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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 19.Dez 2004 13:16 Titel: Durchgriffshaftung / Inolvenz... |
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Hallo,
ein interessanter Beitrag aus dem Steuernetz-Abo...
| Zitat: |
Durchgriffshaftung
Auch bei Insolvenzreife möglich
Als GmbH-Gesellschafter haften Sie üblicherweise den Gläubigern der GmbH nicht. Dieser "Haftungsschutz" ist sehr häufig der Grund, weshalb Sie eine Gesellschaft "mbH" (= mit beschränkter Haftung - nämlich auf das Gesellschaftsvermögen) als Rechtsform für Ihre Firma gewählt hatten.
Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, die Durchgriffshaftung. Bei dieser Haftung wird "durch den Haftungsschutzschild" hindurch gegriffen auf die hinter der GmbH stehenden Gesellschafter. Eine Durchgriffshaftung auf die Person des Gesellschafters erfolgt, wenn die Berufung auf die förmliche Selbstständigkeit der juristischen Person (= die GmbH) gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde. Beispielsweise dann, wenn ein Allein-Gesellschafter "seine" GmbH oder eine Muttergesellschaft ihre Tochter-GmbH finanziell und wirtschaftlich (Gewinnabführung) völlig beherrscht.
Auch dann, wenn ein GmbH-Gesellschafter und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der "handelnden GmbH" planmäßig Vermögen entziehen, haften sie den GmbH-Gläubigern.
Beispiel
Herr Franz Müller ist Allein-Gesellschafter der FM-GmbH. Von der FM-GmbH wurde die MA-GmbH abgespalten. Die MA-GmbH ist also eine Schwestergesellschaft der FM-GmbH. Bei der MA-GmbH ist Franz Müller zwar nicht Allein-Gesellschafter, aber er beherrscht sie Dank seiner Anteilsmehrheit; niemand kann dort ohne seine Zustimmung etwas durchsetzen. Die FM-GmbH ist hoch verschuldet, bei genauer Betrachtung hätte man keine Schwierigkeiten, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen; die MA-GmbH dagegen steht schuldenfrei da. "Glücksfall": Die MA-GmbH hat einen sehr ähnlichen Geschäftszweck wie ihn die FM-GmbH hat. Bevor der Geschäftsführer den Antrag auf Insolvenzeröffnung für die FM-GmbH stellt, werden die Geschäfte von der FM-GmbH abgezogen und auf die MA-GmbH "umgeleitet". Dann hat die MA-GmbH (und ihre Gesellschafter!) weiterhin den Umsatz, und der FM-GmbH (und ihren Gläubigern!) blieben die Schulden.
So sollte in einem realen Fall das Risiko "elegant" auf die Gläubiger abgewälzt werden. Diese aber ließen sich das nicht gefallen, sondern wehrten sich - mit Erfolg, aber sie mussten sich bis zum BGH (Urteil vom 20.9.2004, II ZR 302/02) durchstreiten. Das Fazit: Sowohl der Alleingesellschafter als auch die Schwestergesellschafter haften den GmbH-Gläubigern, wenn diese systematisch Vermögen entziehen. Sie müssen den Gläubigern Schadenersatz (§ 826 BGB) leisten. Das gilt selbst dann, wenn die GmbH zu dem Zeitpunkt der "Verlagerung der Geschäfte" eigentlich schon wegen Überschuldung insolvenzreif war. Denn durch das Abziehen von Vermögen und Umsatz wird die Überschuldung noch vertieft, so dass die Gläubiger noch schlechter dastehen als vorher.
Praxis-Tipp
Immer dann, wenn ein Unternehmen insolvent wird, hat dies einen "Domino-Effekt"; andere Unternehmen werden mit in den Strudel gerissen. Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer solchermaßen die Existenz Ihrer GmbH bedroht sehen, weil andere Sie auf eine absolut indiskutable Art auf Ihren Forderungen sitzen lassen wollen, können Sie sich mit guten Erfolgsaussichten mit Hinweise auf dieses BGH-Urteil zur Wehr setzen. |
Quelle: www.steuernetz.de
Freundliche Grüße
Peter Wilhelm |
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Roderich Hopp * Ehrenmitglied *

Anmeldungsdatum: 17.05.2004 Beiträge: 947 Wohnort: Dorum-Mulsum
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Verfasst am: 19.Dez 2004 14:48 Titel: |
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Werter User Wilhelm !
Ich hoffe nur, dass auch recht viele User Ihren Beitrag lesen und ihre Schlüsse daraus ziehen.***
Sie gestatten mir, Ihren Praxistipp dahingehend zu ergänzen:
Aus der Rechtsprechung des BGH in den Achtzigern gibt es in Bezug auf die Durchgriffshaftung bei Insolvenzverfahren einer GmbH im Zushg. mit dem GmbH-Gesetz bemerkenswerte Urteile ( werde die raussuchen und ins Forum stellen ) ,die eine Durchgriffshaftung gegen einen GmbH- Geschäftsführer /Gesellschafter erweitert zulassen, sobald im Einzelfall geprüft worden ist, wann definitiv Überschuldung /Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist. Daraus ist abzuleiten, dass
eine Überschuldung bzw. Zahlunsunfähigkeit schon dann gegeben ist, wenn die GmbH ihr Geschäftskonto mehrmals überzieht , bzw. bei Warenbestellungen im ordentlichen Geschäftsbetrieb in Kauf nimmt, das Zahlungen u.U. nicht mehr im Sinne des ordentlichen Geschäftsverkehrs ausgeführt werden, und sie den Gläubiger/Lieferanten davon nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat.
Tipp aus der Praxis.
Hat ein Gläubiger /Lieferant vor Insolvenzantrag ( bis zu 3 Monate ) in gutem Glauben aufgrund der bisherigen Geschäftsbeziehung geliefert oder geleistet und trotz Mahnung keine Zahlung erhalten, oder ihm durch die GmbH als Schuldnerin andere als die bisherigen Zahlungsmodalitäten ohne Hinweis auf die wahren Gründe der Verschlechterung unterbreitet worden sind, dann sollte im Falle der Insolvenz umgehend Strafanzeige wegen des Verdachts des sog. Eingehungsbetruges nach § 263 StGes gegen den / die Geschäftsführer /Gesellschafter erstattet werden.
Ich verweise ausdrücklich, dass es sich mit der o.g. Aussage nicht Rechtsberatung im Sinne des RBerGes. handelt, da praktisch x mal vollzogen und somit bereits eingetreten und für jedermann verwertbar.Bestätigt sich aufgrund der Ermittlungstätigkeit der Anfangsverdacht erhöht sich für den Gläubiger die Chance, in das persönliche Vermögen des /der Geschäftsführer /Gesellschafter zu klagen, da dann auch in diesem Fall die Durchgriffshaftung greift.
Früher war es gang und gebe das die damaligen Konkursgerichte nach Statusprüfung die zuständige Staatsanwaltschaft informierten, insbesondere dann wenn die Verschuldung / Überschuldung höher als das - vereinfacht ausgedrückt- Stammkapital war, oder wenn ersichtlich war, dass das Konkurs / jetzt Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt werden muss, und dazu noch erhebliche Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung gegenüber Dritten bestanden.
Wenn z.B. festgestellt wurde, dass aus Erlösen von Dritten gelieferter und ggf. weiterverarbeiteter Ware anderweitig befriedigt wurde (z.B. dann u.U. Verstoß gegen Eigentumsvorbehalt in den AGB ) anstatt den direkten Gläubiger daraus zu befriedigen bzw. teilzubefriedigen, ( verlängerter Eigentumsvorbehalt ) hatte jeder Gesellschafter / Geschäftsführer ein strafrechtliches Problem. Inwieweit diese Maßstäbe bei der großen Überlastung der Gerichte heute noch angewendet werden entzieht sich im Moment meiner Kenntnis.
Das Angeführte gilt, bei entsprechender Interpretation übrigens auch für Inhaber / Gesellschafter ausländischer Unternehmen, wenn geschäftliche oder andere Handlungen derart im Hoheitsbereich deutschen Rechts ausgeführt oder getätigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Roderich Hopp |
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Schelm2004 Specialist
Anmeldungsdatum: 09.12.2004 Beiträge: 74
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Verfasst am: 19.Dez 2004 22:56 Titel: |
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@Peter Wilhelm
Der gezeigte Fall ist ja auch strafrechtlich schon als klassisch vorsätzlicher Bankrott einzuordnen. Insofern kann die Druchgriffshaftung nur positiv eingewertet werden.
Deshalb kann ich dazu nur meinen Senf wie folgt abgeben (und ich wiederhole mich aufgrund der Vielzahl unbelehrbarer Unternehmer gern) : Man melde ordentlich Insolvenz an und bleibe "sauber", mache mit dem eingesetzten Verwalter einen beidseitig interessanten asset deal und habe zukünftig wieder Freude am operativen Geschäft. So einfach und so kompliziert............
@Roderich Hopp
Auch heute noch geht jede InsoAkte zur Staatsanwaltschaft. Relativ schnell werden Verfahren eingeleitet, die mangels Masse abgelehnt wurden bzw. wo nach Eröffnung Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Bei allen anderen Fällen tut der Verwalter sein Übriges (oder auch nicht).........
Schelm2004 |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 19.Dez 2004 23:54 Titel: Jein... |
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Hallo Schelm2004...
| Schelm2004 hat folgendes geschrieben:: |
@Peter Wilhelm
Der gezeigte Fall ist ja auch strafrechtlich schon als klassisch vorsätzlicher Bankrott einzuordnen. Insofern kann die Druchgriffshaftung nur positiv eingewertet werden.
Deshalb kann ich dazu nur meinen Senf wie folgt abgeben (und ich wiederhole mich aufgrund der Vielzahl unbelehrbarer Unternehmer gern) : Man melde ordentlich Insolvenz an und bleibe "sauber", mache mit dem eingesetzten Verwalter einen beidseitig interessanten asset deal und habe zukünftig wieder Freude am operativen Geschäft. So einfach und so kompliziert............
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Schelm2004 |
Radio Eriwan...
Im Prinzip haben Sie Recht; aber...
Ganz so leicht ist es natürlich nicht. Ich glaube, daß Sie das auch wissen...
Ich selbst habe dieses Verfahren als leitender Angestellter eines Stahlbauunternehmens zur Jahreswende 2001 / 2002 miterlebt. Ich äußerte mich dazu auch vor wenigen Tagen in einem anderen Thread.
Der Asset-Deal umfasste seinerzeit Teile der betriebsnotwendigen Geschäftsausstattung als auch Teile der zwar noch bestehenden, aber noch nicht ausgeführten Aufträge / Auftragsteile.
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor:
Da war eine GmbH mit einem 100%-igen Gesellschafter / Geschäftsführer.
Da gab es einen zweiten Geschäftsführer (Bauing.) für den technischen Bereich; keine Gesellschafteranteile. Aufgrund gravierender Fehleinschätzungen innerhalb einer Auftragskalkulation (verursacht durch den Herrn techn. GF) wird ein Auftrag hereingenommen zu einem Auftragswert von Mio. DM 7,0 und hat hinterher rd. Mio. DM 11,0 an Kosten auf der Uhr.
Die Bank wird von mir, lange vor Auftragsende, informiert über das voraussichtliche Jahresergebnis. Die Bank besteht darauf, daß eine externe Unternehmensberatung eingeschaltet wird zwecks Aufdeckung der Ursache und Aufzeigen zukünftiger Strategien zur Vermeidung gleichartiger Fehler.
Die Bank hält aufgrund des erstellten Gutachtens weiterhin die gewährten Kreditlinien offen; jedoch ohne jegliche Erweiterung.
Es kam, wie es kommen mußte... Der Verlust war auf Dauer liquiditätsmäßig nicht zu verkraften. Am 19. oder 20. Dez. 01 hatte ich die Ehre, den Gesellschafter / Geschäftsführer zum Amtsgericht zu begleiten und für die gesamte Firmengruppe (4 Firmen, rd. 130 Mitarbeiter) Insolvenz anzumelden - fröhliche Weihnachten!
Einschaltung eines Inso-Verwalters usw. usf. ...
Ganz klar stand im Vordergrund, die Geschäftstätigkeit mittels einer Auffanggesellschaft fortzuführen...
Fragestellungen dabei (zusammen mit der zuvor schon bezeichneten Unternehmensberatung):
Wer gehört zum neuen Gesellschafterkreis?
Vier oder fünf Mitarbeiter hatten sich bereit erklärt, mittels frischem Kapital einzuspringen. So u. a. auch ich; mit rd. TEUR 100 wäre ich dabeigewsen...
Bedingung: Der Totengräber (s. weiter oben in dieser Nachricht) muß weg!
Das Ende vom Lied:
Die neue Gesellschaft wurde gegründet wie folgt:
Mit Minimalkapital in Höhe von TEUR 25, davon haltend 49 % die Ehefrau des bisherigen Gesellschafters und 51 % der Schwiegersohn (branchenfremd, da Autohaus) des bisherigen Gesellschafters...
Lt. meinen Berechnungen, die von der Unternehmensberatung inswoweit bestätigt wurden, wären für eine Zeitraum von max. 6 Monaten in der Spitze rd. TEUR 550 nötig gewesen, um über die Runden zu kommen. Benannter Schwiegersohn hatte sich bereit erklärt, davon rd. TEUR 300 zu übernehmen - unter der Vorraussetzung, daß die oben benannten anderen 5 Personen die andere Hälfte auf die Reihe kriegen...
Und hier begann das Dilemma:
Der bisherige Gesellschafter bestand einerseits darauf, daß an der neuen Gesellschaft die Ehefrau mit 49 % beteiligt bleibt und desweiteren darauf, daß der Totengräber Geschäftsführer wird. In der Folge haben die anderen fünf Personen sich dann dahingehend entschieden, sich nicht mehr zu beteiligen. Mit der weiteren Folge, daß auch der Schwiegersohn die zugesagten TEUR 300 nicht mehr eingebracht hat...
Streitigkeiten waren die Folge; die guten Leute haben das Unternehmen verlassen; Anschlussinsolvenz im Juni 02 die unausweichliche Folge...
Ihre zuoberst gemachte Aussage...
| Zitat: |
| So einfach und so kompliziert............ |
gewinnt damit an klassischer Aussagekraft in den Fällen, wo der bisherige Gesellschafter- / Geschäftsführerkreis nicht loslassen kann / will...
Das waren meine bescheidenen Ausagen zum Thema...
Freundliche Grüße
Peter Wilhelm |
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Schelm2004 Specialist
Anmeldungsdatum: 09.12.2004 Beiträge: 74
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Verfasst am: 20.Dez 2004 9:57 Titel: |
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@Peter Wilhelm
Unterschreibe ich mit. Auch die Platzierung von Auffanggesellschaften ist immer einer individuellen empirischen Betrachtung unterworfen. Erst wenn ich die Vergangenheit analysiert, Fehler festgestellt und modifizierte Planungen für die Zukunft fest gezurrt habe, lohnt es sich, weiter zu agieren. Die Definition von "Sanierungswürdigkeit" sehe ich auch 100% bei den handelnden Personen von Auffanggesellschaften als zwingend anzuwenden.
Nichts desto trotz wehre ich mich aus der Praxis heraus, die übliche Bewertung gerade von Hausbankvertretern zu unfähigen Unternehmern mitzugehen. Wir wissen sicherlich beide, das dem in der Breite nicht so ist - deshalb ist die empirische Betrachtung um so wichtiger, da ich dort die Wölfen von den Schafen trennen kann.
Ein anderes Problem ist hierbei natürlich auch akut, nämlich die Anfangsfinanzierung derartiger Weiterführungen. Kommt nämlich gerade die häufig sehr leistungsfähige 2. Führungsebene ins Spiel, ist die Finanzierung ein Balanceakt und scheitert bei klassischen Existenzgründungsfinanzierungen an den Betrachtungen der neuen Banken in punkto Historie der Vorgängerfirma. Grundsätzlich idiotisch, aber leider so praktiziert............
Einen allseits erfolgreichen Montag wünscht
Schelm2004 |
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CashDesign Insider
Anmeldungsdatum: 18.11.2004 Beiträge: 560 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 20.Dez 2004 23:23 Titel: |
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| Schelm2004 hat folgendes geschrieben:: |
Ein anderes Problem ist hierbei natürlich auch akut, nämlich die Anfangsfinanzierung derartiger Weiterführungen. Kommt nämlich gerade die häufig sehr leistungsfähige 2. Führungsebene ins Spiel, ist die Finanzierung ein Balanceakt und scheitert bei klassischen Existenzgründungsfinanzierungen an den Betrachtungen der neuen Banken in punkto Historie der Vorgängerfirma. Grundsätzlich idiotisch, aber leider so praktiziert............
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hier hilft u.U. wie in einem anderen Thread angedacht, Mezzanine Kapital ..., sicherlich ist der aufwand etwas größer, doch erfahrungsgemäß finden sich innerhalb der 2. Reihe fähige Leute, die das Geschäft übernehmen können, oft jedoch an eine Finanzierung nicht GLAUBEN.
Nachdenklich,
CashDesign _________________ Wenn es Sie am Knie friert und Ihr Hamster Brecht zitiert, tun se Senf drauf |
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Schelm2004 Specialist
Anmeldungsdatum: 09.12.2004 Beiträge: 74
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Verfasst am: 21.Dez 2004 9:54 Titel: |
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@CashDesign
.....oft jedoch an eine Finanzierung nicht GLAUBEN.
oder auch Angst vor der eigenen Haftung über Bürgschaften haben, sich vor der Kreditsumme selbst fürchten etc. - das alles läuft uns natürlich auch über den Weg, lieber Landsmann. Das sind dann aber auch keine "Unternehmer" im wahrsten Sinne des Wortes. Die haben dann eventuell auch Angst vor dem nächsten großen Auftrag. Wer den "A.... " nicht in der Hose hat, das durchzuziehen, der sollte es gleich bleiben lassen !
Das Thema "Mezzanine Finanzierung" ist selbstverständlich auch in meinen Augen gerade bei diesen Auffanglösungen / asset deals der eigentliche Schlüssel, wobei ich hier eher die klassische Schiene über stille Beteiligungen und weniger über die innovativeren Instrumente sehe. Es ist in einer Einzellösung unendlich leichter, einen strategischen Finanzpartner -ggf. mit Synergieeffekten aus Branchenverbindungen heraus- einzubinden, als vielleicht zu versuchen, gerade bei Auffanggesellschaften Genussscheine zu platzieren - da sehe ich nämlich schwarz.
Ja, wir kommen immer wieder auf die gleichen Lösungsansätze......
Schelm2004 |
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