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Malcolam Specialist
Anmeldungsdatum: 09.02.2003 Beiträge: 62 Wohnort: Pirmasens
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Verfasst am: 18.Mai 2003 10:52 Titel: "Französische private Insolvenz" für EU-Bürger!!! |
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Na bitte, es geht doch.
Wer nicht gerade bei Krankenkassen und dem Finanzamt Schulden hat, dem kann geholfen werden, und zwar doppelt so schnell wie in Deutschland.
Lange hat man überlegt, wie man das französische Insolvenzrecht auch für deutsche Staatsbürger zugänglich machen könnte. Und es geht nun auch, und dies ist seit kurzem vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Der Vorteil ist, die französische private Insolvenz ermöglicht die Schuldenbefreiung nach 3 Jahren und 3 Monaten, und in Einzelfällen soger bereits nach 1 Jahr!!!!!! Und unter dem Ganzen steht die Unterschrift von Dr. Helmut Kohl, aus dem Jahre 1992.
So mancher Gläubiger werden sich in Zukunft noch mehr die Haare raufen, meine Person eingeschlossen.
Werde in einigen Tage den ganzen Vorgang, Abwicklung, Gesetzestexte etc. auf unsere Homepage stellen.
Habt noch einen schönen Sonntag.
Gruß |
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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 14.Jun 2003 13:51 Titel: |
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Sie können Informationsunterlagen und Bezugsquellen über ein
EU VERBRAUCHER-INSOLVENZVERFAHREN
mit abschließender Restschuldbefreiung vor einem EU-Gericht in 10-14 Monaten Insolvenzverfahren der üblichen Art mit Restschuldbefreiung und damit verbundenen Wohlverhaltensphasen von unterschiedlicher Dauer gibt es grundsätzlich in jedem EU-Land.
In Deutschland ist mit einer Verfahrensdauer von ca. 6 bis 9 Jahren bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu rechnen. Während der Wohlverhaltensphase muss der pfändbare Betrag Ihres Einkommens, an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abgetreten werden. Die Kosten des Verfahrens können zwar vorübergehend gestundet werden, erlassen werden sie Ihnen jedoch nicht, diese müssen nach Beendigung des Verfahrens beglichen werden.
In Österreich dauert ein solches Verfahren z.B. ca. 3 bis 4 Jahre - hier müssen Sie eine Quote von 10 % Ihrer Schulden an das Gericht zahlen. In Frankreich ist je nach Komplexität des Verfahrens eine wesentlich kürzere Zeit zu veranschlagen. lnsolvenzverfahren in Deutschland und Frankreich sind von der Art sowie der rechtlichen Beurteilung absolut identisch. Der Unterschied zum deutschen lnsolvenzverfahren besteht in der Tatsache, dass keine Wohlverhaltensphase in Frankreich (in dem für uns zuständigen Departement) zu durchlaufen ist. Dies ist dort im Gesetz nicht vorgesehen. Sie erhalten einen Nachweis, d.h. den Kontakt eines deutsch sprechenden französischen Advokates.
Nach Erhalt der benötigten Unterlagen, werden diese dem französischen Advokat übergeben. Er verlangt von Ihnen, dass Sie zu einem persönlichen Gespräch in seine Kanzlei erscheinen. Nach Sichtung der Unterlagen auf Vollständigkeit wird dieser den Verbraucher-Insolvenz-Antrag an das Gericht stellen. Dies qeschieht in der Regel recht zügig. Nach Antragstellung wird das Verfahren in ca. 3 - 4 Wochen eröffnet. Hierzu haben Sie vor dem französischem lnsolvenzgericht zu erscheinen. Ihr Advokat begleitet Sie als Dolmetscher. Sie kommen mit der Verfahrenseröffnung in den Genuss des Gläubigerschutzes. Anschließend wird das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung vornehmen. Sofern das französische Gericht allerdings erkennt, dass in den letzten Wochen oder Monaten willkürlich hohe Verschuldungen vorgenommen wurden sind und Sie sich auf diese Weise von Ihren Verpflichtungen befreien wollen, wird das Verfahren abgelehnt.
Mit dem Urteil des französischen Insolvenzgerichts müssen Sie beim deutschen Amtsgericht den Antrag auf Löschung der Schuldnerdaten stellen. In der Vergangenheit konnten die deutschen Gerichte dieses Urteil ablehnen, nach heutiger Rechtssprechung des Urteils vom Bundesgerichtshof (BGH)in Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2001 - IX ZB 51/00ist dieses nicht mehr möglich.
Der Europäische Rat hat in einer Verordnung Nr. 1346/2000 noch zusätzlich eine Bestätigung gegeben. Diese Verordnung, die am 31.05.2002 in Kraft getreten ist, besagt, dass alle Insolvenzverfahren, die in einem EU-Land entschieden wurden, von allen anderen EU Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen.
Unsere hier getroffenen nicht rechtsberatende Empfehlungen stützen sich allein auf die Praxiserfahrung und Informationen, die wir von unseren Advokaten aus Frankreich haben und auf den BGH Beschluss vom 18.09.2001 - IX ZB 51/00 sowie der Verordnung Nr. 1346/2000vom
Europäischen Rat.
Wenn Sie die Länge eines deutschen Insolvenzverfahrens betrachten und stellen die Dauer dieses Verfahrens gegenüber, werden Sie sicher eine für Sie vorteilhafte Entscheidung treffen. Rechtsberatung, bezogen auf das Insolvenzverfahren wird ausschließlich durch einen französischen Advokat durchgeführt!
Alles für 1,00€ Quelle Ebay:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2538308837&category=9570 |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 14.Jun 2003 15:49 Titel: französische restschuldbefreiung |
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ist jedoch leider nicht so einfach, wie man meint.
zunächst mal muss man seinen wohnsitz nach frankreich verlegen, damit das dortige insolvenzgericht für einen zuständig wird.
jeder, der einem entsprechende informationen vorenthält und nur seine broschüre verkaufen will, wo man dann genau dieses nachlesen kann, ist ebenso ein abzocker wie derjenige, der kredite ohne zins und tilgung gegen geringe vorkosten vertreibt. |
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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 14.Jun 2003 16:15 Titel: |
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@ el condor
Danke für die Links.
| Zitat: |
| zunächst mal muss man seinen wohnsitz nach frankreich verlegen, damit das dortige insolvenzgericht für einen zuständig wird. |
Das nicht jeder Tipp für Jedermann zuständig ist, dass liegt in der Natur der Dinge. Ja, hochoffiziell muss man in Frankreich seinen Lebensraum haben. Nur eine gute Adresse, dass geht natürlich offiziell nicht, obwohl es schwer festzustellen wäre, wie lange du dich wo aufhältst... Passt natürlich alles besser für Junggesellen und Freiberufler, als für den Siemens Angestellten.
| Zitat: |
| jeder, der einem entsprechende informationen vorenthält und nur seine broschüre verkaufen will, wo man dann genau dieses nachlesen kann, ist ebenso ein abzocker wie derjenige, der kredite ohne zins und tilgung gegen geringe vorkosten vertreibt. |
Da hast Du absolut Recht, dass meine ich auch. Habe bei der Ersteigerung der Broschüre mitbieten lassen. Glaube wir haben den Zuschlag bei 2,00€ bekommen. Dann schaue ich mir die Informationen an und dann werde ich berichten.
Übrigens: Ich verstehe meinen Job als Moderator auch darin, interessante Themen aufzugreifen und Sie hier ins Forum zu stellen, nach dem Motto: „Mal schauen was rauskommt.“ Hier kam doch schon einmal, auch Dank el condor, eine ganze Menge raus, vielleicht wird’s ja wirklich ein guter Tipp? Wer weiß? Wenn alle mithelfen...
In diesem Sinne |
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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 14.Jun 2003 16:30 Titel: Schxxxxx |
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| Zitat: |
Hallo "XXX Maurischat" (xxx@xxx.net),
wir haben folgendes Angebot, bei dem Sie Bieter waren, vorzeitig beendet, weil der Verkaeufer vom Handel auf eBay ausgeschlossen wurde:
2538308837 - **SCHULDEN ?! DROHT IHNEN DIE INSOLVENZ ??** |
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Pater Brown Specialist
Anmeldungsdatum: 22.05.2003 Beiträge: 183
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Verfasst am: 15.Jun 2003 9:32 Titel: |
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Grüß Gott beinander,
wie ich erst kürzlich in einer redaktionellen TV-Sendung (Spiegel-TV, Stern-TV ?) mitverfolgen konnte, spezialisieren sich ein paar Handvoll RA's nun auch in Deutschland auf das Gebiet der 'privaten Insolvenz'. Nun denn.
Die Kunst innerhalb unserer Grenzen ist also nicht das Thema als solches, denn mehr einen fähigen RA zu finden, der die Strecke kennt. Die Verbraucherschutzorgas sind dahingehend jedoch informiert und geben bereitwillig Auskunft und Adressmaterial. Auch die Anwaltskammern stehen dem Suchenden als Hilfestellung zur verfügung. |
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ulischnur Specialist
Anmeldungsdatum: 23.05.2003 Beiträge: 163
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Verfasst am: 29.Jun 2003 14:56 Titel: |
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Es müßte doch eigentlich auch Möglichkeiten geben,nur offiziell am 1.Wohnsitz Frankreich gemeldet zu sein und am 2.dann Deutschland sich aufzuhalten ,aber was die da für Priese wohl nehmen
U.Schn. |
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money-baer Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2002 Beiträge: 779 Wohnort: /Mfr.
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Verfasst am: 30.Jun 2003 0:53 Titel: |
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..also, die Gesetzeslage ist nun mal so, daß Du deinen Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegen mußt, vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme.
D.h. aber auch, daß Du 183 Tage in Frankreich bist. Bzw. wie in einem bereits beschiednen Fall, in Frankreich lebst und naürlich nach -D- täglich pendeln darfst zur festen Arbeitstelle, selbverständlich mit dem PKw und sogar -D- Zulassungsnummer. Ansonsten ereilt dich das Graf oder Becker-Syndrom, die Verwerfung deiner Gestaltung von Wohnsitz und rechtmässigem anzuerkennden Aufenhaltsort = Zuständigkeit hier des Inso-Gerichts. Gleichzeitig damit verunden sind natürlich die etwas günstigeren steuerlichen Gesichtspunkte, hast du die Anerkennung vom französischen Inso-Gericht, dürfte die D- Einkommensteuer nicht mehr greifen. |
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ulischnur Specialist
Anmeldungsdatum: 23.05.2003 Beiträge: 163
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Verfasst am: 30.Jun 2003 5:16 Titel: |
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Das ist dann doch ein wenig umständlich...
Trotzdem danke .
U.Schn. |
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money-baer Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2002 Beiträge: 779 Wohnort: /Mfr.
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Verfasst am: 30.Jun 2003 7:53 Titel: |
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| tja, was heißt umständlich,... alles eine Frage der Schuldenhöhe. Wenn man z.B. über 100.000 € in drei Jahren erlassenbekommt, statt in 6, macht dies sicherlich für viele Sinn. Nicht umsonst befürchtet man in den juristischen kreisen einen "Inso-Toruismus". Wer bekommt schon 100.000€ in drei Jahren mit normaler Arbeit dann weggedrückt??? Oder kann nach drei jahren bereits wieder sien Einkünfte normal ohne Pfändungstabelle geniessen?? |
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Malcolam Specialist
Anmeldungsdatum: 09.02.2003 Beiträge: 62 Wohnort: Pirmasens
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Verfasst am: 30.Jun 2003 7:57 Titel: es geht auch anders |
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.......die Problematik des Wohnsitzes ist gar nicht so kompliziert.
Man stelle sich vor, man hat seinen Wohnsitz in Frankreich und arbeitet für eine französische Firma (Zeitarbeitsfirma) in Deutschland?
Gruß |
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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 30.Jun 2003 8:10 Titel: |
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| Gut gebrüllt, Löwe! |
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crg Specialist
Anmeldungsdatum: 04.10.2003 Beiträge: 139
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Verfasst am: 9.Okt 2003 17:57 Titel: andere Version |
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Hier eine SARL (franz. GmbH) gründen, kostet ca. 8000 Euro plus 1400 Euro Gebühr, danach arbeitet die Firma in Deutschland.
Mit Bankkonto und den wichtigsten Karten, einem Wagen der hier zugelassen ist.....
Es kräht kein Hahn danach, wer ist das , wo kommt er her, hat er Schulden....
Gibt auch Nachteile: in Frankreich muß man eine Krankenversicherung haben, 2 Jahre recht hohe Beiträge, danach gibt es viele Möglichkeiten. Die Kassen sind hier besser und das System ist "freundlicher"!
Benzin und Diesel ist günstiger, keine KFZ Steuer usw
Sicher in D. bleibt alles so wie es vorher war, aber dies ist eine Alternative!! |
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ccbbaa Newbie
Anmeldungsdatum: 14.08.2005 Beiträge: 4
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Verfasst am: 15.Aug 2005 6:17 Titel: Lebensmittelpunkt in Frankreich vor der ersten Vollstreckung |
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@ money-baer
"also, die Gesetzeslage ist nun mal so, daß Du deinen Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegen mußt, vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme." so money-baer.
In welchem Gesetz und in welchem Paragraphen steht das. Wie ist der Wortlaut des Gesetzes (und evt. Ausführungsbestimmungen) (falls möglich auf deutsch, aber auch französisch ist schon gut)
Für mich hört sich diese Behauptung seltsam an, da
1. mir kein französicher Insolventanwalt so etwas sagte,
2. ich es auch sonst nirgendwo las oder hörte,
3. weil in Artikel 3 der der europäischen Insolvenzverordnun steht: "Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. " und die Beurteilung, welches Gericht zuständig ist, sich also nicht nach der ersten Vollstreckung richtet.
und
4. weil auch der BGH, dem OLG folgend, in seinem Beschluss vom 18.9.011 (IX ZB 51/00) ganz klar davon ausgeht, dass der Insolvenzantrag dort zu stellen ist, wo der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Lebensmittelpunkt hat.
5. Strittig ist allenfalls für das BGH nach einem anderen Urteil, was ist, wenn zwischen Antragstellung und Insolvenzverfahrenseröffnung der Schuldner in ein anderes EU-Land verzieht. Aber auch in diesem Urteil ist nicht von einer ersten Vollstreckungsmaßnahme die Rede.
Ich bitte um Aufklärung der Rechtslage. |
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