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Lupus63 Newbie
Anmeldungsdatum: 07.04.2006 Beiträge: 4 Wohnort: Hameln
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Verfasst am: 2.Mai 2008 13:54 Titel: Einkommensteuerschulden bei Privatinsolvenz |
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Hallo, vielleicht kann mir mal einer hierbei helfen..
bin seit 2002 mit meiner Privatinsolvenz in der Wohlverhaltensperiode, d.h. nächstes Jahr ist nach der Restschuldbefreiung endlich Schluss.
Hier meine Frage, das Finanzamt behält seit 2002 jedes Jahr meine Einkommensteuer-Rückerstattungen -vollständig- ein mit der Begründung, das noch offene Einkommensteuer/Umsatzsteuer aus den Jahren 1996/1997 zu begleichen sind.
Mein Treuhänder meint dazu nur, die dürften das..und vor allem würde diese Art von Schulden nicht unter das Verbraucherinsolvenzrecht fallen und auch noch nach der Restschuldbefreiung zu begleichen sein.
Ich bin mir da nicht so sicher, da ja nach dem InsO-Gesetz alle Gläubiger gleichgestellt sind und bezüglich der Schulden m.W. auch Steuerschulden in die Restschuldbefreiung mit eingehen.
Wieso darf denn das Finanzamt einfach die komplette Rückerstattung einbehalten ohne das es zu einer entsprechenden Aufteilung an die anderen Gläubiger kommt ?
Zweimal wurde auch eine Rückerstattung an mich nicht geleistet, obwohl ich zum Zeitpunkt der Rückerstattung ALG II bekam und das Geld dringend gebraucht hätte.
Wie soll ich hier am besten vorgehen, damit nicht noch nach der Restschuldbefreiung "Stress" mit dem Finanzamt kommt..
Wäre dankbar über ein paar Infos hierzu ! |
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ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 645 Wohnort: Rheinland
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Verfasst am: 2.Mai 2008 17:47 Titel: |
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Hallo,
es ist richtig, dass das FA während der WVP aufrechnen kann.
Nach endgültiger RSB ist dies nicht mehr möglich, da die Forderung mit Erteilung der RSB zu einer so genannten unvollkommenen Verbindlichkeit wird. Eine solche Forderung ist nicht mehr durchsetzbar und nur durchsetzbare Forderungen kann man aufrechnen.
MfG
ThoFa |
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Lupus63 Newbie
Anmeldungsdatum: 07.04.2006 Beiträge: 4 Wohnort: Hameln
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Verfasst am: 2.Mai 2008 18:30 Titel: Hallo ThoFa, vielen Dank für die schnelle Antwort ! |
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| ThoFa hat folgendes geschrieben:: |
Hallo,
es ist richtig, dass das FA während der WVP aufrechnen kann.
Nach endgültiger RSB ist dies nicht mehr möglich, da die Forderung mit Erteilung der RSB zu einer so genannten unvollkommenen Verbindlichkeit wird. Eine solche Forderung ist nicht mehr durchsetzbar und nur durchsetzbare Forderungen kann man aufrechnen.
MfG
ThoFa |
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