| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Pit68 Newbie
Anmeldungsdatum: 08.01.2006 Beiträge: 1
|
Verfasst am: 8.Jan 2006 11:33 Titel: Bekanntgabe Insolvenz |
|
|
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Insolvenzgutachter hat gegenüber dem Amtsgericht ein Gutachten erstellt und das Amtsgericht hat einen Beschluss erlassen und zwar wurde die GmbH mangels Masse als gelöscht erklärt. Problem es gab nur gegenüber der Krankenkasse eine Beschlussmitteilung und nicht gegenüber dem Geschäftsführer, Gesellschaftern oder dem vertretenden Rechtsanwalt. Im Handelsregister ist die GmbH noch vorhanden. Da der Beschluss des Amtsgerichtes innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe mit einer Beschwerde angefochten werden kann und es bisher keine Bekanntgabe gab, sollte die Rechtsfähigekeit der GmbH noch dasein.
Hat vielleicht jemand mit dieser Problematik schon Erfahrungen gesammelt?
Gruss
Pit68 |
|
| Nach oben |
|
|
kind33 Specialist
Anmeldungsdatum: 11.12.2005 Beiträge: 56 Wohnort: Berlin
|
Verfasst am: 8.Jan 2006 17:28 Titel: |
|
|
Hallo Pit68,
hier müssten Sie schon nähere Informationen geben, denn so wie Sie hier schreiben, kann der Sachverhalt nicht zutreffen:
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Insolvenzverfahren und dem vorgelagerten Insolvenzeröffnungsverfahren, in dessen Rahmen das Insolvenzgericht, wenn es nach der Eigenauskunft der GmbH möglich ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen Gutachter einsetzt, in aller Regel ein mit dem Insolvenzrecht vertrauter Rechtsanwalt. Wenn dieser Massearmut der GmbH/des Insolvenzschuldners feststellt (d. h. die freie Masse nicht zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht), beschließt das Insolvenzgericht noch im Insolvenzeröffnungsverfahren, dass "die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückgewiesen wird". Dieser Beschluss ist dem Geschäftsführer der GmbH bekannt zu geben.
Hiervon zu unterscheiden ist die Entscheidung des zuständigen Registergerichts, die GmbH wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister zu löschen. Wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, gleich ob Eigen- oder Fremdantrag, wird diese Information von dem Insolvenzgericht an das zuständige Handelsregister (also Registergericht, das zwar dem Grunde nach mit dem Insolvenzgericht identisch ist, es handeln hier aber verschiedene Abteilungen) weitergegeben. Das Registergericht teilt dann in aller Regel dem Geschäftsführer der GmbH mit, daß die Löschung aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit beabsichtigt ist, und fordert zur Stellungnahme auf.
Vorsicht: Mit der Löschung aus dem Handelsregister enden nicht die Pflichten des Geschäftsführers. Soweit die Gesellschafterversammlung nicht den Beschluss gefaßt hat, einen anderen Liquidator zu ernennen, wird er nach dem GmbHG automatisch Liquidator der GmbH, die jetzt den Zusatz i. L. führt, und hat die Gesellschaft zu liquidieren. Hierzu hat er beitreibbare Forderungen ggf. auch im Klagewege durchzusetzen (eine der wenigen Situationen, in denen eine juristische Person Prozesskostenhilfe erhalten kann), von etwaigen Erlösen die Gläubiger zu befriedigen und einen etwaigen Überschuss an die Gesellschafter auszukehren.
Sie sehen, nach Ihrer Schilderung sind noch viele Fragen offen. Sie sollten daher präzisere Infos in das Forum einstellen, damit Ihnen geholfen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
kind33 |
|
| Nach oben |
|
|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
|
| |