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Ek-St-Rückerstattung bei Zusammenveranl. in lauf. Insolvenz

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worcerholic
Newbie


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 9:33    Titel: Ek-St-Rückerstattung bei Zusammenveranl. in lauf. Insolvenz Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe eine dringende Frage. Mein Mann ist seit 3 Jahre in der Inso, bzw. in der Wohlverhaltensphase. Nun haben wir zwischenzeitlich geheiratet und die Zusammenveranlagung gewählt. Ich bin derzeit im Erziehungsurlaub und betreibe eine Selbständigkeit im Nebenerwerb. Gestern bekam ich einen Anruf vom Finanzamt, das die unsere Rückerstattung einfach auf das Insolvenzkonto gebucht haben, und pasta!.
Kann das Finanzamt das einfach machen? Schließlich sind da ja auch meine Steuern mit bei, da ich in 2004 noch gearbeitet habe.
Und müsste das Finanzamt wenn überhaupt nicht unserem Treuhänder das Geld überlassen??. Denn irgendwo steht geschrieben, das wenn Geld da ist, wir verpflichtet sind nur an den Treuhänder zu zahlen, da wir uns ansonsten strafbar machen, und die Restschuldbefreiung dadurch gefärdet ist.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, damit ich mich richtig an das Finanzamt wenden kann.

Danke im Voraus
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 647
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn das Finanzamt Forderungen hat, kann es - auch in der Wohlverhaltensphase - gegen Verbindlichkeiten aufrechnen.

Wenn auch Ihre Steuerrückerstattung davon betroffen ist, müssen Sie - formlos - die Aufteilung der Steuerschuld beantragen. Sie kommen dann in den Genuß des Splittingstarifes, aber jeder ist für die Zahlung (bzw. Erstattung) selbst verantwortlich.

MfG

ThoFa
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worcerholic
Newbie


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo
danke für die schnelle Antwort.
Was genau heisst Splittingtarif. Die Rückerstattung wird geteilt??
Können wir nicht mit einer Abtretungserklärung meines Mannes an das Geld kommen??
In den letzten Jahren ging das doch aus so.
Oder hat sich das Gesetzt verändert.
Ist es dann für die Zukunft besser die getrennte Veranlagung zu wählen??
Mein Mann ist derzeit arbeitslos.
Sorry für die vielen Fragen, aber wir wären echt auf das Geld angewiesen.
Muss das Finanzamt das Geld denn nicht an den Insolvenzverwalter weiterleiten??. So das wir wenigstens die anstehende Jahresgebühr nicht zahlen müssen.
Nochmal danke für Antwort
Grüsse
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 647
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

öhm dachte, dass ich es ausreichend erklärt habe.

Mit Splittingtarif meinte ich, dass Sie weiterhin die Zusammenveranlagung durchführen können, da das Ehegattensplittinh i.d.R. günstiger ist.

Sobald der Steuerbescheid da ist, können Sie die "Aufteilung der Steuerschuld" beantragen, damit der jeweilige Anteil von Ihnen und Ihrem Mann berechnet wird. Sie erhalten dann Ihren Anteil ausgezahlt und den Anteil Ihres Mannes verrechnet das Finanzamt (richtigerweise) mit den Steuerverbindlichkeiten. Das Finanzamt muss ihn nicht an den IV weiterleiten, wie ich es schon im ersten Posting schrieb.

MfG

ThoFa
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gandalf37
Newbie


Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.Jan 2006 17:38    Titel: § dazu Antworten mit Zitat

Hallo ThoFa,

haben Sie vielleicht einen § oder ein Urteil, aus dem sich ergibt, das das FA aufteilen muß, wenn einem ein Guthaben dem anderen eine Nachzahlung ins Haus steht ?
Auf welchen § bezieht sich der Antrag auf Aufteilung ?
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 647
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 11.Jan 2006 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

§§268 ff Abgabenordnung.

MfG

ThoFa
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gandalf37
Newbie


Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.Jan 2006 9:36    Titel: Wie ist dieses Urteil in diesem Zusammenhang zu verstehen ? Antworten mit Zitat

Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des FA als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Gericht: BFH
Urteil vom: 15.11.2005
Aktenzeichen: VII R 16/05
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