| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
|
Verfasst am: 20.Jul 2004 17:05 Titel: Freud und Leid des Geschäftsführers |
|
|
Hallo!
Hand aufs Herz, wissen Sie wirklich welche Risiken Sie als Geschäftsführer defacto eingehen?
Die GmbH als Unternehmensform stößt sehr schnell an ihre Grenzen. Gewinne können kaum entnommen werden und wenn es mal in die roten Zahlen geht, droht sofort das verschärfte Insolvenzrecht. Das Thema "verdeckte Gewinnausschüttung" treibt GmbH Geschäftsführer in den Wahnsinn, so schreiben die Finanzbehörden quasi vor, wie hoch die Gehälter eines Geschäftsführers sein dürfen, was für ein Dienstfahrzeug noch angemessen ist usw. Verstöße gegen diesen Verordnungswahn werden mit "Zwangbesteuerungen" geahndet um den "bösen" Unternehmer in seine Schranken zu weisen.
Das neue Insolvenzgesetz setzt noch einen drauf: Der GmbH-Geschäftsführer wird immer mehr von allen möglichen Haftungs- und Strafbestimmungen bedroht. Nachfolgend nur einige "Auszüge" aus den "Wahnsinnstaten" der Bürokraten:
Insolvenzgründe
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland InsO (InsolvenzOrdnung) und dem GmbH-Gesetz, ist der Geschäftsführer verpflichtet, in folgenden Fällen unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern = Gummiauslegung, also Willkürfreiheit!) Insolvenzantrag zu stellen bzw. früher: Konkurs anzumelden:
(1) Bei Verlust des Stammkapitals
Wenn das Stammkapital zu mehr als der Hälfte verloren ist. Das ist dann der Fall, wenn in einer (zeitnahen) Bilanz das Stammkapital auf der Passivseite von beispielsweise 25.000 Euro, auf der Aktivseite einen Verlust von mehr als 12.500 Euro ausweist oder auf der Passivseite die Kapitalabwicklung weniger als 12.500 Euro ergibt (§ 63, 2 und § 82 Abs. 2 GmbHG).
Rechtsfolge: Der GF muss binnen drei Wochen (sog. „Dreiwochenfrist“) nach Bekanntwerden dieser Tatsache den Insolvenzantrag stellen (MUSS, nicht kann oder sollte), sonst: Insolvenzantragsverschleppung mit der möglichen Folge der Durchgriffshaftung persönlich gegen den Geschäftsführer von den Gläubigern.
(2) Bei Vorliegen des Eröffnungsgrundes: Der Eröffnungsgrund ist mit der Einführung der InsO und des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 1.5.2000 rigoros zu Gunsten des Gläubiger zu einem Lottospiel für den GF geworden. Auch hier gilt die Dreiwochenfrist.
(3) Bei Zahlungsunfähigkeit:
Sie liegt vor, wenn die GmbH zahlungsunfähig geworden ist (§ 63, 64 GmbHG, . Der Schuldner ist zahlungsunfähig (nach § 17 der InsO), wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Frühere Fassung: Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen auf Dauer eingestellt hat.
Aktuelle Fassung: Wenn er seine fälligen Rechnung nicht innerhalb eines Monats beglichen hat (ohne Mahnung, ohne Fristsetzung). Er gerät automatisch in Zahlungsverzug, es ist dann Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Zahlungsunfähigkeit liegt immer vor, wenn der Gerichtsvollzieher fruchtlos pfändet oder Kontenpfändungen ins Leere gehen.
Die GmbH als Schuldnerin ist nach § 17 und § 18 der Insolvenzordnung zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Gerade bei Nichtbegleichung kleinerer Beträge kann regelmäßig auf besondere Liquiditätsprobleme geschlossen werden. Nach der alten Konkursordnung gilt die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit nicht mehr (was fast jeder Geschäftsführer immer noch annimmt), jetzt genügt es nach der InsolvenzOrdnung, wenn Rechnungen nicht termingemäss bezahlt wurden (§ 17.2 InsO).
| Zitat: |
Auszug aus der InsolvenzOrdnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866) in der Fassung vom25.08.1998 (BGBl. IS. 2489), geändert am 19.12.1998 (BGBl. 3839), zuletzt geändert am 08.12.1999 (BGBl. I 2384).
§ 14 Antrag eines Gläubigers
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 01.05.2000
Dem § 284 BGB wird folgender Absatz 3 angefügt:
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
§ 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung, Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Verwertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
§ 21 Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen
Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. |
Lösungsansätze
Zunächst einmal sollte "man" sich die Frage stellen, ob es als Europäer überhaupt sinnvoll ist, eine deutsche GmbH zu gründen bzw. es bei dieser Rechtsform zu belassen. Die genannten Probleme hat der Unternehmer bei einer Auslandsgesellschaft im Zeitalter der Europäischen Union (z.B. UK Ltd oder spanischen S.L.) nämlich nicht!
Zudem sind diese europäischen Rechtsformen völlig legal zu gründen und von Deutschland oder Österreich aus zu betreiben, EU- Recht sei dank!
Selbst wenn die GmbH bereits in wirtschaftliche Turbolenzen geraten ist, kann eine Umschuld bzw. ein Auslandskonkursverfahren eine bessere Alternative bringen, als eine Schuldenabwicklung im Land, selbst inklusiver persönlicher Geschäftsführer-Konsequenzen. Ob das immer moralisch zu verantworten ist, dies sollten Sie sich selbst beantworten. |
|
| Nach oben |
|
|
Lord_Alexander Specialist
Anmeldungsdatum: 02.10.2003 Beiträge: 59 Wohnort: Wien
|
Verfasst am: 8.Aug 2004 19:15 Titel: Insolvenz bei Verlust von mehr als der Hälfte des StK? |
|
|
Liebe Forumsgemeinde,
Nicht, daß ich an den Worten unseres Chef-Moderators zweifle, doch ist in D tatsächlich schon Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Stammkapital mehreitlich (also wohl mehr als die Hälte) verloren ist?
In AT haben wir hier die Regelung, daß der GF eine Generalversammlung einzuberufen hat, wenn dies eintritt. In dieser sind dann ggf. Sanierungsmaßnahmen zu beraten.
Zum Thema "Zahlkungsunfähigkeit" sei gesagt, daß es hier auch den Begriff der Zahlungsstockung gibt (zumindest in AT). Dieser greift im Falle, daß etwa eine GmbH für eine kurze Zeitspanne ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, dieser Umstand jedoch nur vorübergehend ist. Die Zahlungsstockung führt nicht unweigerlich zur Insolvenz.
Bei Insolvenz ist zudem zu unterscheiden: (stiller) Ausgleich, Ausgleich, Konkurs, Konkurs mit Zwangsausgleich. Insolvenz bezeichnet den Umstand, daß ein Unternehmen seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit verloren hat. Wie obig beschrieben, heißt dies nicht immer Konkurs.
Wie gesagt, mein Wissen stützt sich auf die Situation hier in Österreich. Ist das in D wirklich um so vieles "strenger"?
Liebe Grüße,
Alexander |
|
| Nach oben |
|
|
Heinrich Dreier ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.09.2003 Beiträge: 2921
|
Verfasst am: 8.Aug 2004 20:31 Titel: |
|
|
Ich möchte in Deutschland kein Gmbh Geschäftführer sein, denn man steht doch immer mit einem Bein im Knast.
Grüße
Heinrich |
|
| Nach oben |
|
|
Kant Pathfinder
Anmeldungsdatum: 27.07.2004 Beiträge: 446
|
Verfasst am: 12.Aug 2004 21:32 Titel: |
|
|
Ich bearbeite gerade ein Buch zum Thema Englische Limited.
Der EuGH hat diese in seinem Centros-Urteil der GmBH gleichgestellt. Dies wurde nach Monaten schwerfällig unter Abrückung von der Sitztheorie bestätigt (sog. Überseering-Urteil).
Nach diesem kleinen, juristisch unausgereiften Ausflug in die Herleitung der Gleichstellung GmBH./.Ltd steht es meiner bescheidenen Meinung nach außer Frage, das für die (Durchgriffs-)Haftung des Gesellschafters einer Ltd welche in Deutschland hauptsächlich geschäftlich tätig ist, eben gerade durch die mittlerweile akzeptierte Gleichstellung zur GmBH auch das GmBHG und die Insolvenzordung gültig ist.
Dies würde dann entsprechend für die spanische S.A. gelten.
Ich bitte hier alle Profis mir daher die Herleitung zu erklären, warum dies nicht so sein sollte. Vielleicht habe ich einfach etwas überlesen, bzw. die Rechtssprechung ist einfach noch nicht in die Kommentare gedrungen.
Insbesondere bitte ich Sie, Herrn Maurischat um diesbezügliche Stellungnahme.
Sollten jedoch Konstruktionen mit Tatsächlichkeitsmerkmalen (Kontoführung im Ursprungsland, Angestellte im Ursprungsland, etc.) gewählt oder angenommen worden sein, so ist mein Beitrag natürlich Unfug.
Dann bleibt immer noch die Frage ob die in diesem Fall unselbständige Zweigniederlassung nicht der deutschen InsO unterliegt.
Ich betone, mein Buch zu diesem Thema ist noch nicht abschließend recherchiert - habe dennoch diesen Ansatz bislang noch nicht nachvollziehen/nachrecherchieren können.
Euer Kant. |
|
| Nach oben |
|
|
ThoFa Insider
Anmeldungsdatum: 15.04.2003 Beiträge: 647 Wohnort: Rheinland
|
Verfasst am: 15.Aug 2004 13:07 Titel: Re: Insolvenz bei Verlust von mehr als der Hälfte des StK? |
|
|
| Lord_Alexander hat folgendes geschrieben:: |
Nicht, daß ich an den Worten unseres Chef-Moderators zweifle, doch ist in D tatsächlich schon Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Stammkapital mehreitlich (also wohl mehr als die Hälte) verloren ist?
Wie gesagt, mein Wissen stützt sich auf die Situation hier in Österreich. Ist das in D wirklich um so vieles "strenger"?
Liebe Grüße,
Alexander |
Hallo,
hier ist der Zweifel angebracht. Diese Aussage ist nämlich von vorne bis hinten falsch. Vielleicht sollte man beim Kopieren fremder Zitate zunächst den Wahrheitsgehalt prüfen.
Die Berechnung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ist nicht mit zwei, drei Sätzen zu erklären. Es gibt diverse Berechnungsmethoden, die viel zu kompliziert sind, als dass sie hier besprochen werden könnten.
Der Verlust des hälftigen Stammkapitals sollte dem GF zum Handeln bewegen (z.B. umgehende Einberufung einer Gesellschafterversammlung), aber ist sicherlich kein zwingender Grund Insolvenz anzumelden.
MfG
ThoFa |
|
| Nach oben |
|
|
nosaxon Specialist
Anmeldungsdatum: 02.08.2004 Beiträge: 62
|
Verfasst am: 27.Aug 2004 18:50 Titel: Re: Freud und Leid des Geschäftsführers |
|
|
| Klaus Maurischat hat folgendes geschrieben:: |
Hallo!
Hand aufs Herz, wissen Sie wirklich welche Risiken Sie als Geschäftsführer defacto eingehen?
|
Hand auf's Herz, werter Herr Maurischat, Sie wissen auch nicht wirklich, welche Risiken ein GmbH-Geschäftsführer eingeht, oder? Zumindest lassen die von Ihnen geposteten "Vermutungen" potentieller Insolvenzgründe diesen Schluss zu.
Gestatten Sie zunächst die Frage: Wenn Sie vom "neuen Insolvenzgesetz" sprechen, was meinen Sie dann? Sind Ihnen geheime Dinge aus dem Justizministerium bekannt, oder denken Sie an die Insolvenzordnung vom 1.1.1999?
Was das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Forderungen mit dem Vorliegen eines Eröffnungsgrundes für das Inso-Verfahren zu tun haben soll, werden Sie uns vermutlich nicht sagen können. Die InsO knüpft beim Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit an die Fälligkeit von Forderungen - der durch das Maßnahmengesetz eingefügte und von Ihnen zitierte § 284 Abs. 3 BGB trifft aber Bestimmungen zum Eintritt des Verzugs. Zwei Paar Schuhe also. Und längst kein Lottospiel für den Geschäftsführer.
Es ist ja legitim, dass Sie ausländische Gesellschaftsformen an den Mann bringen wollen. Aber mit solchen Argumenten? Wenn Sie anderen Forumsteilnehmern (sprachlich) zu deren Forderungen nach fachlich versierten Beratern und Ratgebern applaudieren, stellen Sie sich mit solchen Beiträgen eher in ein negatives Licht. Oder wollten Sie mit provokant-falschen Äußerungen nur zur Diskussion anregen?
De facto: Es ist falsch, wenn Sie behaupten, eine GmbH sei als Schuldnerin zahlungsunfähig, wenn "Rechnungen nicht termingemäss bezahlt wurden (§ 17.2 InsO)".
Mein Tipp: Richtig aufklären statt bange machen lassen... |
|
| Nach oben |
|
|
P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
|
Verfasst am: 27.Aug 2004 21:13 Titel: Bei manchen Dingen könnte einem der Hut wegfliegen... |
|
|
Kapitalgesellschaften kennen genau drei Insolvenzgründe...!
1.) Überschuldung!
2.) Zahlungsunfähigkeit!
3.) drohende Zahlungsunfähigkeit!
Nachzulesen u.a. hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/inso/
In den Fällen 2.-3. gilt:
Zu prüfen ist (in der Regel unter Zuhilfenahme eines unabhängigen Dritten!), ob die Gesellschaft aufgrund der Abarbeitung der sich bereits im Betrieb befindlichen Aufträge kurzfristig doch noch zu Liquiditätsgewinnen kommt... Man nennt dieses Verfahren auch "Going concern"...
Mehr dazu:
http://www.rechnungswesen-office.de/inhalt/hro_going_concern.html
Im Falle 1. gilt:
Es ist ein Status zu erstellen:
Der Status ist prinzipiell eine Art Bilanz; jedoch werden hierbei auch stille Reserven berücksichtigt.
Nebenbei sei die Anmerkung erlaubt:
Scheisshausparolen gibt es viele...!
Und wer von der Materie keine Ahnung hat... sollte sich geschlossen halten...
In diesem Sinne - bis zur Löschung... |
|
| Nach oben |
|
|
jojo1956 Pathfinder
Anmeldungsdatum: 21.12.2003 Beiträge: 278
|
Verfasst am: 5.Nov 2004 23:34 Titel: Insolvenzantragspflicht |
|
|
Hier noch ein Beitrag auch nachzulesen bei :
http://www.123recht.net/article.asp?a=10849
Hab das einfach mal gleich hier reinkopiert.
| Uwe Willmann hat folgendes geschrieben:: |
Die Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers – oder:
Wann muss ein GmbH-Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?
Autor: Rechtsanwalt Uwe Willmann, Nürnberg
Die gesetzlich normierte Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH zur Insolvenzantragstellung ist häufig nicht bekannt. Oder die entsprechende Pflicht ist bekannt und wird in der Krise des Unternehmens von der Geschäftsführung schlichtweg verdrängt. Dabei hat die Verletzung dieser Antragspflicht gravierende persönliche Folgen für den betroffenen Geschäftsführer. Beispielsweise droht die persönliche zivilrechtliche Inanspruchnahme durch Gläubiger oder die Gesellschaft selbst. Noch gravierender aber ist: Die Verletzung dieser Verpflichtung wird nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbH-Gesetz strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Damit drohen dem Geschäftsführer einer GmbH in der Krise durchaus harte strafrechtliche Konsequenzen. Eine strafrechtliche Verurteilung hat u.U. erhebliche Folgen im privaten Umfeld, z.B. der Familie des betroffenen Geschäftsführers. Die eigene weitere zukünftige berufliche Entwicklung und damit auch die finanzielle Absicherung der Familie ist durch eine rechtskräftige Verurteilung erheblich gefährdet.
Die strafrechtliche Relevanz eines entsprechenden Pflichtenverstoßes wird durch die rechtzeitige Antragstellung vermieden. Wann also ist der GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag für die von ihm geführte Gesellschaft zu stellen?
Die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers einer GmbH ist in § 64 GmbH-Gesetz verbindlich geregelt. Demnach muss der GmbH-Geschäftsführer bei dem zuständigen Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Eröffnung des Insolvenzverfahren ohne schuldhaftes Zögern beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig und/oder
die GmbH ist überschuldet .
Wann liegt Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung einer Gesellschaft vor?
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Hierzu ist zunächst ein Finanzstatus erforderlich. Es werden das verfügbare Potenzial an Finanzmitteln einerseits und die Verbindlichkeiten andererseits gegenübergestellt. Berücksichtigt werden hierbei auch der Liquiditätsgrad der Finanzmittel und die Fälligkeit der Verbindlichkeiten. Dann wird unter Einbeziehung der zukünftigen Geschäftstätigkeit und etwaiger hieraus zu erwartender Zahlungseingänge ein Finanzplan entwickelt. Zeigt der Finanzplan, dass gegenwärtig fällige Verpflichtungen über einen Monat hinaus nicht bedient werden können, ist Zahlungsunfähigkeit gegeben.
Zahlungsunfähigkeit liegt regelmäßig dann vor, wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen völlig eingestellt hat. Häufige in der tagtäglichen Beratungspraxis vorzufindende Indizien, die auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeuten, sind z.B. :
Offene, ältere Lieferantenrechnungen; Häufung eingehender Mahnschreiben; Mahnbescheidsverfahren; Rückstände bei fälligen Löhnen und Gehältern sowie Sozialversicherungsbeiträgen; rückständige Mieten und Leasingraten; Umsatzsteuerverbindlichkeiten; über das jeweilige Limit hinaus überzogene Bankkonten; Hingabe ungedeckter Schecks; Bekanntwerden von Wechselprotesten etc. .
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Vermögen und Schulden des Unternehmens sind stichtagsbezogen gegenüberzustellen. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung einer vorab zu ermittelnden Fortbestehensprognose. Grundlage hierfür ist das Unternehmenskonzept und die Finanzplanung.
Oftmals übersehen wird, dass nach dem Gesetz der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern den Insolvenzantrag zu stellen hat. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von drei Wochen Insolvenz anmelden muss.
Häufig wird in der Praxis die rechtzeitige Antragstellung versäumt. Die Geschäftsführung mag sich die Schieflage und in der Regel bereits seit längerem erkennbare Krise des Unternehmens nicht endgültig eingestehen. Die Entscheidung zur Insolvenzantragstellung wird nicht getroffen. Oft obwohl z.B. der Gerichtsvollzieher bereits im Gläubigerauftrag zu vollstrecken versucht hat. Die oben genannten strafrechtlichen - und ggf. auch zivilrechtlichen - Konsequenzen treffen den oder die Geschäftsführer dann i.d.R. völlig unvorbereitet. Dies gilt umso mehr, als das Insolvenzverfahren auch durch einen so genannten Fremdantrag eines Gläubigers eingeleitet werden kann.
Jedem Geschäftsführer ist deshalb dringend anzuraten, sich im Zweifelsfalle über die ihm durch das Gesetz auferlegte Insolvenzantragspflicht mit Hilfe eines im Insolvenzrecht fachkundigen Rechtsanwaltes seines Vertrauens klar zu werden. Das gilt auch dann, wenn – oft im Nachgang zu Insolvenzantragsverfahren – evt. bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den oder die Geschäftsführer eingeleitet ist.
Damit können erhebliche persönliche, sowohl straf- als auch zivilrechtliche Nachteile vermieden werden. Darüber hinaus bietet die Einleitung eines geordneten, rechtzeitigen Insolvenzverfahrens durchaus auch Chancen, bis hin zur Sanierung des Unternehmens.
Rechtsanwalt Uwe Willmann
Freiligrathstraße 5
90482 Nürnberg
www.uwe-willmann.de
|
Gruß JOJO |
|
| Nach oben |
|
|
Lord_Alexander Specialist
Anmeldungsdatum: 02.10.2003 Beiträge: 59 Wohnort: Wien
|
Verfasst am: 6.Nov 2004 0:11 Titel: Danke |
|
|
Danke für den Text. Dieser ist mE in Ordnung. In AT sind (oder zumindest waren) 60 Tage Zeit für die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens.
Wie sieht das im EU Insolvenzrecht aus? Überlagert dieses das Recht in AT ... oder ist hier noch alles beim alten?
LG,
Alexander |
|
| Nach oben |
|
|
Schelm2004 Specialist
Anmeldungsdatum: 09.12.2004 Beiträge: 74
|
Verfasst am: 17.Dez 2004 0:25 Titel: Auch zu beachten.... |
|
|
@Peter Wilhelm
Jaj, ja so argumentieren die wahren Betriebswirtschaftler. Fakten, Fakten, Fakten und an die gomopa-user denken. Das die praktische Umsetzung und Ermittlung der Tatbestände nicht wirklich transparent geregelt ist, wissen wir beide und stellen -so denke ich doch- fest, der Gesetzgeber muß eigentlich handeln und Klarheit schaffen !!
@Herr Maurischat
Selbstverständlich ist die Position des GmbH-Geschäftsführers einer der letzten wirklichen "Wahnsinnigen"-Jobs in diesem Land in punkto Haftungstatbeständen.
Andererseits habe ich jedoch keine Hoffnung, dass eine Ltd. oder sonstige inovative, billige und haftungsarme Gesellschaftsform eine klassische Hausbankfinanzierung erhalten oder gar Listungslieferant bei auch nur einem annähernd bedeutenden deutschen Abnehmer wird. Man kann davon halten, was man will, aber überall wo Bonitäten gefragt sind, fallen diese Gesellschaftsformen in der klassischen Nutzungsform zumindest derzeit kraft Status durch und die meisten wohl auch durch ihr überragend hohes Stammkapital.
Ich will damit jedoch nicht audrücken, dass ich es für einen braven Handwerker beim Neustart nicht doch für eine günstige Alternative halte - der hat nur regionale Marktanbindung und kriegt die Anlauffinanzierung vielleicht auch durch Eigenmittel / Bekanntendarlehen hin und wird in Zukunft von keinem mehr "über den Eimer gehalten".
Also wie immer: Die Medaille hat zwei Seiten........
Schelm2004 |
|
| Nach oben |
|
|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|