subjektiver Sicht möge das so sein, aber beweisen müssen Sie es. Außerdem könnten man auf der Gegenseite argumentieren, daß trotz der möglichen Kundenbeziehung eine Insolvenz unvermeidlich gewesen wäre.
Wie gesagt, es wäre interessant, die (Hinter-)gründe bezüglich des Antrags zu erfahren. So aus "heiterem Himmel" ist das wohl nicht geschehen. Es muß eine Vorgeschichte geben....
grüße
gundel |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 637 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 22.Feb 2006 13:14 Titel: |
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| Gundel hat folgendes geschrieben:: |
| nteressant wäre einmal zu erfahren, aus welchem Grund (Insolvenzgrund????) von Amts wegen ein Antrag gestellt wurde. u.U. ist es nämlich durchaus möglich, von Amts wegen einen Insolvenzantrag, aber auch Löschung etc. in die Wege zu leiten. .... |
Hallo,
von Ams wegen gibt es keine Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Nur auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers wird eine Insolvenz auf dem Weg gebracht. Die "Story hinter der Story" würde mich auch mal interessieren.
MfG
ThoFa |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 22.Feb 2006 13:42 Titel: |
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hallo,
....nicht so ganz korrekt werter thofa!
Es kann durchaus, in ganz seltenen Fälle, möglich sein. Dies z.B., wenn weder die Firma, noch die Geschäftsleitung, noch der Sitz irgendwo erreichbar ist. Allerdings passiert diese Nachforschung nicht ohne "Anlaß".
Es gibt ganz dumme Zufälle, z.B. versucht das AG die Firma anzuschreiben (irgendeine Lapalie des Registers) und dies mißlingt mehrmals. Dann wird eine Nachforschung angestellt (IHK, Finanzamt etc.) - und im Zweifel eine Löschung von Amts wegen vorgenommen. Kann u.U. auch bei Pfändungsversuchen ohne konkrete Adresse oder mißlungener Zustellung vorkommen oder sogar, wenn die Eintragungsvoraussetzungen von der GmbH nicht erfüllt wurden oder die AG - Kosten zur Eintragung nicht rechtzeitig bezahlt wurden....
Das sind aber wirklich Ausnahmen....
grüße
gundel |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 637 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 22.Feb 2006 13:51 Titel: |
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Hallo,
sorry aber es bleibt dabei, dass die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht von Amts wegen geht. Was Sie meinen (und auch schreiben) ist die Löschung.
MfG
ThoFa |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 23.Feb 2006 8:52 Titel: |
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hallo,
@thofa
Richtig, es handelt sich um die Auflösung der Gesellschaft. Hierfür beispielsweise angeführt §§ 60, 61 ff GmbhG, § 141a FGG etc... oder auch die Nichtigkeit der Gesellschaft.
Aber:
Da eine Insolvenzanmeldung gem. § 13 InsO nicht von Amts wegen erfolgen kann, aber die Auflösung s.o. durchgeführt werden muß, befindet sich man in einer "Zwickmühle". Dies wir dahingehend gelöst, daß zunächst die Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen beschlossen wird - obwohl sie aber materialrechtlich noch besteht!!!!!
Folge:
Es wird eine "Insolvenz" in Form einer Liquidation (Auflösung) beschlossen, wenn das Gericht zu der "Auffassung" gelangt, die Gesellschaft ist vermögenslos (sehr problematischer Punkt!!). Sollte Vermögen vorhanden sein (Gutachten) wird ähnlich der Insolvenz mittels Liquidator abgewickelt.
Beispielsweise "können" selbst nicht antragsbefugte Dritte, bei Gericht die Lösuch von Amts wegen "anregen" (früher beispielsweise die IHK gem. §2 I S.1 LöschG).
Ein weiteres Beispiel ist die Auflösung nach § 62I GmbHG.
Grüße
gundel |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 637 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 23.Feb 2006 9:00 Titel: |
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Hallo,
löl, nicht rausreden Gundel , es ist und bleibt so, eine Insolvenz von Amts wegen gibt es nicht.
Verstehe aber ntürlich was Sie meinen.
Schöne Grüße
ThoFa |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 23.Feb 2006 9:12 Titel: |
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hallo,
@thofa
War nix mit rausreden.....
Vielmehr kann ich nicht glauben, was uns leonor da schreibt.
Ich kann einfach nicht glauben, daß ein Insolvenzantrag von Amts wegen überhaupt gestellt wird. Ich glaube nämlich eher, daß es hier um eine Löschung ging!!!!
Bitte, bitte leonor, klären Sie uns auf.....
grüße
gundel |
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leonor Newbie
Anmeldungsdatum: 20.02.2006 Beiträge: 12 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 15.März 2006 15:40 Titel: Also... |
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sorry, dass die Antwort sooo lange auf sich warten lies aber so ist das mit unseren Ämtern manchmal.
Nochmal: Der Antrag wurde tatschächlich und wirklich von amtswegen gestellt. Wir haben dagegen Beschwerde eingelegt und vom LG Recht bekommen kurz "ein Antrag auf Insolvenz von Amtswegen ist dem Insolvenzrecht unbekannt".
So weit so gut allerdings sollen die Kosten dieses Insolvenzverfahrens von uns getragen werden ganz zu schweigen von viel weitreichenderen Folgen. Wir können unseren Kunden nicht verübeln, dass sie "vorsichtshalber" abgesprungen sind allerdings bleibt uns nun wirklich nicht viel Zeit zu entscheiden wie es weitergehen soll. Die Kunden sind versunsichert und uns läuft die Zeit davon.
Wahrscheinlich bleibt uns NUN wirklich keine andere Wahl als die des IV! Eine schwere Entscheidung aber die Zeit drängt da ja nun seit Beginn dieses Desasters mehr als 4 Monate vergangen sind.
Habe versucht Infos über IVerschleppung zu finden - wie hoch kann im schlimmsten Fall ein Strafmaß ausfallen? Gibt es hier Bsp-Urteile???
Merci Vorab. |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 21.März 2006 13:27 Titel: |
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hallo,
liegt bei Ihnen tatsächlich (jetzt) ein Insolvenzgrund vor?
welcher?
Seit wann?
Werden sie diesbezüglich professionell beraten (Rechtsanwalt, Steuerberater)?
Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern binnen 3 Wochen einzureichen. Bei Verstoß kann ein Strafmaß bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden (§84 I Nr. 2 GmbHG).
Es kann also von der Einstellung über die Enstellung gegen Auflage über Geldstrafe und Bewährungsstrafe bis hin zur Gefängnisstrafe alles möglich sein.
Ferner besteht zusätzlich die deliktische Haftung des GF gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft (§ 823 II i.V. § 64 I GmbHG).
Zu beachten sind außerdem die Tatbestände "Bankrott", "Betrug" sowie "Unterschlagung". In diese Richtung wird oft gleichzeitig ermittelt.
Mit den sehr sehr vielen "Musterentscheidungen" werden Sie als "Laie" nicht viel anfangen können - jeder Fall ist eben anders - und wird auch anders entschieden......
Sie sollten sich unbedingt beraten lassen! Die Zeit drängt......
grüße
gundel |
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mibu Newbie
Anmeldungsdatum: 19.09.2003 Beiträge: 30 Wohnort: im schönen Süden...
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Verfasst am: 23.März 2006 13:04 Titel: Insolvenzverschleppung |
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Hallo,
das folgende kann nur unterstrichen werden:
| Gundel hat folgendes geschrieben:: |
[...]
Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern binnen 3 Wochen einzureichen. Bei Verstoß kann ein Strafmaß bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden (§84 I Nr. 2 GmbHG).
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Nachdem das erste Posting in diesem Thread bereits vom 21.2.06
datiert, ist m.E. davon auszugehen, dass hier bereits der Tatbestand
der Verschleppung vorliegt. Selbst wenn die Eröffnung des Verfahrens
"von Amts wegen" mangels Existenz dieser Möglichkeit nichtig war,
hatte ja der kommissarische IV bereits die Überschuldung festgestellt.
Daraus folgt nach meiner Ansicht zwingend, dass der GF verpflichtet
gewesen wäre, unverzüglich den enstprechenden Antrag bei Gericht
einzureichen - und zwar unabhängig vom Ausgang der Klage auf
Nichtigkeit bzw. Einstellung des Verfahrens per se.
Hier ist (ich wiederhole mich ungerne) DRINGEND anwaltliche
Hilfe einzuholen!
mibu |
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