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Englische Insolvenz. In 6 -12 Monaten schuldenfrei!

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1st Central Consulting
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Anmeldungsdatum: 10.08.2007
Beiträge: 7
Wohnort: Birmingham / London / UK

BeitragVerfasst am: 11.Aug 2007 16:29    Titel: Englische Insolvenz. In 6 -12 Monaten schuldenfrei! Antworten mit Zitat

Bankruptcy High Court in London.
---- Erfahrungsbericht ---


Da das Interesse an dem englischen Insolvenzverfahren offensichtlich nicht gering ist, möchten wir hier einen kurzen Bericht darüber abgeben, wie ein solches Verfahren in England tatsächlich und praktisch abläuft. Eventuell bringt das den einen oder anderen Betroffenen hier im Forum ja auf die Idee, sich mit solch einer Alternative etwas näher zu beschäftigen.

Zuerst noch einmal ganz kurz die Kernpunkte der Vorteile einer UK-Insolvenz gegenüber einer in Deutschland durchzuführenden Verbraucher- oder Regelinsolvenz:

Maximale Gesamtdauer 12 Monate (z. Zt. erfolgt sogar oftmals nach 6 - 8 Monaten die Erteilung der Restschuldbefreiung – Nicht lediglich die Ankündigung) - Danach ist der / die betroffene Person schuldenfrei.

Was ist anders als in Deutschland:


- KEINE vorgeschaltete Beratung durch "geeignete Stelle"
- KEINE Unterscheidung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenz
- KEIN Zwang zum AEV
- KEINE festen Pfändungsfreibeträge
- KEINE lange Vorlaufphase
- KEINE 6 jährige Wohlverhaltensphase
- Persönliche und i.d.R. sofortige Entscheidung über Antragsannahme


Warum und unter welchen Voraussetzungen kann ein Deutscher Staatsbürger in England / Wales seine Privatinsolvenz betreiben?

Gemäß BGH-Beschluß vom 18.9.2001 - IX ZB 51 / 00 ist eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung auch in Deutschland anzuerkennen.

Derzeitiger Ablauf vor dem High Court in London

Jedes Gericht hat seinen fest geregelten Ablaufplan zur Abgabe des Insolvenzantrages.

Der Zeitplan bei Gericht und dem OR = "Official Receiver":


10:00 Uhr - Ankunft bei Gericht.
Registrierung: Aufnahme der persönlichen Daten.
Einzahlung der Gerichtskosten in bar an der Gerichtskasse.
Quittung der Einzahlung und Stempel auf die "Bankruptcy Petition" (Insoantrag).
Zurück zur Zuständigen Bankruptcystelle.
Abgabe der gestempelten "Bankruptcy Petition".
Beschwören der Richtigkeit der Angaben in der "Bankruptcy Petition" (Insoantrag)
Antrag geht direkt zum zuständigen Richter.
Prüfung und Beurteilung der "Bankruptcy Petition" durch den Richter.
Gute Vorarbeit (wichtig!) = der Richter entscheidet positiv nach Aktenlage. Das Interview mit dem Richter entfällt somit in diesem Fall!

14:30 Uhr – Der Antrag ist angenommen und das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Restschuldbefreiung erfolgt automatisch nach Ablauf von maximal 12 Monaten wenn keine dem entgegensprechenden Tatsachen bei den anschliessenden Befragungen bzw. Untersuchungen durch den OR = "Official Receiver" auftreten oder von den Gläubigern erbracht werden.

16:30 Uhr – 17:15 Uhr 1. Termin beim "Official Receiver" (Insolvenzverwalter / Treuhänder)


Zum besseren Verständnis: Von der Antragsstellung bis zur Eröffnung des Verfahrens mit Ankündigung der RSB, sowie dem erstem Gespräch mit dem Official Receiver sind in diesem Beispiel (real existierender Fall) 6,5 Stunden vergangen. In Deutschland kann das alleine u.U. bis zu 3 Jahre oder länger dauern!

Die entsprechenden Beschlüsse bekommt der Schuldner noch am selben Tag in die Hand und kann sie mit nach Hause nehmen.

In der Folgezeit können (bzw. werden) noch weitere Gespräche mit Mitarbeitern des OR folgen, in denen die Gründe für die Bankruptcy persönlich erörtert werden, die „Pfändungsfreigrenze“ ausgehandelt wird, Fragen zu Bankkonten, Mietvertrag, Beruf, LMP, usw. usw. gestellt werden. In dieser Zeit läuft die RSB. Arbeitet man vernünftig mit, dann kann die RSB sogar vorzeitig erfolgen („early Discharge“). Zur Zeit liegt der Zeitraum bis zur tatsächlichen RSB (und damit kompletter Abschluss der Bankruptcy) in England bei 6 – 8 Monaten!

Diese schnelle „Entschuldung“ läuft aber nur so ab, wenn sie peinlichst genau und akribisch vorbereitet und durchgeführt wird. Dreh- und Angelpunkt ist immer der Lebensmittelpunkt vor der Einreichung des Insolvenzantrages und auch danach, sowie eine sehr gut begründete Bankruptcy Petition.

Besuchen Sie unsere Website für mehr Informationen zur Insolvenz in England / Wales.

www.1st-central-consulting.com oder www.1stccl.com
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raklose
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Anmeldungsdatum: 09.08.2007
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 13.Aug 2007 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, aber doch nur, wenn der Hauptsitz der wirtschaftlichen Interessen in England ist:

In Deutschland empfehlen Berater krisengeschüttelten Unternehmen zunehmend einen vermeintlich einfachen Weg, um den strengen Insolvenzantragspflichten und Regelungen des deutschen Insolvenzrechts zu entkommen: die Umwandlung der deutschen Gesellschaft in eine englische Kapitalgesellschaft. Dies war auch im Fall des Nürnberger Anlagenbauers Hans Brochier GmbH & Co. KG geschehen. Das Unternehmen wurde von seinen Gesellschaftern angesichts einer drohenden Überschuldung Ende 2005 in eine englische Limited (Hans Brochier Holdings Ltd.) umgewandelt. Der tatsächliche Verwaltungssitz ebenso wie der Mittelpunkt der operativen Tätigkeit verblieben jedoch in Deutschland.

Am 4.8.2006 wurde nahezu zeitgleich sowohl in London von der Geschäftsführung als auch in Nürnberg von Arbeitnehmern Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Dieser Umstand eröffnete den Weg zu einer gerichtlichen Klärung insolvenzrechtlicher Schlüsselfragen im Zusammenhang mit der Insolvenz einer praktisch ausschließlich in Deutschland aktiven englischen Limited.

Am 15.8.2006 entschied der High Court of Justice die dadurch aufgeworfene Frage, in welchem Land das Hauptinsolvenzverfahren durchgeführt werden soll. Der in Deutschland eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter Joachim Exner hatte auf Basis der Europäischen Insolvenzverordnung und in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Eurofood/Parmalat (ZIP 2006 S. 907) dahingehend argumentiert, dass das Hauptverfahren nach deutschem Recht ablaufen müsse, da der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Unternehmens in Deutschland liege.

Der High Court hat bei der Feststellung des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Interessen nicht darauf abgestellt, in welchem Land die interne Entscheidungsfindung eines Unternehmens stattfindet, sondern darauf, wo für außenstehende Dritte erkennbar der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten liegt. Dies bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung englischer Gerichte. Damit ist für die Verlagerung des insolvenzrechtlichen Sitzes bei weitem nicht mehr ausreichend, dass sich die Geschäftsführung hin und wieder in England trifft und dort Beschlüsse fasst; vielmehr muss zumindest ein Teil des operativen Geschäftsbetriebs tatsächlich verlagert werden.

In einem weiteren Verfahren entschied der High Court in London am 8.12.2006 (Order des High Court of Justice London Nr. 6211/2006), ebenfalls auf Antrag von Insolvenzverwalter Exner, dass auch das von den Geschäftsführern der Hans Brochier Holdings Ltd. in England Ende August 2006 eingeleitete Sekundärinsolvenzverfahren mangels ausreichender Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in England unzulässig sei.
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Anmeldungsdatum: 10.08.2007
Beiträge: 7
Wohnort: Birmingham / London / UK

BeitragVerfasst am: 14.Aug 2007 15:49    Titel: Insolvency oder Bankruptcy? Antworten mit Zitat

In Sachen Brochier sowie Eurofood ging es aber um Insolvenzverfahren von Gesellschaften und nicht um natuerliche Personen.

Bei Insolvenzen von Unternehmen, speziell wenn noch Niederlassungen und/oder Tochtergesellschaften ueber Landesgrenzen hinaus verteilt sind, kann es durchaus leichter passieren, dass sich der Hauptsitz der wirtschaftlichen Interessen eben nicht in dem vom Schuldner (im Hinblick auf die fuer ein Insolvenzverfahren "gewuenschte" Oertlichkeit) angestrebten Land befindet (bzw. entsprechendes vom Gericht festgestellt wird).

Bei einer natuerlichen Person ist es durchaus unkomplizierter, den Lebensmittelpunkt festzulegen, besonders, wenn eine tatsaechliche Verlagerung des Wohnsitzes durchgefuehrt wird.

Hier muss grundsaetzlich unterschieden werden, ob eine "Insolvency" (= Insolvenz einer juristischen Person) oder eine "Bankruptcy" (= Insolvenz einer natuerlichen Person) betrachtet wird.

Diejenigen, die ueber diesen Thread angesprochen werden sollen, sind natuerliche Personen, fuer die eine Bankruptcy zur Diskussion steht und nicht juristische Personen.
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