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hepe Newbie
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 34
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Verfasst am: 27.Jun 2005 3:54 Titel: Deutschte nach franz. Recht schuldenfrei in 12 Monaten? |
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Das war Thema in verschiedenen Threads hier.
Manchmal hilft richtiges Suchen bei Google. Sucheingabe: Rechtsberatung Insolvenzrecht.
Das französiche Insolvenzrecht - mit seinen kurzen Fristen - gilt auch für Deutsche.
Die Referenden in Frankreich und Holland zeigten eine gewisse Ermüdung und auch Ablehnung gegen die Europapolitik. Die EU mag vielen suspekt sein, weil vieles nicht bekannt ist. Die EU mag auch Nachteile bringen. Tatsache ist jedoch, dass das Zusammenführen der einzelnen europäischen Staaten auch Vorteile bringt, auch wenn diese so entstandenen Vorteile nicht immer Begeisterung auslösen. Einer dieser Vorteile der EU ist die garantierte Niederlassungsfreiheit für EU-Bürger innerhalb der EU. Diese garantierte Niederlassungsfreiheit führte z. B. in Deutschland dazu, dass durch höchstrichterlichen Beschluss sich auch ausländische Gesellschaften in Deutschland niederlassen können oder Niederlassungen errichten können. Das führte zu einer gewissen Popularität der englischen LTD, die lediglich mit einer geringen Summe von Stammkapital auskommt. Entsprechend gering ist denn auch die Haftung.
Nun soll auch das deutsche Recht der GmbH Anfang 2006 entsprechend angepasst und das einzulegende Stammkapital (und somit die Haftung) erheblich reduziert werden. Eine weitere Folge der Niederlassungsfreiheit zeigt sich nun im Insolvenzrecht. Auch hier gilt, dass was in einem Land der EU Gültigkeit hat auch Anerkennung in den restlichen Ländern der EU finden muss. Ist jemand in Deutschland im Insolvenzverfahren muss bis zu sechs Jahre auf die Restschuldbefreiung gewartet werden. In Frankreich dauert dies manchmal nur 12 Monate. Vorkommen kann es unter bestimmten Voraussetzungen, dass es länger dauert. Aber selbst wenn eine Restschuldbefreiung in Frankreich zwei Jahre dauern sollte, ist dies immer noch wenig an dem in Deutschland vorgegebenen Zeitraum.
Die Verwaltungsbehörden in Deutschland zeigten sich von der Möglichkeit, dass ein Deutscher mit Inanspruchnahme des französischen Insolvenzrechts auch in Deutschland innerhalb kurzer Zeit schuldenfrei werden kann, zunächst nicht allzu begeistert. Ob diese Ablehnung sich mittlerweile in Begeisterung gewandelt hat ist uns nicht bekannt. Tatsache ist jedoch, dass der Bundesgerichtshof dazu im Jahr 2001 entschied: Eine im Ausland erfolgte Restschuldbefreiung ist auch in Deutschland anzuerkennen! BGH - IZ ZB 51/00
Der Leitsatz der Entscheidung: Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der Insolvenzordnung, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland - hier Frankreich - geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen Insolvenzordnung entsprechen. Im Klartext heisst das (etwas vereinfacht!) nicht anderes, als dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsauffassung vertritt, dass innerhalb der EU jeder EU-Bürger dort wo er innerhalb der EU lebt, in ein Insolvenzverfahren gehen kann und dies auch in allen EU-Ländern anzuerkennen ist.
Ebenso gesehen hatte es das Oberlandesgericht (OLG) der Vorinstanz die entschieden hatte: Der Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel stehe die schuldbefreiende Wirkung der Abschlussentscheidung des Liquidationsverfahrens in Frankreich entgegen
Das Urteil
| Zitat: |
BGH - Beschluss vom 18.09.2001 - IX ZB 51/00
Sachverhalt:
Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gläubigerin auf. Nachdem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen ihn am 6.12.1994 beim Tribunal d´instance Hagenau eine "Ordonnance d´injonction de payer" auf Zahlung von 134.800 FF nebst Zinsen und Kosten. Am 28.3.1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das Konkurs- (Liquidations-) Verfahren eröffnet. Am 18.5.1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung gewährt.
Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer Zivilkammer des LG Baden-Baden mit Beschluss vom 24.6.1999 die Erteilung der deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des Instanzgerichts Haguenau vom 6.12.1994 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das OLG den Beschluss des LG abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel zurückgewiesen.
Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das OLG (Vorinstanz!) hat ausgeführt, der Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel stehe die schuldbefreiende Wirkung der Abschlussentscheidung des französischen Liquidationsverfahrens vom 18.5.1999 entgegen: Nach französischem Recht entfalte diese Entscheidung auch Entschuldungswirkung gegenüber der deutschen Gläubigerin.
In den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das französische Insolvenzgesetz von 1985 / 1994 auf alle natürlichen Personen - nicht nur Kaufleute - anwendbar. Die Entschuldungswirkung nach Art. 169 des Gesetzes sei aber nicht territorial auf diese drei Departements beschränkt.
Vielmehr beanspruche das französische Insolvenzverfahren grundsätzlich universelle Geltung auch im Ausland. Das treffe zugleich für die Entschuldungswirkung ("Suspension des poursuites") zu.
Diese gelte nach französischem Recht auch für ausländische Gläubiger und für Gläubiger von Forderungen fremden Rechts.
Diese Entschuldungswirkung sei - so führt das OLG weiter aus - in Deutschland anzuerkennen.
Insoweit könnten keine anderen Massstäbe gelten als bei der Anerkennung der Wirkung ausländischer Vergleiche, die zu einer Minderung von Forderungen führen könnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79[82 f., 87 ff.] = NJW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Nach Art. 102 EGInsO, der den früheren anerkennungs-rechtlichen Rechtszustand nur bestätige, müssten vier Voraussetzungen für die Anerkennung von Insolvenzwirkungen gegeben sein:
-funktionelle Vergleichbarkeit des ausländischen Verfahrens mit dem deutschen,
- internationale Anerkennungszuständigkeit,
- Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung
- sowie Vereinbarkeit mit dem deutschen "Ordre public".
Alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben.
Das französische Liquidationsverfahren sei dem Verfahren der deutschen Insolvenzordnung voll vergleichbar.
Nachdem auch die neue deutsche Insolvenzordnung die Entschuldung als VerfahrensfOLGe der Liquidation kenne, bestehe zur französischen "Suspension des poursuites" nur ein gradueller Unterschied.
Das französische Insolvenzgericht sei für die Durchführung des Verfahrens zudem international zuständig gewesen. Nach altem und neuem Insolvenzrecht sei bei fehlender selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands und damit bei natürlichen Personen das Wohnsitzgericht international zuständig (§ 71 I KO, § 3 I InsO, § 13 ZPO).
Der Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 ff. BGB.
Danach seien die ständige Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend.
Der Schuldner hier habe den Schwerpunkt seines familiären Lebens in Frankreich, wo er und seine Familie gemeldet seien und sich seine Familienwohnung befinde.
Nicht ausschlaggebend könne sein, dass er in Deutschland arbeite und demgemäss in Deutschland auch geschäftliche Aktivitäten entfalte.
Auch auf den Grad seiner persönlichen Einbindung in das französische Umfeld könne es nicht entscheidend ankommen.
Die Gläubigerin habe den Gerichtsstand in Frankreich selbst ihrem Prozessverhalten zu Grunde gelegt, als sie die "injonction de payer" beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe. Auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 I EuGVÜ sei es allein Sache des Vollstreckungsstaats, ob er die Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH, Slg. I 1999, 2543 = IPRax 2000, 18 ff.). Grundlage dafür seien in Deutschland die §§ 13 I, 15 AVAG. 2. Diese Ausführungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden Senats zu (vgl. ergänzend BGHZ 122, 373 [375 ff.] = NJW 1993, 2312 = LM H. 12/1993 § 237 KO Nr. 6). a)
Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, französische Gerichte seien für ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht zuständig gewesen. Denn die Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das Elsass sei rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz nach Begründung der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuss der Restschuldbefreiung des französischen Konkursrechts zu gelangen.
Ein solches "forum shopping" könne schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht anerkannt werden. Jedenfalls enthalte der angefochtene Beschluss keine Ausführungen dazu, wie das französische Recht rechtsmissbräuchliche Wohnortwechsel sanktioniere. b) Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des französischen Konkurs- Liquidations-Verfahrens seinen Wohnsitz tatsächlich in Frankreich hatte. Die Gläubigerin zieht insbesondere nicht in Frage, dass der Schuldner seine Wohnung ins Elsass verlegt hat, um dort - soweit absehbar - auf Dauer zu bleiben. Immerhin wohnt er jetzt seit mehr als sechs Jahren dort.
Daran ändert es nichts, dass er jedenfalls einmal innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine Wohnungen jeweils grenznah zu Deutschland liegen.
Die Umstände, dass er in Deutschland eine Arbeitsstelle hat und hier teilweise einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass er den Mietzins an eine deutsche Vermieterin zahlen muss. Dass das vom Schuldner genutzte Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat der Schuldner unwiderlegt damit erklärt, er habe es von seinem Bruder geliehen. Endlich ist es für den Wohnsitz - entgegen der Auffassung der Gläubigerin - bedeutungslos, dass der Schuldner sich zu Erklärungen vor einem französischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat.
Wenn das französische Konkursgericht sich nach alledem für örtlich zuständig hielt, ist dessen Entscheidung mit dieser Tragweite auch aus deutscher Sicht hinzunehmen.
Insbesondere ist im Rahmen der Prüfung allein der Zuständigkeit ausländischer Insolvenzgerichte (vgl. Art. 102 I Nr. 1 EGInsO) grundsätzlich nicht danach zu forschen, ob die ausländische Rechtsordnung Vorkehrungen gegen die rechtsmissbräuchliche Erschleichung eines Gerichtsstands oder gegen die Ausnutzung eines "forum non conveniens" trifft, sowie aus welchen Gründen das ausländische Gericht im Einzelfall davon keinen Gebrauch gemacht hat.
Es genügt in diesem Zusammenhang, dass die Sachlage für den Regelfall die internationale Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 InsO) ergibt.
Sofern das Ergebnis im Einzelfall Anstoss erregen sollte, ist dies allein unter dem umfassenderen Gesichtspunkt eines Verstosses gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu prüfen (s.u. II). II. 1. Das OLG hat einen Verstoss gegen die deutsche öffentliche Ordnung mit folgender Begründung verneint:
Die Entschuldungswirkung fremder Insolvenzverfahren verstosse als solche nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Die Gläubigerin hätte sich selbst am französischen Verfahren beteiligen können; ob sie dies tatsächlich getan habe, sei unerheblich.
Dasselbe gelte für den von ihr geäusserten Verdacht, der Schuldner habe über deutsche Einkünfte unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des französischen Konkursverfahrens mangels Masse könne entweder eine "ordonnance" des "président du tribunal" die individuelle Rechtsverfolgung wieder erlauben (Art. 169 II des französischen Insolvenzgesetzes) oder das französische Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin wieder aufgenommen werden, falls deutsches Vermögen nicht erfasst war (Art. 170 des Gesetzes).
Diese Möglichkeit müsste die Gläubigerin jedenfalls im Kollektivverfahren der Insolvenz ausnützen, ehe sie sich in Deutschland auf einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung wegen betrügerischer Manipulationen berufe. Denn die denkbare Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausland komme gegebenenfalls allen Gläubigern zugute, die Vollstreckung unter Nichtbeachtung der Entschuldungswirkung würde hingegen in jedem Falle nur den früher säumigen, vollstreckenden Gläubiger einseitig begünstigen und könne so die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nachträglich stören.
2.
Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde:
Eine Restschuldbefreiung verstosse allenfalls dann nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn sie an eine bestimmte Mindestbefriedigungsquote oder an einen längeren Zeitraum geknüpft sei, in dem sich der Schuldner ernsthaft um eine Schuldentilgung bemühen müsse. Im französischen Konkursverfahren dagegen würden die Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner bewusst in unvertretbarer Weise zurückgesetzt.
Das verleite zu einem "Restschuldbefreiungs-Tourismus". Es komme hier hinzu, dass die Gläubigerin vorgetragen habe, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt. Dieser Einwand müsse dem Gläubiger grundsätzlich verbleiben, auch wenn er nicht am französischen Konkursverfahren teilnehme.
Er könne nicht darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens in Frankreich zu betreiben, weil auch die Regelung des Art. 169 II des französischen Insolvenzgesetzes die individuelle Gläubigerbefriedigung nachträglich ermögliche.
Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint.
Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134, 79 [91 f.] = NJW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Hier hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, dass in der Verbraucherinsolvenz sogar "Nullpläne" zulässig sind (vgl. BayObLGZ 1999, 310 = NJW 2000, 220 = NZI 1999, 451 = ZIP 1999, 1926 [1928 f.]; OLG Köln, NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 = ZIP 1999, 1929 [1930 ff.]). b) Seit Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen ( §§ 286 ff., 304 ff. InsO ) ab 1.1.1999 auch in Deutschland mag es schon allgemein zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen von Schulden befreit zu werden, rechtsmissbräuchlich ist.
Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Restschuldbefreiung - im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen - ist die siebenjährige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§§ 287 I 1, 291 ff. InsO). In welchem Umfange diese Regelung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verbessert, ist bisher nicht geklärt.
Diese Aussichten werden sich zudem mit einem Inkrafttreten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur InsO zusätzlich dadurch verringern, dass danach gestundete Kostenforderungen des Staates für das Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen. Im Übrigen hätte der Schuldner hier eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre gem. Art. 107 EGInsO beantragen können.
Danach lässt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange die Forderung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren befriedigt worden wäre.
Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp 4000 DM netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so dass wenigstens ein Kind vorhanden sein muss. Über die Ansprüche anderer, mit der Gläubigerin konkurrierender Insolvenzgläubiger ist nichts dargetan.
Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in Frankreich belegenes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück, verwertet. Danach lässt sich schon allgemein nicht feststellen, dass die Gläubigerin sich wesentlich besser gestanden hätte, wenn deutsches statt französisches Insolvenzrecht anzuwenden gewesen wäre.
Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, dass der Schuldner seinen Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 - rechtsmissbräuchlich nach Frankreich verlegt hätte. Die Gläubigerin gibt selbst an, dass eine Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich den Grenzgängern folgende Möglichkeiten eröffnet: höhere Gehälter in Deutschland als in Frankreich,
wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse, viel geringere Steuerbelastung sowie,
geringere Lebenshaltungskosten.
Dies sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die allgemein einen Arbeitnehmer veranlassen können, die sozialen Unwägbarkeiten einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auf sich zu nehmen.
Demgegenüber lässt das weitere Vorbringen der Gläubigerin nicht erkennen, dass der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Gründen, sondern vorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um sich seiner Schulden in Deutschland zu entledigen.
Dafür genügen die von der Gläubigerin vorgebrachten Anhaltspunkte nicht.. Sie sind sämtlich ohne weiteres mit den allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche ein Grenzgänger auf Grund der eigenen Angaben der Gläubigerin zu erzielen vermag.
Endlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auf das Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt. Jedoch ergeben schon die Angaben der Gläubigerin in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung in Frankreich unter arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt hat.
Soweit die Gläubigerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen von fast 4000 DM könne der Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen sein, verkennt sie den Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend auf das Verhältnis der frei verfügbaren Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt fälligen eingeforderten Gläubigeransprüche an.
Das pfändbare Monatseinkommen des Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht, um die gesamte Forderung der Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit keine Stundung gewährt war. Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass der Monatslohn des Schuldners der französischen Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 18. 5. 1999 nicht bekannt gewesen wäre.
Der Umstand allein, dass ein Schuldner erwerbstätig ist und pfändbaren Lohn bezieht, schliesst eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach deutschem Recht grundsätzlich nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen verwertet ist (vgl. Grub/Smid, DZWir 1999, 1 [2ff.]; Beule, in: Festschr.f. Uhlenbruck, 2000, S. 539 [561]; Haarmeyer, ZInsO 2001, 572f., gegen AG Düsseldorf, ZInsO 2001, 572; AG Duisburg, NZI 2001, 106 = ZInsO 2001, 273 [274]; vgl. künftig § 196 I InsO i.d.F. des Art. 1 Nr. 12 des geplanten ÄndG).
Wenn die Gläubigerin schliesslich - wie sie geltend macht - nicht weiss, ob der Schuldner ihre Forderung im französischen Konkursverfahren angegeben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in Frankreich obliegt es - wie in Deutschland - auch dem Gläubiger selbst, seine Forderungen zum Verfahren anzumelden.
Nach der nicht im Einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners soll sogar die Gläubigerin am französischen Konkursverfahren teilgenommen haben.
Die Darlegungslast für einen Verstoss gegen die deutsche öffentliche Ordnung obliegt der widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt hat, ist die in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung anzuerkennen. |
Natürlich ist es nicht ganz so einfach, dass die blosse Behauptung in Frankreich zu wohnen und zu leben (nicht unbedingt auch zu arbeiten) genügt. Für flexible und mobile Menschen dürfte es jedoch keinerlei Problem darstellen, die Bedingungen für ein in Frankreich durchzuführendes Insolvenzverfahren zu erfüllen.
Quelle:
www.e-juristen.de/franzoesisches-Insolvenzrecht-gilt-auch-fuer-Deutsche.htm |
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charmingwolf Specialist
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 162 Wohnort: Cannes
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Verfasst am: 28.Jun 2005 17:09 Titel: |
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Habe zu diesem Thema oft genug geschrieben:
Nochmals, das in dem Link angeführte Urteil bezieht sich auf eine "Liquidation Judiciaire" eines deutschen Unternehmers mit Firmensitz & Wohnsitz in Frankreich. Es entspricht der Logik der Sache, dass an eine liquidierte Firma keine Ansprüche mehr gestellt werden können.
Der Schuldner hatte in dieser Liqidation unter anderem auch sein Grundstück und das darauf befindliche Haus verloren. Eine deutsches Kreditinstitut hatte dem Schuldner einen Kredit gewährt und auch einen Schuldtitel vor dem Tribunal de grande instance in Colmar erwirkt, dieser wurde in dem Insolvenzverfahren berücksichtigt. Leider blieb für die Bank nichts übrig.
Als der Deutsche wieder in Deutschland Einkünfte aus einem Arbeitsverhältniss bezog wollte die Bank seine Bezüge pfänden und wurde vom BGH abgeschmettert. Der Fehler der Bank war einen Zahlungsbefehl vor einem franz. Gericht zu erwirken, damit war die Schuld in Frankreich anerkannt.
Sonst sind ausländische Schulden nach dem franz. Gesetz ausgeschlossen. |
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adma Newbie
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 34
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charmingwolf Specialist
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 162 Wohnort: Cannes
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Verfasst am: 3.Jul 2005 16:51 Titel: |
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Hi,
nochmals:
für Schulden aus Sebstständigkeit ist das Handelsgericht (tribunal du commerce) am Firmensitz zuständig. Dort musst Du Konkurs anmelden.
Für private Verbindlichkeiten ist die Überschuldungkommission zuständig,
die gibt es in fast jedem grösseren Ort. Darin liegt die Chance für viele, denn Frankreich kennt keine Meldepflicht. Der Nachweis eines Wohnsitzes erfolgt nicht nur mittels Mietvertrages(Papier ist ja geduldig).
Du brauchst zwei weitere Beweise z.B.: Rechnungen der E.D.F. (E-Werk) und Rechnungen der France Telecom, Wasserwerke etc.
Da sind dann 6 Monate die Grundgebühr fällig und ein bisschen Verbrauch sollte auch schon sein, Du willst ja beweisen, dass Du dort gewohnt hast im Gegensatz zu Bürgern mit Wohnsitz in Monaco, die beweisen damit, dass sie während 6 Monaten nicht hier gewohnt haben.
Du siehst es ist nicht so einfach auch im Hinblick auf den letzten Satz, der sagt, dass es sich nur um Schulden in Frankreich handeln kann.
Ces commissions ont été créées par la loi Neiertz du 31 décembre 1989, qui instaurait pour la première fois en France un traitement juridique spécifique du surendettement (loi modifiée en 1995 et 1998). La Banque de France en assure le secrétariat ; il existe une commission au sein de chaque département. Le Préfet peut en créer d'autres en fonction des besoins.
Chaque Commission est composée de six membres, soumis à une obligation de confidentialité :
- le préfet (président de la Commission),
- le trésorier-payeur général (vice président),
- le directeur départemental des services fiscaux,
- le représentant local de la Banque de France,
- un représentant des organisations de consommateurs,
- un représentant des établissements de crédit et des entreprises d'investissement,
- un juriste
- un conseiller en économie sociale et famiiliale.
La Commission va d'abord procéder à un examen de la recevabilité de votre demande, puis elle dresse un état global de votre endettement. Elle s'efforce ensuite de négocier un plan amiable de redressement entre vous et vos créanciers et recommande certaines mesures. Une fois ces mesures arrêtées, l'intervention d'un juge de l'exécution permet de les rendre officielles. Ce juge peut intervenir en cas de recours.
Comment présenter un dossier ?
Pour constituer un dossier, vous pouvez vous faire aider par les services sociaux, mais c'est la personne surendettée qui doit engager personnellement la procédure et constituer le dossier qui sera présenté à la Commission de surendettement la plus proche de son domicile.
Um ein Dossier(Akte) zusammen zu stellen können Sie sich von den Sozialämtern helfen lassen, aber es ist die überschuldete Person die persönlich das Verfahren beantragen und die Akte zusammenzustellen hat , die dann der dem Wohnsitz nächsten Überschuldungskommission vorgelegt wird. Ein vom Anwalt vorgelegter Antrag hat eine Ablehnung zur Folge.
Le dossier doit comprendre tous les documents que vous pourrez rassembler permettant de justifier de vos ressources et de vos charges, dont, bien sûr, vos emprunts (même ceux pour lesquels vous n'avez pas de retard de remboursement).
Vos déclarations doivent être sincères et exhaustives. Toute dissimulation ou fausse déclaration est susceptible d'entraîner le rejet définitif de votre dossier. La Commission mène généralement une enquête pour vérifier vos déclarations et l'état de vos dettes, avant de décider si votre dossier est recevable, c'est-à-dire s'il entre bien dans le champ de compétence de la Commission.
En attendant la réponse de la Commission sur la recevabilité de votre dossier, continuez dans la mesure du possible à payer les remboursements, et ne contractez pas de nouveaux emprunts.
Les conditions de recevabilité
Certaines conditions sont exigées par la loi pour que vous puissiez bénéficier du dispositif. En effet, la procédure est réservée aux personnes physiques, dont le domicile fiscal se situe en France, et vous ne devez être ni commerçant, ni artisan, ni agriculteur. Si vous êtes de nationalité française mais demeurant à l'étranger, vous devez avoir contracté vos dettes non professionnelles exclusivement auprès de créanciers en France.
Interessant ist der letzte Satz:
Die Gültigkeitsbedingungen
Gewisse Konditionen sind vom Gesetz vorgeschieben um diese Vorschrift in Anspruch zu nehmen.
In der Tat, dieses Verfahren ist reserviert für physische Personen die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben und Sie dürfen weder Händler noch Handwerker noch Landwirt sein. Sollten Sie französischer Nationalität sein aber im Ausland leben, dürfen Ihre nichtprofessionellen Schulden ausschliesslich bei Gläubigern in Frankreich sein.
Le taux de recevabilité moyen depuis 1990 est supérieur à 90%.
Grüsse aus Cannes |
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hepe Newbie
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 34
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Verfasst am: 4.Jul 2005 6:10 Titel: |
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@charmingwolf -
Ich habe die Entscheidung des BGH mal im Ganzen angesehen:
http://www.e-juristen.de/Insolvenzrecht-BGH-Rechtsprechung.htm
Irgendwie ist das was Sie hier sagen nie ganz falsch. Es ist aber auch nicht richtig.
Irgendwie scheinen Sie Äpfel und Birnen durcheinander zu werfen. |
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charmingwolf Specialist
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 162 Wohnort: Cannes
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Verfasst am: 4.Jul 2005 8:17 Titel: |
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@Hepe
Haben Sie das Urteil richtig gelesen oder nur Auszüge auf irgendwelchen dubiosen Anwaltsseiten?
| Zitat: |
Die Gläubigerin habe den Gerichtsstand in Frankreich selbst ihrem Prozessverhalten zu Grunde gelegt,
als sie die "injonction de payer" beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe. Auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 I EuGVÜ sei es allein Sache des Vollstreckungsstaats, ob er die Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH, Slg. I 1999, 2543 = IPRax 2000, 18 ff.). Grundlage dafür seien in Deutschland die §§ 13 I, 15 AVAG. 2. Diese Ausführungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden Senats zu (vgl. ergänzend BGHZ 122, 373 [375 ff.] = NJW 1993, 2312 = LM H. 12/1993 § 237 KO Nr. 6). a) |
Habe ich in meinem Posting angeführt. Bitte um Entschuligung es war nicht Colmar sondern Hagenau allerdings, hier irrt der BGH, nicht das Tribunal d'instance sondern das Ttribunal de grande instance. Bitte also um Nachsicht, glaube nicht, dass man das als Halbwahrheit bezeichnen sollte.
| Zitat: |
| Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Restschuldbefreiung - im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen - ist die siebenjährige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 1 Satz 1, §§ 291 ff InsO). In welchem Umfange diese Regelung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verbessert, ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem mit einem Inkrafttreten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur Insolvenzordnung zusätzlich dadurch verringern, daß danach gestundete Kostenforderungen des Staates für das Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen. Im übrigen hätte der Schuldner hier eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre gemäß Art. 107 EGInsO beantragen können. Danach läßt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange die Forderung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren befriedigt worden wäre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp 4.000 DM netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so daß wenigstens ein Kind vorhanden sein muß. Über die Ansprüche anderer, mit der Gläubigerin konkurrierender Insolvenzgläubiger ist nichts dargetan. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in Frankreich belegenes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück, verwertet. Danach läßt sich schon allgemein nicht feststellen, daß die Gläubigerin sich wesentlich besser gestanden hätte, wenn deutsches statt französisches Insolvenzrecht anzuwenden gewesen wäre. |
Habe ich auch ausgeführt, wo sehen Sie unwahre Aspekte?
| Zitat: |
Wenn die Gläubigerin schließlich - wie sie geltend macht - nicht weiß, ob der Schuldner ihre Forderung im französischen Konkursverfahren angegeben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in Frankreich obliegt es - wie in Deutschland - auch dem Gläubiger selbst, seine Forderungen zum Verfahren anzumelden. Nach der nicht im einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners soll sogar die Gläubigerin am französischen Konkursverfahren teilgenommen haben.
d) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung obliegt der widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt hat, ist die in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung anzuerkennen. |
Auch der BGH spricht von einem Konkurs in seinem Urteil.
Die Gläubigerin hat, indem sie einen rechtskräftigen Schuldtitel in Frankreich erwirkte, keine Aussicht auf Erfüllung nach Abschluss des Konkursverfahrens.
Anders sähe es aus, bei einer privaten Insolvenz, da sind Schulden aus Handwerkstätigkeit, Handel, Landwirtschaft ausgeschlossen ebenso Unterhaltsschulden; Steuerschulden werden nach Abwicklung der Priv. Insolvenz in einem gesonderten Verfahren mit dem franz. Finanzamt abgewickelt. Vor allem aber werden ausländische Schulden nicht von der Insolvenzverfahren erfasst.
Es ist also hirnrissig sich in Frankreich einer Inso. zu unterwerfen wenn Sie in Frankreich keine Schulden haben und die deutschen Schulden weiter bestehen bleiben. Es sei denn der deutsche Gläubiger hat einen Zahlungsbefehl in Frankreich beantragt.
Sollte der Schuldner aus dem BGH-urteil noch weitere Gläuniger in Deutschland haben, können diese weiterhin ihre Forderungen eintreiben, sofern sie keinen Zahlungsbefehl vor Abschluss des des Konkursverfahrens in Frankreich erwirkt haben.
Die dazugehörigen franz. Gesetzestexte habe ich schon mehrfach gepostet auch mit teilweiser Übersetzung.
Ich finde es wiederlich, wenn irgendwelche Winkelavokaten oder sonstige Vermittler falsche Hoffnungen wecken und den armen Schweinen auch noch das letzte Hemd ausziehen.
Irgendwie ist das eine Art der Leichenfledderei.
Grüsse von der Côte
Wolfgang |
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hepe Newbie
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 34
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Verfasst am: 4.Jul 2005 9:11 Titel: |
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@ charmingwolf -
Sie interpretieren falsch.
Die Klägerin behauptet auf der einen Seite, dass das Verfahren in Frankreich nicht zulässig ist und erwirkt dann dort trotzdem einen „Titel“. Das hat der BGH dazu kritisch bemerkt. Das eine widerspricht dem anderen.
Die sonstigen „Randbemerkungen“ haben mit dem Konsenz der Entscheidung nichts zu tun.
Im Übrigen kann ich Ihr vehementes Engagement in dieser Sache nicht so ganz nachvollziehen. |
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sunshineman Newbie
Anmeldungsdatum: 03.07.2005 Beiträge: 26 Wohnort: Deutschland
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Verfasst am: 31.Jul 2005 13:30 Titel: |
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So, bei der privaten Insolvenz in Frankreich ist jemand aufgesprungen der hier im Forum schon bei Ltd.Gründungen bekannt geworden ist.(Aktoria Ltd. Herrman Walter)
In einer News habe ich gelesen das mind.5.000€ anzulegen sind um die private Insolvenz in Frankreich durchzuführen.
Was mir auch nicht klar war das man in Frankreich mind. eine 2 Zimmerwohnung haben muß (lt. Angabe der News).
Also, ab 5000€ "werden Sie geholfen".......... oder auch nicht.
Gruss sunshineman |
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lensnode Newbie
Anmeldungsdatum: 01.12.2004 Beiträge: 15 Wohnort: Rhein/Ruhr-Gebiet
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Verfasst am: 1.Aug 2005 9:58 Titel: |
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Hallo sehr geehrte Forengemeinde,
hat von Euch jemand Informationen, wie das private Insolvenzverfahren in Belgien bzw. Holland aussieht oder weiss, wo man sich informieren kann ?
Hintergrund : Ich möchte meinen Wohnsitz dorthin verlegen, arbeite aber weiterhin in Deutschland.
Danke Euch für Eure Hilfe
Lensnode |
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ccbbaa Newbie
Anmeldungsdatum: 14.08.2005 Beiträge: 4
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Verfasst am: 14.Aug 2005 7:51 Titel: deutsche Schulden im französichen Insolvenzverfahren |
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charmingwolf schreibt am 28.6.05 und am 4.7.05:
"Sonst sind ausländische Schulden nach dem franz. Gesetz ausgeschlossen."
"Vor allem aber werden ausländische Schulden nicht von der Insolvenzverfahren erfasst.
Es ist also hirnrissig sich in Frankreich einer Inso. zu unterwerfen wenn Sie in Frankreich keine Schulden haben und die deutschen Schulden weiter bestehen bleiben."
Das soll offensichtlich bedeuten, dass in das französische Insolvenzverfahren Schulden, die in Deutschland bestehen, nicht einbezogen und somit auch nicht erlassen werden. In welchem Gesetz steht es und in welchem Paragraphen? "Die dazugehörigen franz. Gesetzestexte habe ich schon mehrfach gepostet auch mit teilweiser Übersetzung." schreibt charmingwolf. Wo kann ich diese finden? Ich bitte um Mitteilung (bitte links angeben)
Falls das so sein sollte, dann gilt dies aber nicht in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle (d.h. es gilt nicht in Elsass-Lothringen), oder werden auch dort ausländische Schulden nicht ins Insolvenzverfahren einbezogen? Wenn ich im Elsass oder Lothringen wohne und dort einen Insolvenzantrag stelle, wird dann mein deutsches Vermögen und meine deutschen Schulden in das Verfahren einbezogen?
Ich habe mehrere Immobilien in Ostdeutschland erworben. Dadurch, dass viele in den Westen zogen, hatte ich einen Leerstand zu verzeichnen. Auch bekam ich nicht alle Mieten. Es gab auch noch etliche andere Probleme. Jedenfalls konnte ich die Darlehen nicht mehr bedienen. Da die Immobilien heute kaum noch etwas wert sind, sind die Schulden, die ich zurückzahlen müsste, weit höher als der Wert der Immobilien. Insgesamt verbleiben am Ende eine halbe Millionen oder eine Millionen Schulden.
Wenn ich charmingwolf richtig verstanden habe, gibt es in Frankreich zwei verschiedene Verfahren. Welches würde auf mich zutreffen? "Für Schulden aus Sebstständigkeit ist das Handelsgericht (tribunal du commerce) am Firmensitz zuständig. Dort musst Du Konkurs anmelden. Für private Verbindlichkeiten ist die Überschuldungkommission zuständig, die gibt es in fast jedem grösseren Ort." Ist für mich dann die Überschuldungskommission zuständig, da ich die Immobilien alle privat erwarb? Wenn freilich mein deutsches Vermögen und meine deutschen Verbindlichkeiten nicht erfasst würden, wäre ein Verfahren von vorn herein sinnlos. Wenn das so sein sollte, dass deutsches Vermögen und deutsche Verbindlichkeiten nicht erfasst werden, wie kann man dann erklären, dass kein einziger von mir befragte Insolvenzanwalt, der mit Insolvenzrecht in Elsass-Lothringen befasst ist, mir dies sagte?
Ich freue mich auf Rückmeldungen
ccbbaa |
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charmingwolf Specialist
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 162 Wohnort: Cannes
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Verfasst am: 14.Aug 2005 17:37 Titel: |
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@ccbbaa
Lieber Freund,
Können Sie mir sagen wo Sie in Frankreich "Insolvenzanwälte" gefunden haben?
Frankreich kennt im Gegensatz zu Deutschland ein Handelsgericht, das "Tribunal du Commerce".
Wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben erstellt Ihr Steuerberater/Prüfer eine Bilanz,
die Sie oder er innerhalb von 15 Tagen beim Gericht hinterlegen müssen, mit dem cerfa-Vordruck
[/url] http://www.sosdepotdebilan.com/procedure/cerfa.pdf [url].
Das Gericht entscheidet nach Sachlage (Personal, Werte, Auftragslage, Schulden) ob eine Weiterführung oder eine Liquidation in Frage kommt. In beiden Fällen wird ein Verwalter bestimmt.
Bei einer Weiterführung gibt es zwei Möglichkeiten, Sie führen die Firma in Abstimmung mit dem Verwalter weiter oder es wird ein kommissarischer Verwalter eingesetzt und Sie haben nichts mehr zu sagen (ein liquidateur judiciare wird zwar angeblich von dem Gericht dem er zugeordnet ist kontrolliert, besitzt aber in Realität eine unantastbare Macht).
Auch bei diesen Möglichkeiten ist eine Liquidation zu jeder Zeit möglich.
Vorteil der Weiterführung >> Vollsteckungsschutz, Niederschlagung von Strafen seitens der Sozial/Finanzbehörden für verspätete oder gar nicht bezahlte Beiträge.
Private Überschuldung:
[/url]http://www.gomopa.net/foren/lhtopic/2722/20/0/asc/private-insolvenz-schuldenfrei-in-12-monaten.htm[url]
Blättern Sie mal durch.
*
In Ihrem Falle ist allerdings zu überlegen ob es sich nicht um professionelle Schulden handelt,
Frankreich kennt nämlich den Freiberuf des „Loueurs“ , des Vermieters.
Dabei ist allerdings Eile geboten. Wenn zwei Verfahren gleichzeitig laufen sollten stimmen sich die Gerichte ab, welches Land die Insolvenz durchführt.
Siehe Text im Anhang:
http://www.eic.minefi.gouv.fr/dossier/archives/regfaill.pdf
Zum Loueur:
http://www.guideducredit.com/HTMcorps/fichierinvestir/lmp.htm
Grüsse aus der Sonne |
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charmingwolf Specialist
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 162 Wohnort: Cannes
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Verfasst am: 15.Aug 2005 16:18 Titel: |
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Der nicht funktionierende Link nachgeliefert:
[url]http://www.gomopa.net/foren/lhtopic/2722/20/0/asc/private-insolvenz-schuldenfrei-in-12-monaten.htm [/url] |
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Clemerius Newbie
Anmeldungsdatum: 29.09.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 29.Sep 2005 2:45 Titel: Insolvenz - Erfahrungsaustausch |
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hallo,
ersteinmal zu CCBBAA
ich bin verblüfft, wie ähnlich deine situation zu meiner ist, deshalb bitte ich dich mal zu mir kontakt aufzunehmen.
dann zu allen anderen, ich habe zu diesem thema auch schon einiges gehört und einiges unternommen, also wer interesse hat auf erfahrungsaustausch, bitte auch melden.
ciao Clemerius |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 29.Sep 2005 4:30 Titel: Re: Insolvenz - Erfahrungsaustausch |
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| Clemerius hat folgendes geschrieben:: |
ich bin verblüfft, |
...hoffe Ihre 4-fache Verblüffung hat sich wieder etwas gelegt.
3 Postings gleichen Inhaltes (identisch) wurden gelöscht. |
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Clemerius Newbie
Anmeldungsdatum: 29.09.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 29.Sep 2005 23:36 Titel: Löschung |
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na gut A. Henneberg,
wenn die anderen gelöscht wurden, wie kann ich denn zu ccbbaa kontakt aufbauen - z.b. eine email zusenden ???????
Gruß Clemerius |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 30.Sep 2005 4:33 Titel: |
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| Über eine Antwort im Thread wird der User automatisch per Mail informiert. |
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veraendert Newbie
Anmeldungsdatum: 09.06.2005 Beiträge: 14
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Verfasst am: 11.Okt 2005 11:05 Titel: Zusammenfassung |
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des BGH-Urteils, nachdem hier nun wahrlich viel verwirrendes geschrieben wurde:
Es müssen nach der Rechtsprechung vier Voraussetzungen für die Anerkennung von Insolvenzwirkungen in Deutschland gegeben sein:
-funktionelle Vergleichbarkeit des ausländischen Verfahrens mit dem deutschen,
- internationale Anerkennungszuständigkeit,
- Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung
- sowie Vereinbarkeit mit dem deutschen "Ordre public".
Von der deutschen Seite der Angelegenheit betrachtet, ist ein Insolvenzverfahren in Frankreich also nicht übermäßig schwierig. Natürlich muss der Wohnsitz tatsächlich in Frankreich sein, um die Zuständigkeit der französischen Gerichte zu begründen. Und, Stichwort "ordre public": Wer glaubt, er könne allzu leicht das deutsche Insolvenzrecht umgehen, irrt. Denn nur dann, wenn es, salopp gesagt, auch im Ausland wehtut, ein Insolvenzverfahren durchzuführen, werden die ausländischen Entscheidungen, insbesondere die über Restschuldbefreiung, in Deutschland anerkannt.
Soweit zur deutschen Seite. Davon zu trennen ist die französische Seite, bei der dann insbesondere zu prüfen ist, in wie weit auch Forderungen deutscher Gläubiger einbezogen sind. |
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miniprint Newbie
Anmeldungsdatum: 08.12.2005 Beiträge: 23 Wohnort: Frankreich
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Verfasst am: 8.Dez 2005 17:06 Titel: |
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Hallo zusammen
jetzt weiß ich eigentlich noch immer nicht weiter!
Das klingt alles nach generell geht es, aber oft auch nicht und nicht überall gilt die Restschuldbefreiung.
Als juristischer Halblaie entnehme ich dem BGH-Urteil, dass die Restschuldbefreiung in Frankreich funktioniert und anerkannt wird. Ich sehe nicht, welche Einschränkungen es gibt.
Zu meinem Hintergrund:
Seit über einem Jahr lebe ich wirklich im Elsass und habe Altschulden aus einer GmbH-Pleite von 1988 plus einige private Gläubiger. Es ist hier auch ohne Schuldbefreiung sehr angenehm, da weder Finanzamt, noch andere Gläubiger mit Ihren Titeln mir nach Frankreich gefolgt sind.
Langfristig wäre mir allerdings eine Bereinigung der Situation lieber, da man irgendwann wieder ein normaler Mensch sein will.
Was möchte ich:
Vielleicht sollten sich mehrere Betroffene zusammentun und gemeinsam das Problem lösen. Ich kann dabei die Postanschrift stellen. Da man die Formulare wohl ohne Anwalt einreichen muss, könnte man durch Zusammenarbeit vieles preisgünstig regeln und Erfahrungen austauschen.
Bedingung wäre natürlich, dass die Entschuldung in Deutschland anerkannt wird. |
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dolittle Newbie
Anmeldungsdatum: 07.03.2005 Beiträge: 23
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Verfasst am: 9.Dez 2005 12:00 Titel: |
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Der Artikel von hepe und die Anmerkung von Charmingwolf sind nicht uninteressant.
Allerdings verkennt hepe die wirtschaftlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts: Das Stammkapital hat mit der Haftung nichts zu tun. Es ist lediglich zur Gründung erforderlich und kann danach ausgegeben/verspielt werden. Dann ist es futsch - ohne dass eine weitere Haftung der Gesellschaft besteht.
Mit diesem Irrglauben steht hepe nicht alleine, Dank sei allen Bankern, die immer noch so denken. Das erleichtert die Seminartätigkeiten. |
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Gundel Insider
Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 858
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Verfasst am: 9.Dez 2005 12:12 Titel: |
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hallo,
@dolittle
Ich glaube da liegen Sie ein bißchen falsch. Das Stammkapital einer GmbH ist mitnichten zum verspielen, versaufen oder ähnlichem da.
Das hat man vielleich früher mal so gesehen, man lieh sich bei Oma Erna 50.000.- DM (zu DM - Zeiten), gründete eine GmbH und gab Oma das Geld nochmal zurück - Diese Spielchen können Sie heute vergessen.
Sie sind als Geschäftsführer bei Insolvenz verpflichtet, den ordnungsgemäßen Nachweis der Verwendung der Stammeinlage zu führen, und zwar muß es im "Sinne" der Gesellschaft verwandt worden sein (es sei denn, Versaufen wäre der einzige GmbH - Geschäftszweck ).
Ansonsten kommen Sie ganz schnell in die Beweisnot - sie sind als GF dran und der Gesellschafter muß im Zweifel nochmals erbringen - da freut sich der Insolvenzverwalter nämlich als erster drauf! Grad' wenn's als Darlehen deklariert wurde....
@miniprint
Haben Sie es eigentlich schon einmal mit einem außergerichtlichen Vergleich mit Ihren deutschen Gläubigern versucht???
grüße
gundel |
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