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Finger weg von meinem Vermögen

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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 2.Apr 2005 14:17    Titel: Finger weg von meinem Vermögen Antworten mit Zitat

Handelsblatt Nr. 061 vom 30.03.05 Seite r02

Finger weg von meinem Vermögen!

Asset Protection kommt auch in Deutschland in Mode - Anleitung, wie man Gläubigern ein Schnippchen schlägt. In den USA und England hat es schon länger Tradition, bei schwer kalkulierbaren Risiken der beruflichen Tätigkeit und bei drohenden Schadensersatzklagen das private Vermögen abzusichern. Mittlerweile entwickelt sich die "Asset Protection" auch in Deutschland zu einer immer wichtigeren Disziplin. Dabei geht es um nicht weniger, als das eigene Vermögen rechtlich vor der Haftung und dem Zugriff Dritter zu schützen.

EVA ENGELKEN HANDELSBLATT, 30.3.2005 DÜSSELDORF. Der Grund dafür: auch hier zu Lande ist das Vermögen natürlicher Personen stärker als früher gefährdet ist. Das Insolvenzrisiko ist gewachsen und die juristischen Rahmenbedingungen haben sich verschärft. "Die Gefahr, als Unternehmer mit seinem persönlichen Vermögen zu haften, ist enorm gewachsen", sagt Klaus Stein, Leiter der Hauptabteilung Steuern der Dr. August Oetker KG. Viele unternehmerische Tätigkeiten sind gar nicht versicherbar. "Hinzu kommt, dass wir eine neue Streitkultur haben", erläutert Andreas Söffing, Steuerberater und Partner der Kanzlei SJ Berwin. Gefährlich werde es, wenn der Rechtsstreit international geführt und der Gerichtsstand etwa nach Amerika verlagert werde. Dort geht es um wesentlich höhere Schadenersatzsummen als in Deutschland und die Anwaltsgebühr orientiert sich am Erfolg.

Betroffen von den Risiken sind alle vermögenden Privatpersonen, sei es, weil sie Organe von Aktiengesellschaften sind oder Geschäftsführer, sei es, weil sie als Freiberufler wie Ärzte, Anwälte und Steuerberater oder als Erben über Geld verfügen. Mindestsummen für die Asset Protection gibt es keine. Im Gegensatz zur Vermögensverwaltung durch Privatbanken, die vorzugsweise ab Summen von drei Mill. Euro aufwärts als Vermögensverwalter tätig werden, ist es für die reine Asset Protection relativ egal, ob jemand eine oder mehrere Millionen besitzt oder eine Eigentumswohnung für 150 000 Euro. Ist das Vermögen bedroht, sollte es geschützt werden.

Wichtig sei es, so Steuerexperte Stein, der kürzlich zu dem Thema auf einer Euroforum-Jahrestagung referierte, rechtzeitig mit der Planung der Asset Protection zu beginnen und nicht erst in der Krise. Denn dann drohe die Anfechtung der Vermögensübertragung unter anderem wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung und möglicherweise sogar eine Strafbarkeit wegen betrügerischen Bankrotts oder Gläubiger- bzw. Schuldnerbegünstigung.

Das Instrumentarium, mit dem sich das Geld in Sicherheit bringen lässt, ist reichhaltig und beginnt für Söffing in der Familie. Das erste und häufigste Mosaiksteinchen des Schutzwalles ist der Schutz des eigenen Hauses. Diesen erreicht man etwa, indem man dem Ehepartner das Haus schenkt. Der Vorteil: Die Übertragung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses bzw. der Wohnung ist im Gegensatz zu Geldschenkungen schenkungsteuerfrei. Die andere Möglichkeit, das Eigenheim dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen, wäre, es zu behalten, jedoch dem Ehepartner ein lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. Der Clou: Ein Haus, das mit einem Wohnrecht belastet ist, ist für den Gläubiger praktisch nichts wert, denn selbst nach einer Zwangsversteigerung könnte der Ehepartner unentgeltlich dort weiter wohnen.

Instrument Nr. 2 ist für Söffing der Ehevertrag. Hier gilt es, einen Vertrag zu machen, der die Zugewinngemeinschaft aufhebt. Das erste Bonbon dabei: Hat etwa die Frau während der Ehe einen Zugewinn von 5 Mill. Euro erwirtschaftet, muss sie ihrem Mann bei Beendigung der Ehe einen Betrag von 2,5 Mill. Euro als Zugewinnausgleich zahlen. Der zur Befriedigung des Zugewinnausgleichs an den Mann gezahlte Betrag ist damit dem Gläubigerzugriff entzogen. Vorteil: die Zahlung ist von der Schenkungsteuer befreit. Die Freibeträge könnte die Frau daher anderweitig verwenden.

Das zweite Bonbon: Eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz ist hier nicht möglich. Die scheidet bei Vermögensübertragung im Wege eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts nämlich aus. Daher käme ein Gläubiger an das Geld nicht ran. Ausnahme: Die Frau hatte einen strafrechtlich relevanten Vorsatz, den Gläubiger zu benachteiligen. Allerdings sind auf Grund des entgeltlichen Rechtsgeschäfts unter Umständen stille Reserven in den übertragenen Vermögenswerten zu versteuern.

Der Ehepartner ist auch bei einem dritten Modell der Schlüssel zum Erfolg. Hier geht es darum, Gesellschaftsanteile dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Das Mittel ist die Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die alleinige Eigentümerin der Gesellschaftsanteile wird. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft wiederum gehört zu 99 % der Ehefrau des vermögenden Ehemannes. Ihm gehört 1 % Prozent, wodurch er in der Gesellschafterversammlung Stimmrechte hat. Zugleich wird er Geschäftsführer. In dem Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass für alle Entscheidungen Einstimmigkeit benötigt wird - dadurch hat der Minderheitsgesellschafter ein Vetorecht.

Wichtig ist, dass die Rechte des Geschäftsführers höchstpersönlich sind. Das bewirkt, dass in dem Moment, wo ein Gläubiger den 1 %-Anteil pfändet, die persönlichen Veto-Rechte des Geschäftsführers erlöschen und der Gläubiger mit seinem 1 %-Anteil dann nicht viel anfangen kann.

Eine weitere Waffe im Arsenal der Vermögensschützer heißt schließlich Familienstiftung. "Dies ist eine leicht umzusetzende Möglichkeit, Geld zu schützen, um damit später die Ausbildung der Kinder zu bezahlen", sagt Söffing. Das Geld ist dem Zugriff der Gläubiger entzogen, da die Stiftung ein eigenes Rechtsgebilde ist, das niemandem gehört. Ist es soweit, bekommen die Kinder jeden Monat 500 oder 1 000 Euro ausbezahlt. Allerdings fällt bei der Übertragung des Geldes Schenkungsteuer an, sowie alle 30 Jahre Erbschaftsteuer, wenn das Geld nicht vorher schon aufgebraucht ist. Engelken, Eva

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mhmoeller
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 2.Apr 2005 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Tja - diese ganzen innerehelichen Transfers lesen sich ja ganz gut.

Doch wenn ich mir die Scheidungsquoten anschaue - traue ich ich diesen Modellen dann doch mal lieber nicht. Ich weiß nicht, ob es ein so großer Trost ist, daß ich meinen Gläubigern entkommen bin - dafür jetzt 99 % meiner Ex gehören, die sich davon auch noch zwei jüngere Lover hält.

Leider ist der Familiensinn und Familenzusammenhalt in unserem Kulturkreis nicht so ausgeprägt, daß ich diesen zum Schutz des sauer erarbeiteten Privatvermögens empfehlen würde.

Dennoch ein allen ein schönes Wochenende.
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ffbkdavid
User gebannt


Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 2.Apr 2005 17:19    Titel: schutz vor vermögensverlust Antworten mit Zitat

"..... Wichtig ist es, rechtzeitig mit der Planung der Asset Protection zu beginnen und nicht erst in der Krise ....."


meine worte... ich wundere mich immer und immer wieder, wie wenig auf das bewährte instrument des ANGELSÄCHSISCHEN TRUSTS ausgewichen wird... all die "innerehelichen transfers" verlieren bei irgendwelchen formen von trennung (!!) irgendwie an glanz


ja, ich weiss... europäische jurisdictions sind CIVIL LAW-orientiert und verfügen mehrheitlich über keine spezifische trust-gesetzgebung


doch: damit verlieren entsprechende strukturen nicht automatisch ihre gültigkeit... in der schweiz beispielsweise (die im moment ernsthaft die ratifizierung der "hague convention on trusts" in erwägung zieht!) werden trusts je nach "sachlage" nach auftragsrecht oder anderen im landesrecht verankerten/üblichen normen interpretiert... meist mit recht akzeptablem ergebnis


im übrigen kann auf die tätigkeit der trustees (treuhändern, denen faktisch vermögenswerte zur verwaltung übertragen werden) durch die bestellung eines protectors ("überwachers") einfluss genommen und damit unrechtmässige "transfers" verhindert werden


eine nähere betrachtung des instrumentes "trust" empfiehlt sich jedenfalls in allen fällen, in denen grössere vermögen gefährdet scheinen/sind/sein könnten


glückauf


ffbkdavid
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astronaut
Newbie


Anmeldungsdatum: 20.01.2004
Beiträge: 24
Wohnort: Campbell River, BC, Canada

BeitragVerfasst am: 4.Apr 2005 9:22    Titel: D&O Antworten mit Zitat

Und damit es garnicht erst soweit kommt empfehle ich

http://www.managerhaftpflicht.biz/
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Zerti
Specialist


Anmeldungsdatum: 28.11.2003
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 4.Apr 2005 9:33    Titel: Fristen für Vermögensübertragung Antworten mit Zitat

Wichtig sei es, so Steuerexperte Stein, der kürzlich zu dem Thema auf einer Euroforum-Jahrestagung referierte, rechtzeitig mit der Planung der Asset Protection zu beginnen und nicht erst in der Krise. Denn dann drohe die Anfechtung der Vermögensübertragung unter anderem wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung und möglicherweise sogar eine Strafbarkeit wegen betrügerischen Bankrotts oder Gläubiger- bzw. Schuldnerbegünstigung.

Welche zeitliche Fristen müssen beachtet werden, damit eine Vermögensübertragung nicht mehr angefochten werden kann?
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ThoFa
Insider


Anmeldungsdatum: 15.04.2003
Beiträge: 649
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2005 1:28    Titel: Re: Fristen für Vermögensübertragung Antworten mit Zitat

Hallo,

Zerti hat folgendes geschrieben::
Welche zeitliche Fristen müssen beachtet werden, damit eine Vermögensübertragung nicht mehr angefochten werden kann?


unter Umständen bis zu 10 Jahre.

MfG

ThoFa
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Zerti
Specialist


Anmeldungsdatum: 28.11.2003
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 5.Apr 2005 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

also mein Notar hatte bei einer Hausschenkung (meine Hälfte) an meine Frau die Frist von 4 Jahren genannt.

Könntest Du (Sie) das mit den 10 Jahren etwas genauer erläutern?
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