GoMoPa
 
 
 
 
GoMoPa    SuchenSuchen RegistrierenRegistrieren ProfilProfil LoginLogin
FAQFAQ MitgliederlisteMitgliederliste Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen



Eigeninsolvenz mit Ltd. ?

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten GOMOPA® : Startseite ->  Foren-Übersicht -> Insolvenz
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen 
Autor Nachricht
Roli
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.11.2003
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10.Sep 2007 15:10    Titel: Eigeninsolvenz mit Ltd. ? Antworten mit Zitat

Hallo liebe Gomopa Gemeinde,

was passiert bei einer Eigeninsolvenz mit einer Ltd. ? Die Ltd. war ausschließlich Deutschland tätig und hat auch hier ihre Steuern abgeführt.
Der Geschäftsführer ist Eigentümer eines Hauses - was kann u.U. mit der Immobilie passieren- der Hauptgrund der Überschuldung des Unternehmens, liegt begründet bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt - was hat man da für Möglichkeiten ?

Freue mich über Antworten !
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
dls-24
Insider


Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 581
Wohnort: Österr. /DAN u. LG/Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 15.Sep 2007 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Da müssen sie abwarten und auf Glück hoffen. Rein rechlich haben sie keinen Einfluss darauf.

Massebereinigung
Gegenstände in Fremdeigentum (z. B. Mietsachen und Vorbehaltseigentum) sondert der Insolvenzverwalter aus der Masse aus (§ 47 InsO) und gibt sie an den Berechtigten heraus. Mit Absonderungsrechten (z. B. Pfandrechten, Sicherungseigentum) behaftete Gegenstände verwertet der Verwalter außerhalb der Insolvenz einzeln oder durch Zwangsversteigerung (§§ 165, 166 InsO). Die absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 49-51 InsO) erhalten den Verkaufserlös unter Abzug der Kosten für Feststellung und Verwertung. Zur Massemehrung zieht der Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners kraft seiner Verwaltungsbefugnis ein. Gem. § 129 InsO kann er unter den Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO Rechtshandlungen, die vor der Verfahrenseröffnung zu Ungunsten der Gläubiger vorgenommen wurden, anfechten und so veräußertes Schuldnervermögen wieder der Insolvenzmasse zuführen. Vermögensgegenstände, die unverwertbar sind oder deren Verwertung die Insolvenzmasse sogar belasten würde (z. B. durch Ausbaukosten), kann der Insolvenzverwalter durch Freigabe von der Masse abtrennen und dem Schuldner wieder zur Verfügung überlassen.

Verwertung
Nach dem Berichtstermin setzt ohne gegenteiligen Beschluss der Gläubigerversammlung die Verwertung der Masse ein (§ 159 InsO). Der Verwalter kann Wirtschaftsgüter ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung einzeln freihändig verkaufen oder – bspw. durch Verwertungsgesellschaften - versteigern lassen. Plant der Verwalter hingegen eine Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebes, so hat er gem. § 160 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, falls dieser nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung einzuholen. Die Veräußerung hat zur Folge, daß das Unternehmen nicht mehr zur Insolvenzmasse zählt, dafür aber der Verkaufserlös die Masse erhöht.

Verteilung
Ist die Masse in Geld umgesetzt, so werden ihr zuerst die Kosten des Insolvenzverfahrens entnommen (§ 53 InsO). Hierzu zählen die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Verwalters sowie die Gerichtskosten (§ 54 InsO). Im nächsten Schritt werden die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, die z. B. durch Handlungen des vorläufigen starken oder des endgültigen Insolvenzverwalters entstanden sind (§ 55 InsO). Aus der verbleibenden Teilungsmasse werden schließlich die Insolvenzgläubiger als diejenigen befriedigt, deren Anspruch bereits bei Verfahrenseröffnung bestand (§ 38 InsO). Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beginnt frühestens nach dem Prüftermin (§ 187 InsO). Der Verwalter erstellt ein Verzeichnis der Forderungen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (§ 188 InsO). Die Verteilung kann in Abschlägen erfolgen, sobald die Kassenlage dies erlaubt (§ 187 Abs. 2 InsO), wobei der Gläubigerausschuß - so vorhanden – zustimmen muß und die Quote festlegt (§ 195 InsO). Nachdem die Verwertung der Masse beendet ist, erfolgt mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlußverteilung (§ 196 InsO). Über nicht verwertbare Gegenstände wird in einer abschließenden Gläubigerversammlung entschieden (§ 197 InsO).
_________________
Achtung:KEINE GEWÄHR, dieser Beitrag GIBT NUR MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG WIEDER UND DARF NICHT ALS RECHTSBERATUNG MISSVERSTANDEN WERDEN.
ggf. konsultieren sie einen Rechtsanwalt.
Keine Dienstleistung ist kostenlos- Die Erstberatung ist grundsätzlich kostenfrei
freundlichst - Johann Zöchling - DLS-24

www.dls-24.de -- dls-24@freenet.de

Ich helfe ihnen individuell – schnell – kompetent – und preiswert
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
vdvwkih
Specialist


Anmeldungsdatum: 16.12.2004
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2007 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

... war die LTD im Handelsregister in Deutschland eingetragen?


... geht es um die Insolvenz der Firma oder der Privatperson?

Es gibt keine Haftung fuer einen Director einer LTD fuer Schulden der Gesellschaft ! Bei einer Privat Insolvenz fallen Gesellschaftsanteile der LTD an den Insolvenzverwalter der damit dann in die VERWERTUNG gehen kann.

vdvwkih
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
Planer
GoMo&Pa Werbepartner


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 226
Wohnort: 86899 Landsberg

BeitragVerfasst am: 12.Nov 2007 12:44    Titel: Insolvenz Antworten mit Zitat

Hallo,

so schön und richtig auch die Ausführungen von dls-24 sind, vermag ich jedoch nicht festzustellen, ob diese die richtigen Antworten sind, da das Posting sehr mißverständlich ist. Folgende Dinge sind zu klären.

1. Wer soll vermeintlich Insolvenz anmelden? Die Ltd oder deren Geschäftsführer bzw. Director für sich privat?

2. Wenn der Geschäftsführer (Director) für sich privat Insolvenz anmeldet, interessiert das die Ltd zunächst überhaupt nicht, es sei denn, daß die Gesellschaftsanteile der Ltd zum Vermögen des Geschäftsführers (Directors) gehören. Dann fallen diese natürlich in die Masse.

3. Wenn die Ltd Insolvenz anmeldet, ist das zunächst kein Haftungsproblem für den Director, es sei denn, die Ltd ist in der BRD tätig aber nicht ordnungsgemäß als Niederlassung eingetragen,
der Director eine Insolvenzstraftat begangen hat (hierzu die korrekten Ausführungen von dls-24) oder das Stammkapital der Ltd nicht erbracht oder wieder entzogen wurde. Hieraus ergeben sich mögliche Haftungen des Directors.

Grüße aus Landsberg
Thomas Planer
_________________
Thomas Planer // Planer und Kollegen GmbH
86899 Landsberg/Lech
Tel 08191/3201100
Fax 08191/2007
www.planerundkollegen.de
t.planer@planerundkollegen.de
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten     Foren-Übersicht -> Insolvenz Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.



Powered by phpBB © phpBB Group
 
 

Copyright 2000-2008 - GoMoPa® - Goldman Morgenstern & Partners Consulting LLC
Impressum | Presse | Kooperation | Forenwerbung | Downloads | Newsletterwerbung | Sitemap | Partnerprogramm | Bannergenerator | Polizei-STA-Behoerden | Premiumaccounts | Werbung | Finanzlinks | Beschwerde

Katalog für Finanzen | Suche für Finanzen | Blog für Finanzen