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chocoben Newbie
Anmeldungsdatum: 16.03.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 16.März 2006 15:44 Titel: Geschäftsführerhaftung während Mutterschutz/Elternzeit |
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Hallo
ich bin GmbH-GF und habe 10% der Unternehmensanteile. Unternehmen ist in Deutschland, wohne in Frankreich.
Habe Ende Deember eine Tochter bekommen, bin seit November 2005 in Mutterschutz, danach Elternzeit bis Ende März 2006.
Dem Unternehmen geht es sichtlich schlecht, Grosskunde (80%) entzieht Aufträge massiv.
Hauptgesellschafter hat mir vor kurzem eröffnet, dass das Unternehmen ab April mein Gehalt nicht mehr zahlen kann und die Stelle als solche nicht mehr existiert.
Ich befürchte Insolvenz.
Inwieweit bin ich trotz meiner Abwesenheit haftbar?
Viele Grüsse
Chocoben |
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Planer .

Anmeldungsdatum: 05.07.2005 Beiträge: 224 Wohnort: 86899 Landsberg
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Verfasst am: 22.März 2006 13:51 Titel: Haftbar |
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Hallo Chocoben,
vorausgeschickt werden muß, daß in der Frage der Haftung zwischen strafrechtlicher Relevanz und zivilrechtlicher Haftung unterschieden werden muß.
Zivilrechtlich haften Sie als Geschäftsführerin nur, sofern Ihnen im Zuge Ihrer Tätigkeit strafrechtliche Verstöße nachgewiesen werden können. Hierzu gehört z. B. die Unterschlagung von Steuern, gerade Inkassosteuern wie Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, oder aber Sozialversicherungsbeiträge.
Also grundsätzlich haftbar sind Sie nur für Dinge die Sie getan oder unterlassen haben. Will folgendes heißen. Wenn Sie wissen, daß das Unternehmen inslovenzreif ist und Sie als Geschäftsführerin (sofern Ihre Geschäftsführung nicht auf einen Teil beschränkt ist, z. B. Entwicklung, etc) haften Sie für eine verspätete Insolvenzanmeldung.
Wenn während Ihres "Mutterschutzes" Straftaten begangen worden sind, z. B. von dem anderen Geschäftsführer, haften Sie hier nicht automatisch mit (es sei denn, Sie wußten davon und haben es eben unterlassen, diese zu unterbinden bzw. haben so passiv mitgewirkt, was aber wohl sehr schwer zu beweisen wäre).
Grundsätzlich gilt es in Ihrer Situation zu entscheiden, ob es noch weiterhin Sinn macht weiterhin Geschäftsführerin zu sein, oder aber ob Sie nicht besser, mit sofortiger Wirkung Ihr Amt als Geschäftsführerin niederlegen, wenn Sie wohl auch nicht bezahlt werden.
Wenn Sie weiterhin Geschäftsführerin bleiben wollen und nicht, wie oben beschrieben, nur für einen klar abgegrenzten Bereich die Geschäftsführung haben, müssen Sie sich der problematik stellen und sich alle Informationen besorgen um selbst beurteilen zu können, ob Insolvenzreife besteht. Sollte Ihnen das verweigert werden, bleibt als einzige Möglichkeit, die geschäftsführung niederzulegen.
All das, was ich geschrieben habe setzt natürlich voraus, daß nicht in der Vergangenheit des Unternehmens irgendwelche Leichen im Keller liegen. Sollten die im Zuge eines Insolvenzverfahren ans Tageslicht kommen und wenn man Ihnen nachweisen kann, daß Sie davon gewußt oder mitgewirkt haben, besteht hierfür natürlich, bis zur gesetzlichen Verjährung Ihre strafrechtliche Haftung, aus der eine zivilrechtliche konstruiert werden kann.
Inwiefern besteht denn eigentlich die Möglichkeit und der Wille zu Sanierung des Unternehmens? Gibt es einen Krisenstab, der die Geschäftsführung berät, gerade um auch zu beurteilen, ob eine Sanierung noch möglich ist oder aber Insolvenz angemeldet werden muß?
Wenn Insolvenz angemeldet werden muß, sollte diese in jedem Fall professionel vorbereitet sein. Alles andere ist bodenloser Leichtsinn.
Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen.
Grüße aus Bayern
Thomas Planer _________________ Thomas Planer // Planer und Kollegen GmbH
86899 Landsberg/Lech
Tel 08191/3201100
Fax 08191/2007
www.planerundkollegen.de
t.planer@planerundkollegen.de |
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